Beschluss
13 ME 362/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie sich ausdrücklich nur gegen einen früheren Senatsbeschluss und nicht gegen die den Endentscheid bildende Maßnahme richtet.
• Verfahrensleitende Zwischenentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz (z. B. Ablehnung eines Hängebeschlusses) sind vom Ausschluss der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO erfasst.
• Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; die Entscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen verfahrensleitenden Zwischenbeschluss unzulässig • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie sich ausdrücklich nur gegen einen früheren Senatsbeschluss und nicht gegen die den Endentscheid bildende Maßnahme richtet. • Verfahrensleitende Zwischenentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz (z. B. Ablehnung eines Hängebeschlusses) sind vom Ausschluss der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO erfasst. • Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; die Entscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der anwaltlich vertretene Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2017, mit dem sein Antrag auf Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses abgelehnt worden war. Ein Hängebeschluss hätte den Antragsteller bis zur Entscheidung über die Beschwerde vor Abschiebung schützen sollen. Der Antrag richtete sich ausdrücklich nur gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2017 und nicht gegen den späteren beschwerdeentscheidenden Beschluss. Das Gericht prüfte daraufhin die Zulässigkeit der Anhörungsrüge und die Kostenfolge des Verfahrens. Relevante Tatsachen betreffen den formalen Charakter des Beschlusses als verfahrensleitende Zwischenentscheidung und die Antragstellung des Beteiligten im vorläufigen Rechtsschutz in zweiter Instanz. • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie sich ausdrücklich nur gegen den Zwischenbeschluss vom 23. Oktober 2017 und nicht gegen die den Endentscheid darstellende Maßnahme richtete; damit fehlt es an der erforderlichen Anfechtungshandlung gegen die Endentscheidung (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). • Beschlüsse über Hängebeschlüsse sind verfahrensleitende Zwischenentscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz; solche Zwischenentscheidungen fallen unter den Ausschluss der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, da sie der Endentscheidung vorausgehen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; wegen der vorgesehenen Festgebühr in Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist keine Streitwertfestsetzung im Anhörungsrügeverfahren erforderlich. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, sodass die Entscheidung endgültig ist. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2017 wird verworfen, weil sie unzulässig ist. Der angegriffene Beschluss war eine verfahrensleitende Zwischenentscheidung (Ablehnung des Antrags auf Hängebeschluss) und damit nicht der geeignete Gegenstand der Anhörungsrüge; solche Zwischenentscheidungen sind vom Ausschluss der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO erfasst. Dem Antragsteller werden die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.