OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 LP 4/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter Arbeitsplatz vorliegt, sind bei Mitgliedern einer Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung die Verhältnisse der Gesamtdienststelle einschließlich personalvertretungsrechtlich selbständiger Nebendienststellen zu berücksichtigen. • Ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist nicht an das Vorhandensein einer formellen Planstelle gebunden; entscheidend ist, ob ein gesicherter, ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht. • Bei Auswahl unter mehreren Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann die Dienststelle nach einem Qualifizierungsvergleich, etwa den Gesamtergebnissen der Gesellenprüfung, den objektiv besser geeigneten Bewerber vorziehen. • Die Prüfungs- und Haushaltsentscheidung der Dienststelle unterliegt im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG nur einer Missbrauchskontrolle; eine sachliche Auswahl ist nicht zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte für willkürliche oder verdeckte Diskriminierung bestehen.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG bei Gesamtjugendvertretung: Prüfung des ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes und Qualifizierungsvergleich • Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter Arbeitsplatz vorliegt, sind bei Mitgliedern einer Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung die Verhältnisse der Gesamtdienststelle einschließlich personalvertretungsrechtlich selbständiger Nebendienststellen zu berücksichtigen. • Ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist nicht an das Vorhandensein einer formellen Planstelle gebunden; entscheidend ist, ob ein gesicherter, ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht. • Bei Auswahl unter mehreren Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann die Dienststelle nach einem Qualifizierungsvergleich, etwa den Gesamtergebnissen der Gesellenprüfung, den objektiv besser geeigneten Bewerber vorziehen. • Die Prüfungs- und Haushaltsentscheidung der Dienststelle unterliegt im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG nur einer Missbrauchskontrolle; eine sachliche Auswahl ist nicht zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte für willkürliche oder verdeckte Diskriminierung bestehen. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) und der Beteiligte zu 1. (Auszubildender zum Kraftfahrzeugmechatroniker) schlossen einen Ausbildungsvertrag mit Ausbildungsort MatWiZEinsBw. Der Beteiligte war Mitglied der Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung und verlangte Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung zum 20.02.2016. Es waren vier Bewerber aus der Jugendvertretung für einen einzigen freien, ausbildungsadäquaten Dauerdienstposten vorhanden; die Dienststelle wählte den Bewerber mit dem besten Gesellenprüfungsergebnis aus. Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht die Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 1. nach § 9 Abs.4 Nr.2 BPersVG mit der Begründung, ihr sei eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten, weil kein geeigneter, dauerhafter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht gab dem Auflösungsantrag statt; der Beteiligte legte Beschwerde ein. • Rechtlicher Rahmen: § 9 BPersVG gewährt Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Abschluss der Ausbildung einen besonderen Weiterbeschäftigungsschutz, die Frist zur Antragsstellung des Arbeitgebers beträgt zwei Wochen nach Ausbildungsende (§ 9 Abs.4 Satz1 Nr.2 BPersVG). • Massgeblicher Schutzbereich: Bei Mitgliedern einer Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung sind die Verhältnisse der Gesamtdienststelle einschließlich personalvertretungsrechtlich selbständiger Nebendienststellen zu prüfen; Ziel ist Schutz der Kontinuität und Unabhängigkeit der Gremienarbeit. • Ausbildungsadäquanz: Weiterbeschäftigung verlangt einen auf Dauer angelegten, gesicherten und ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz, wobei Ausbildungsadäquanz anhand der bei der Abschlussprüfung erworbenen Qualifikation zu beurteilen ist. • Zeitlicher Bezug: Für die Beurteilung ist der Zeitraum drei Monate vor bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entscheidend; spätere voraussichtliche Freistellungen sind nicht zu berücksichtigen. • Stellen- und Haushaltsentscheidung: Ob eine geeignete Stelle vorhanden ist, entscheidet primär der Haushaltsgesetzgeber und die Dienststelle; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Missbrauchskontrolle, d.h. auf das Vorliegen erkennbarer Benachteiligungsabsichten. • Auswahlrecht der Dienststelle: Steht nur ein einziger passenden Arbeitsplatz zur Verfügung und mehrere Mitglieder bewerben sich, ist ein qualifizierender Leistungsvergleich zulässig; die Dienststelle durfte hier das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung als Auswahlkriterium heranziehen. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Dienststelle hat nachgewiesen, dass in der relevanten Zeit nur ein ausbildungsadäquater Dienstposten in der Gesamtdienststelle verfügbar war und diesen objektiv besser geeigneten Bewerber G. zugewiesen; die Differenz im Prüfungsergebnis (7,96 Punkte/11,71%) genügt, weil hier unter mehreren Mitgliedern der Jugendvertretung ausgewählt wurde. • Kein Anhalt für Willkür: Es bestanden keine nachvollziehbaren Hinweise, dass neben dem Leistungsprinzip verdeckte oder willkürliche Kriterien angewandt wurden; die Dienststelle hat das Gesamtergebnis der Prüfung verwendet, nicht nur ein Teilergebnis. • Folge: Mangels verfügbarer geeigneter Stelle war dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht zuzumuten und die Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses war gerechtfertigt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist unbegründet und wurde zurückgewiesen; die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 20.02.2016 war zu Recht angeordnet. Begründend liegt vor, dass in der maßgeblichen Zeit in der Gesamtdienststelle MatWiZEinsBw nur ein ausbildungsadäquater, dauerhafter und besetzbarer Dienstposten verfügbar war und dieser nach einem sachgerechten Qualifizierungsvergleich an einen anderen Mitglied der Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung vergeben wurde, der objektiv besser geeignet war. Die Dienststelle durfte das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung als Auswahlkriterium heranziehen; es bestanden keine Anhaltspunkte für willkürliches oder verdecktes Vorgehen. Da nach der rechtsfehlerfreien Besetzung des einzigen geeigneten Dienstpostens kein weiterer ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stand, war die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht zuzumuten und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Die Rechtsbeschwerde wurde mangels Zulassungsgründen nicht zugelassen.