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Beschluss

4 PA 356/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist zurückzuweisen (vgl. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach §4 Abs.6 RBStV (Härtefall) kommt auch in Betracht, wenn der Beitragsschuldner eine Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers vorlegt, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer in §4 Abs.1 RBStV genannten Leistung umfassend geprüft und bejaht wurden. • Fehlen in der Bescheinigung Angaben zur Prüfung von Vermögen und möglichen Unterhaltsansprüchen, genügt sie nicht, um eine Härtefallbefreiung zu begründen; der Beitragsgläubiger darf von einer vollständigen Prüfung durch die Sozialbehörde ausgehen. • Die Rundfunkanstalten sind grundsätzlich von der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sozialrechtlicher Leistungen freizustellen; deshalb muss die Bescheinigung ersichtlich eine vollständige rechtliche und tatsächliche Prüfung durch die Sozialleistungsbehörde dokumentieren.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Härtefallbefreiung vom Rundfunkbeitrag bei Nachweis durch Bescheinigung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist zurückzuweisen (vgl. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach §4 Abs.6 RBStV (Härtefall) kommt auch in Betracht, wenn der Beitragsschuldner eine Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers vorlegt, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer in §4 Abs.1 RBStV genannten Leistung umfassend geprüft und bejaht wurden. • Fehlen in der Bescheinigung Angaben zur Prüfung von Vermögen und möglichen Unterhaltsansprüchen, genügt sie nicht, um eine Härtefallbefreiung zu begründen; der Beitragsgläubiger darf von einer vollständigen Prüfung durch die Sozialbehörde ausgehen. • Die Rundfunkanstalten sind grundsätzlich von der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sozialrechtlicher Leistungen freizustellen; deshalb muss die Bescheinigung ersichtlich eine vollständige rechtliche und tatsächliche Prüfung durch die Sozialleistungsbehörde dokumentieren. Die Klägerin beantragte Befreiung vom Rundfunkbeitrag und gleichzeitig Prozesskostenhilfe. Der Beitragsgläubiger lehnte eine Befreiung ab, weil die Klägerin keine laufenden Sozialleistungen nach §4 Abs.1 RBStV bezog. Die Klägerin legte Bescheinigungen der Sozialbehörde vor, die nach Auffassung der Behörde keine umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Grundsicherung (SGB XII) ausweisen. Das Verwaltungsgericht bewilligte keine Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Der Senat prüfte, unter welchen Voraussetzungen eine Härtefallbefreiung nach §4 Abs.6 RBStV wegen wirtschaftlich beengter Verhältnisse auch ohne laufenden Leistungsbezug in Betracht kommt. Entscheidend war, ob die vorgelegten Bescheinigungen belegen, dass die Sozialleistungsbehörde die Anspruchsvoraussetzungen einschließlich Anrechnung von Vermögen und Unterhaltsansprüchen geprüft hat. • Die Beschwerde war unbegründet; das Verwaltungsgericht durfte Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten versagen (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Nach der Rechtsprechung kommt eine Befreiung nach §4 Abs.6 RBStV dann auch in Betracht, wenn der Beitragsschuldner dem Beitragsgläubiger eine Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Behörde die Voraussetzungen einer der in §4 Abs.1 RBStV genannten Leistungen geprüft und bejaht hat. • Der Zweck der in §4 Abs.1 RBStV angelegten Beschränkung auf nachgewiesene Leistungsbezüge ist, die Rundfunkanstalten von der aufwändigen Prüfung sozialrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen zu entlasten; daher muss eine Bescheinigung eindeutig erkennen lassen, dass die zuständige Behörde eine umfassende rechtliche und tatsächliche Prüfung (insbesondere zu anrechenbarem Vermögen und Unterhaltsansprüchen) vorgenommen hat. • Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen enthalten keine Hinweise darauf, dass die Sozialbehörde Vermögen oder mögliche Unterhaltsansprüche geprüft hat. Der Beitragsgläubige hatte der Klägerin Gelegenheit zur Vorlage einer aussagekräftigen Bescheinigung gegeben; diese nachgereichten Nachweise fehlen jedoch im Verfahren. • Aufgrund des fehlenden Nachweises einer umfassenden Sozialprü­fung bestehen für die Klage nach dem derzeitigen Stand keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weshalb Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde. Relevante Normen: §4 Abs.1, §4 Abs.6 RBStV; §166 VwGO; §114 ZPO; §§41 ff., §43 SGB XII. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten zu versagen, weil die Klägerin keine Bescheinigung vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass die zuständige Sozialbehörde die Voraussetzungen für Grundsicherung umfassend geprüft und bejaht hat. Fehlen Angaben zur Anrechnung von Vermögen und zu Unterhaltsansprüchen, genügt die Bescheinigung nicht, um eine Härtefallbefreiung nach §4 Abs.6 RBStV zu tragen. Die Rundfunkanstalten dürfen auf eine solche vollständig dokumentierte Prüfung durch die Sozialleistungsbehörde vertrauen; ohne diesen Nachweis bestehen keine Aussichten auf Erfolg der Klage, sodass die Kostenentscheidung (keine Gerichtskosten, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten) auf §188 VwGO und §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO beruht.