Beschluss
13 LA 164/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung setzt die konkrete, fallbezogene Darlegung eines in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgrundes voraus.
• Ein Wasserhochbehälter ist keine reine Durchleitungsanlage i.S.v. §93 WHG, da er der Zwischenlagerung und gegebenenfalls Aufbereitung dient.
• Zur Zulassung der Berufung wegen besonderer Schwierigkeit oder grundsätzlicher Bedeutung genügt die bloße Nichtexistenz obergerichtlicher Rechtsprechung nicht.
Entscheidungsgründe
Hochbehälter kein Fall des § 93 WHG; Berufungszulassung abgelehnt • Die Zulassung der Berufung setzt die konkrete, fallbezogene Darlegung eines in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgrundes voraus. • Ein Wasserhochbehälter ist keine reine Durchleitungsanlage i.S.v. §93 WHG, da er der Zwischenlagerung und gegebenenfalls Aufbereitung dient. • Zur Zulassung der Berufung wegen besonderer Schwierigkeit oder grundsätzlicher Bedeutung genügt die bloße Nichtexistenz obergerichtlicher Rechtsprechung nicht. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen, mit dem die Voraussetzungen für den Erlass einer Duldungsverfügung nach § 93 WHG verneint wurden. Streitgegenstand war die Frage, ob ein auf dem Grundstück befindlicher Hochbehälter sowie zugehörige Umgehungsleitungen und eine vorgeschaltete Aufbereitungsanlage als Anlagen zur Durchleitung von Wasser im Sinne des § 93 WHG anzusehen sind. Der Kläger machte geltend, die Maßnahmen seien zur Wasserversorgung erforderlich und rechtfertigten eine Duldungsverfügung; außerdem rügte er Verfahrensfehler und berief sich auf besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger beantragte im Zulassungsverfahren die Eröffnung des Berufungsverfahrens. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO muss ein konkreter Zulassungsgrund aus §124 Abs.2 VwGO dargetan werden; die Begründung hat sich einzeln und fallbezogen mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) konnten nicht dargelegt werden: Einigermaßen gewichtige Gegenargumente, die den die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder wesentliche Tatsachenfeststellungen in Frage stellen, waren nicht substantiiert vorgetragen; bei mehrfacher Begründung sind alle Begründungen anzugreifen. • Tatbestandliche Abgrenzung (§93 WHG): §93 WHG schützt das Durchleiten von Wasser und dazu dienende Anlagen; Durchleiten verlangt, dass Wasser ohne Zwischenlagerung fortwährend oder bedarfsbezogen an anderer Stelle weitergeleitet wird. Ein Hochbehälter dient jedoch wesentlich der Zwischenlagerung (Reservoirfunktion) und bestimmt dadurch Zweck und Dimensionierung; hinzu kommt hier eine vorgeschaltete Aufbereitung, sodass die Anlage über reinen Transport hinausgeht. • Systematik der Anlagen: Nur Einrichtungen mit funktionaler Zuordnung zur Durchleitung und prägender Eigenart sind von §93 WHG erfasst; allgemeine Hilfs- oder Förderanlagen genügen nicht. • Fehlende Substantiierung des Standorts und der Alternativen: Selbst bei Annahme einer Durchleitungsfunktion fehlt jede hinreichende Darstellung, warum der Standort zwingend auf dem betreffenden Grundstück liegen muss oder warum alternative Lösungen einen erheblichen Mehraufwand i.S.v. §93 Satz2 i.V.m. §92 Satz2 WHG verursachen; die bloße Nennung eines Kaufpreises ist hierzu untauglich. • Umgehungsleitungen: Diese dienen lediglich der Umgehung bei Sperrungen und haben keine eigenständige Zweckbestimmung gegenüber dem Hochbehälter; sie teilen dessen rechtliches Schicksal. • Besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO): Die bloße Nichtvorlage obergerichtlicher Rechtsprechung begründet keine besondere Schwierigkeit oder grundsätzliche Bedeutung, wenn die Frage durch Auslegung von §93 WHG und heranziehbare Literatur und Rechtsprechung lösbar ist. • Verfahrensrüge (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Kein relevanter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, weil nach zutreffender rechtlicher Würdigung der Tatbestand des §93 WHG nicht vorlag und weitergehende Ermittlungen (z.B. weiteres Gutachten) nur unnötige Kosten verursacht hätten. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Es fehlt in der Zulassungsbegründung an der erforderlichen konkreten Darlegung eines der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe; insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sachlich ist der Hochbehälter keine reine Durchleitungsanlage im Sinne des §93 WHG, weil er wesentlich der Zwischenlagerung und hier zusätzlich der Aufbereitung dient; damit fehlen die materiellen Voraussetzungen für eine Duldungsverfügung. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit der gesetzlich bestimmten Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.