Beschluss
11 ME 518/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Aufzug mit Personen auf Ladeflächen können technische Regelwerke für Brauchtumsveranstaltungen herangezogen werden, wenn sie dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen.
• Geschwindigkeitsbegrenzungen für Fahrzeuge mit Personen auf Ladeflächen sind zulässig, um eine unmittelbare Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit abzuwenden.
• Unbestimmte und praktisch nicht durchführbare Ordnerauflagen sind unverhältnismäßig und können im vorläufigen Rechtsschutz aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Geschwindigkeits- und Ordnerauflagen bei Aufzug mit Personen auf Ladeflächen • Bei einem Aufzug mit Personen auf Ladeflächen können technische Regelwerke für Brauchtumsveranstaltungen herangezogen werden, wenn sie dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen. • Geschwindigkeitsbegrenzungen für Fahrzeuge mit Personen auf Ladeflächen sind zulässig, um eine unmittelbare Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit abzuwenden. • Unbestimmte und praktisch nicht durchführbare Ordnerauflagen sind unverhältnismäßig und können im vorläufigen Rechtsschutz aufgehoben werden. Der Antragsteller zeigte einen mehrtägigen Aufzug mit künstlerischen Aufführungen auf historischen Lastkraftwagen an, der auch durch Niedersachsen führen sollte. Kern der Veranstaltung waren sechs historische Lkw mit Darstellern auf den Ladeflächen sowie 10–15 Begleitfahrzeuge mit insgesamt ca. 60–80 Teilnehmern, versehen mit Plakaten und Fahnen. Die zuständige Behörde erließ für eine Etappe neun Beschränkungen, darunter Anordnungen zu technischen Gutachten, Geschwindigkeitsbegrenzungen für Personenbeförderung auf Ladeflächen sowie umfangreiche Ordnerpflichten. Der Antragsteller klagte gegen mehrere Beschränkungen und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung in eingeschränktem Umfang wieder her. Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen diese Beschränkung und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ziffern 8a–8c des Bescheids insgesamt. • Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 NVersG; Beschränkungen der Versammlungsfreiheit sind zulässig, wenn sie zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. • Bei der Gefahrenprognose sind nachweisbare Tatsachen erforderlich; die Behörde durfte das technische Regelwerk zur Ausrüstung und zum Betrieb heranziehen, da diese Regelungen dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit dienen. • Die Besonderheit, dass es sich zugleich um künstlerische Aufführungen handelt, verhindert nicht die Anwendung der technischen Vorgaben; Kunstfreiheit steht zurück, soweit zum Schutz gleichrangiger Rechtsgüter eingegriffen werden muss. • Die Gefahrenlage durch Personen auf Ladeflächen ist unabhängig davon hoch, ob diese sitzen oder stehen; deshalb ist eine Differenzierung im Tenor nicht erforderlich, jedoch musste die Geschwindigkeitsregelung präzisiert werden. • Der Senat präzisierte die zulässigen Geschwindigkeiten: während Aufführungen höchstens 25 km/h, wenn Teilnehmer sitzen, und höchstens 6 km/h, wenn Teilnehmer stehen, gehen oder sich bewegen, entsprechend Ziffer 3.1 des Merkblatts. • Die Anordnung, jedes Kraftfahrzeug von mindestens vier Ordnern zu begleiten, die sich beidseitig an jeder Achse befinden müssen, ist unklar und praktisch nicht durchführbar; es fehlt an einer tragfähigen Gefahrenprognose und an Bestimmtheit, daher ist diese Auflage im vorläufigen Rechtsschutz aufzuheben. • Folgenabwägung: Die Beschränkungen sind verhältnismäßig, weil der Schutz von Leben und Gesundheit schwerer wiegt als eine mögliche Verzögerung des Versammlungsablaufs. Die Beschwerde ist teilweise erfolgreich. Die Anordnung zur Vorlage von Gutachten und die Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben im Wesentlichen bestehen; der Senat präzisierte, dass historische Lkw während Aufführungen nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen, wenn Teilnehmer sitzen, und nicht schneller als 6 km/h, wenn Teilnehmer stehen, gehen oder sich bewegen. Hingegen wurde die Ziffer 8 c) mit der Verpflichtung, jedes Fahrzeug von mindestens vier Ordnern zu begleiten, aufgehoben, weil sie unbestimmt und in der Durchführung unverhältnismäßig ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Insgesamt gewann der Antragsteller teilweise, weil die als unverhältnismäßig erkannte Ordnerauflage aufgehoben wurde, während die zum Schutz von Leben und Gesundheit dienenden technischen und geschwindigkeitsbezogenen Auflagen erhalten und klargestellt wurden.