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Beschluss

12 LA 102/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlerhafte UVP-Vorprüfung führt als absoluter Verfahrensmangel zur Aufhebung einer Genehmigung, wenn sie nicht nachvollziehbar ist. • Bei Nachholung der Vorprüfung bis zum Abschluss des letztinstanzlichen Verfahrens kann ein zuvor vorhandener Vorprüfungsfehler geheilt werden. • Für die Vorprüfung sind Vorbelastungen durch bereits genehmigte oder bestehende Vorhaben zu berücksichtigen; maßgeblicher Zeitpunkt kann bei nachgeholter Vorprüfung der Zeitpunkt der Genehmigung sein. • Rechtliche Änderungen durch das UVPModG 2017 (Ersatz von „Kumulierung“ durch „Zusammenwirken“) verdeutlichen, dass Zusammenwirken nicht mit dem Begriff der kumulierenden Vorhaben identisch ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen nicht nachvollziehbarer UVP‑Vorprüfung; Nachholung der Vorprüfung kann Fehler heilen • Fehlerhafte UVP-Vorprüfung führt als absoluter Verfahrensmangel zur Aufhebung einer Genehmigung, wenn sie nicht nachvollziehbar ist. • Bei Nachholung der Vorprüfung bis zum Abschluss des letztinstanzlichen Verfahrens kann ein zuvor vorhandener Vorprüfungsfehler geheilt werden. • Für die Vorprüfung sind Vorbelastungen durch bereits genehmigte oder bestehende Vorhaben zu berücksichtigen; maßgeblicher Zeitpunkt kann bei nachgeholter Vorprüfung der Zeitpunkt der Genehmigung sein. • Rechtliche Änderungen durch das UVPModG 2017 (Ersatz von „Kumulierung“ durch „Zusammenwirken“) verdeutlichen, dass Zusammenwirken nicht mit dem Begriff der kumulierenden Vorhaben identisch ist. Die Klägerin, Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks, klagt gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 15. Juli 2013 für zwei Masthähnchenställe (je 42.000 Tierplätze) des Beigeladenen. Das zuständige Landratsamt führte eine Vorprüfung nach dem UVPG durch; Unterlagen und Stellungnahmen lagen verteilt vor, eine zusammenfassende behördliche Dokumentation vor Erteilung der Genehmigung fehlte jedoch. Das Verwaltungsgericht hob die Genehmigung auf mit der Begründung, die Vorprüfung habe die Kriterien der Anlage 2 zum UVPG nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere die Kumulation mit bereits genehmigten Betrieben F. und G. wurde nicht hinreichend einbezogen. Der Beklagte beantragt Berufungszulassung und beruft sich insbesondere darauf, die Vorprüfung sei später nachgebessert worden und in der überarbeiteten Fassung fehlerfrei. • Zulassungsantrag des Beigeladenen wird zurückgewiesen; Zulassungsantrag des Beklagten wird stattgegeben wegen nachträglicher Änderung der Sach‑und Rechtslage zugunsten des Beklagten. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen absoluten Verfahrensfehler festgestellt: Die Vorprüfung war vor der Genehmigung nicht in einer dokumentierten, nachvollziehbaren Form abgeschlossen (§§ 3a, 3c UVPG a.F.). Fehlt diese Dokumentation, ist die Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung nicht gegeben und die Genehmigung kann aufgehoben werden. • Die vom Verwaltungsgericht bemängelte fehlende Berücksichtigung von Vorbelastungen (Nr. 2 Anlage 2 UVPG a.F.) ist erheblich. Schon zum Zeitpunkt der Genehmigung waren die Betriebe F. und G. genehmigt und deshalb bei der Vorprüfung zu berücksichtigen; ein willkürlich gewählter Abschlusszeitpunkt der Vorprüfung ist nicht maßgeblich. • Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung der Vorprüfung (Zeitpunkt der behördlichen Feststellung, ihrer Dokumentation oder der Genehmigung) kann unter den hier gegebenen Umständen offen bleiben, weil vor Erteilung der Genehmigung keine hinreichende Dokumentation vorlag. • Eine nachträgliche, fristgerecht vorgelegte Überarbeitung der Vorprüfung durch den Beklagten (Fassung vom 8. Juni 2017) kann den zuvor festgestellten Mangel heilen, sofern auch nach der Nachholung weiterhin keine UVP erforderlich ist; dies entspricht der Rechtsprechung des BVerwG, wonach bis zum Abschluss des letztinstanzlichen Verfahrens nachgeholfen werden kann. • Die gesetzliche Neuregelung durch das UVPModG 2017 (Anlage 3 UVPG n.F.) zeigt, dass der Begriff des „Zusammenwirkens“ von Vorhaben nicht mit dem früheren Begriff der „kumulierenden Vorhaben“ identisch ist; dies mindert jedoch die grundsätzliche Bedeutung des Zulassungsbegehrens, da das alte Recht ausgelaufen ist. • Divergenzgründe nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO sind nicht ausreichend dargelegt; es fehlt an der hinreichenden Benennung eines abstrakten, von anderen Gerichten vertretenen Rechtssatzes, der im Widerspruch zur angefochtenen Entscheidung stünde. • Weitergehende Rügen der Klägerin gegen die nachgebesserte Vorprüfung überzeugen im Zulassungsverfahren nicht; die Behörde durfte sich auf Gutachten des Vorhabenträgers stützen und die Fachabteilungen prüften diese eigenständig. Die Zulassung der Berufung des Beigeladenen wird abgelehnt; die Berufung des Beklagten wird zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat die Genehmigung wegen nicht nachvollziehbarer UVP‑Vorprüfung zu Recht aufgehoben, weil vor der Genehmigung die erforderliche behördliche Dokumentation und Zusammenfassung der Vorprüfung fehlten und Vorbelastungen nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Allerdings ist die nachträglich vorgelegte, überarbeitete Vorprüfung des Beklagten als zulässige Nachholung beachtlich und kann den ursprünglichen Verfahrensmangel heilen, sofern das nachgebesserte Ergebnis weiterhin einen Verzicht auf eine UVP rechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten; das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 12 LB 238/17 fortgeführt.