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Beschluss

12 OA 125/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Erstattung einer Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 ist eine Besprechung erforderlich, die auf eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens gerichtet ist. • Eine einvernehmliche Besprechung setzt die Bereitschaft beider Verfahrensparteien voraus; bloße Informationsweitergabe oder Drohungen begründen diese Bereitschaft nicht. • Bei gebundenen Entscheidungen kann die Behörde an ihrer Rechtsauffassung festhalten, solange kein neues, für sie bedeutsames Tatsachen- oder Rechtsereignis vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung einer Terminsgebühr bei einseitigem Informationsgespräch • Für die Erstattung einer Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 ist eine Besprechung erforderlich, die auf eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens gerichtet ist. • Eine einvernehmliche Besprechung setzt die Bereitschaft beider Verfahrensparteien voraus; bloße Informationsweitergabe oder Drohungen begründen diese Bereitschaft nicht. • Bei gebundenen Entscheidungen kann die Behörde an ihrer Rechtsauffassung festhalten, solange kein neues, für sie bedeutsames Tatsachen- oder Rechtsereignis vorliegt. Der Kläger wehrte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die auf Eintragungen im Fahreignungs-Bewertungssystem gestützt war. Er erhob Klage und machte geltend, eine einschlägige Bußgeldentscheidung sei nicht rechtskräftig, sodass acht Punkte nicht erreicht seien. Nach Klageerhebung führten sein Prozessbevollmächtigter und er Telefonate mit einer Sachbearbeiterin der Fahrerlaubnisbehörde. Kurz darauf teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Kläger eine für ihn günstige Mitteilung mit, woraufhin die Behörde die Entziehung zurücknahm. Das Verwaltungsgericht setzte Kosten fest; bei der Kostenfestsetzung wurde eine geltend gemachte Terminsgebühr nebst darauf entfallender Umsatzsteuer nicht berücksichtigt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die Berücksichtigung der Terminsgebühr und der darauf entfallenen Umsatzsteuer verlangte. • Die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Erstattung einer Terminsgebühr nach den VV nicht vorliegen. • Voraussetzung ist eine Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV, die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet ist und die Bereitschaft beider Parteien zu einer einvernehmlichen Beendigung voraussetzt. • Allein die Weitergabe von Informationen oder die Androhung von Schadensersatzansprüchen erfüllt diese Voraussetzung nicht; einseitige Drohungen geben keinen Anlass zu der für eine Erledigungsbesprechung erforderlichen wechselseitigen Bereitschaft. • Die Gesprächsvermerke zeigen, dass die Sachbearbeiterin die Verfügung solange für rechtmäßig hielt, bis das Kraftfahrt-Bundesamt einen veränderten Punktestand mitteilte; es lag kein von der Behörde gezeigtes Einlassen auf Verhandlungen über eine Rücknahme vor. • Daher ist keine Terminsgebühr angefallen; daraus folgt auch, dass die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 11.05.2017 wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung der geltend gemachten Terminsgebühr und der darauf entfallenden Umsatzsteuer kommt nicht in Betracht, weil keine Besprechung vorlag, die auf eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens gerichtet und von der Bereitschaft beider Parteien getragen gewesen wäre. Alleinige Informationsweitergabe und die Androhung von Rechtsmitteln begründen diese Einigung nicht; die Behörde hielt die Verfügung bis zur Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes für rechtmäßig und nahm erst danach zurück.