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Urteil

9 KN 208/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhöhung des kommunalen Steuersatzes für Spielgeräte auf 20 % des Einspielergebnisses verletzt nicht die Gesetzgebungskompetenz der Gemeinde; es bleibt eine örtliche Aufwandsteuer i.S. von Art.105 Abs.2a GG. • Eine Steuererhöhung wirkt nur dann erdrosselnd i.S. von Art.12 GG, wenn sie typischerweise dazu führt, dass nach Abzug notwendiger Aufwendungen kein angemessener Reingewinn mehr verbleibt; Indizwirkung kann die Entwicklung der Zahl der Betriebe und Geräte im Satzungsgebiet haben. • Fehlende Übergangsregelungen rechtfertigen eine Normenkontrolle nur, wenn ohne Übergang die Berufsausübung zeitweise eingestellt oder nur unter unzumutbaren Bedingungen fortgeführt werden müsste; kurzfristiges Inkrafttreten allein ist hierfür nicht ausreichend. • Bei indirekt erhobenen Aufwandsteuern genügt zur Vereinbarkeit mit Art.3 GG eine kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer auf die Nutzer; diese ist gegeben, wenn Unternehmer die Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte kalkulieren können.
Entscheidungsgründe
Kommunale Erhöhung der Spielgerätesteuer auf 20 % nicht verfassungswidrig • Die Erhöhung des kommunalen Steuersatzes für Spielgeräte auf 20 % des Einspielergebnisses verletzt nicht die Gesetzgebungskompetenz der Gemeinde; es bleibt eine örtliche Aufwandsteuer i.S. von Art.105 Abs.2a GG. • Eine Steuererhöhung wirkt nur dann erdrosselnd i.S. von Art.12 GG, wenn sie typischerweise dazu führt, dass nach Abzug notwendiger Aufwendungen kein angemessener Reingewinn mehr verbleibt; Indizwirkung kann die Entwicklung der Zahl der Betriebe und Geräte im Satzungsgebiet haben. • Fehlende Übergangsregelungen rechtfertigen eine Normenkontrolle nur, wenn ohne Übergang die Berufsausübung zeitweise eingestellt oder nur unter unzumutbaren Bedingungen fortgeführt werden müsste; kurzfristiges Inkrafttreten allein ist hierfür nicht ausreichend. • Bei indirekt erhobenen Aufwandsteuern genügt zur Vereinbarkeit mit Art.3 GG eine kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer auf die Nutzer; diese ist gegeben, wenn Unternehmer die Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte kalkulieren können. Die Stadt Salzgitter erhöhte mit Satzungsänderung vom 15.6.2016, in Kraft getreten am 1.7.2016, den Steuersatz der Spielgerätesteuer für Geldspielgeräte von 15 auf 20 % des Einspielergebnisses. Die Antragstellerin betreibt zwei Spielhallen mit insgesamt 24 Geldspielgeräten und focht die Satzung als Verstoß gegen Art.12 GG (Berufsfreiheit) und wegen fehlender Abwälzbarkeit der Steuer an. Sie rügte ferner, die Kombination aus Glücksspielstaatsvertrag, Spielverordnung und der Satzung wirke erdrosselnd und verhindere betriebliche Anpassungen; außerdem fehle eine angemessene Übergangsregelung. Die Stadt hielt die Erhöhung für rechtmäßig, verwies auf die Bestandsentwicklung der Spielhallen und Geräte im Gebiet sowie auf die Möglichkeit kalkulatorischer Abwälzung und beantragte Abweisung des Antrags. Das Gericht prüfte materielle Verfassungsmäßigkeit, Gesetzgebungskompetenz, Erdrosselungswirkung, Übergangsbedürftigkeit und Abwälzbarkeit. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt und hat fristgerecht Klage erhoben. • Gesetzgebungskompetenz: Die Gemeinde war befugt, die Vergnügungsteuersatzung zu ändern; die Spielgerätesteuer bleibt eine herkömmliche örtliche Aufwandsteuer i.S. von Art.105 Abs.2a GG und verfolgt in erster Linie fiskalische Zwecke. • Typus der Aufwandsteuer: Die Steuer zielt auf den Vergnügungsaufwand der Spieler; die indirekte Erhebung von den Geräteaufstellern ändert den Charakter nicht. • Örtliche Radizierung und Nichtgleichartigkeit: Steuer knüpft an örtliche Gegebenheiten und ist nicht gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern. • Erdrosselungsverbot (Art.12 GG): Eine Steuer ist erdrosselnd, wenn durchschnittlich kein angemessener Reingewinn mehr möglich ist; hierfür sind betriebswirtschaftliche Daten und insbesondere die Entwicklung der Zahl der Betriebe und Geräte im Satzungsgebiet indiziell wichtig. • Bestandsentwicklung: In Salzgitter blieb die Zahl der Spielhallen (31 Standorte) im relevanten Zeitraum im Wesentlichen stabil; vereinzelte Schließungen resultierten aus unabhängigen Übergangsregelungen des Glücksspielrechts. • Kumulative Beschränkungen: Zwar bestehen zusätzliche regulative Beschränkungen (Glücksspielstaatsvertrag, Spielverordnung), doch führen diese zusammen mit der Steuer nicht zur verfassungsrechtlich relevanten Erdrosselung; mögliche Minderungen bei anderen Steuerarten durch Abzugsfähigkeit mildern kumulative Effekte. • Übergangsregelung: Die kurze Frist zwischen Beschluss und Inkrafttreten rechtfertigt nicht generell eine Übergangsregelung; es fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass ein zeitaufwändiger, kapitalintensiver Gerätetausch oder eine zeitweilige Betriebseinstellung nötig gewesen wäre. • Kalkulatorische Abwälzbarkeit und Gleichheitssatz: Die Steuer ist rechnerisch auf die Spieler übertragbar; Unternehmer können steuerliche Mehrbelastungen anhand langfristiger Erfahrungswerte kalkulieren und durch Umsatzsteigerung oder Kostensenkung kompensieren; rechtliche Vorgaben (Spielverordnung, Sperrzeiten, Mindestlohn) verbieten dies nicht generell. • Sonstiges: Es sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, die die Satzung unwirksam erscheinen ließen; daher besteht kein Verstoß gegen Art.3 GG oder Art.14 GG. • Kosten und Rechtsmittel: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die 3. Änderungssatzung der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Salzgitter ist in ihrer Erhöhung des Steuersatzes auf 20 % verfassungsgemäß und verletzt nicht die Berufsfreiheit der Spielhallen- und Spielgerätebetreiber; die Satzung bleibt wirksam, da die Steuer weiterhin als örtliche Aufwandsteuer einzustufen ist, keine erdrosselnde Wirkung für durchschnittliche Betreiber im Satzungsgebiet erkennbar ist und die Steuer kalkulatorisch auf die Spieler übertragbar bleibt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.