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Urteil

8 LB 127/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag setzt einen Fremdgeschäftsführungswillen voraus; fehlt dieser (z. B. weil der Handelnde das Geschäft für sein eigenes hält), scheidet Anspruch aus. • Die subsidiäre Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 4 NBestattG entsteht nur, wenn niemand für die Bestattung sorgt; die bloße Leistung eines Dritten, der nicht primär bestattungspflichtig ist, begründet keine Verpflichtung der Gemeinde zur Kostenerstattung. • Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch setzt eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung bzw. einen Vermögensvorteil der Behörde voraus; liegt zum Zeitpunkt des Handels keine Bestattungspflicht der Gemeinde vor, ist ein solcher Vorteil nicht gegeben. • Sozialhilferechtliche Erstattungsansprüche gegen den zuständigen Träger (z. B. wegen Vermögenslosigkeit) sind von der Frage einer Erstattung durch die Gemeinde zu unterscheiden und hier nicht zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für Bestattung durch Dritten bei fehlender Fremdgeschäftsführung (§ 8 NBestattG) • Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag setzt einen Fremdgeschäftsführungswillen voraus; fehlt dieser (z. B. weil der Handelnde das Geschäft für sein eigenes hält), scheidet Anspruch aus. • Die subsidiäre Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 4 NBestattG entsteht nur, wenn niemand für die Bestattung sorgt; die bloße Leistung eines Dritten, der nicht primär bestattungspflichtig ist, begründet keine Verpflichtung der Gemeinde zur Kostenerstattung. • Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch setzt eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung bzw. einen Vermögensvorteil der Behörde voraus; liegt zum Zeitpunkt des Handels keine Bestattungspflicht der Gemeinde vor, ist ein solcher Vorteil nicht gegeben. • Sozialhilferechtliche Erstattungsansprüche gegen den zuständigen Träger (z. B. wegen Vermögenslosigkeit) sind von der Frage einer Erstattung durch die Gemeinde zu unterscheiden und hier nicht zu prüfen. Der Kläger ließ die Bestattung und Einäscherung seines verstorbenen Onkels veranlassen und zahlte dafür 1.712,40 Euro. Erneut lebende nahestehende Angehörige waren nicht bestattungspflichtig; das Nachlassgericht stellte das Land Niedersachsen als Erben fest. Die zuständige Samtgemeinde (Beklagte) lehnte Erstattungsansprüche mit Verweis auf § 8 Abs. 4 NBestattG ab, weil ihre Pflicht zur Bestattung nur entstehe, wenn niemand für die Bestattung sorge. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zur Erstattung; die Beklagte legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob der Kläger Ersatz seiner Aufwendungen von der Gemeinde verlangen kann, insbesondere unter den Gesichtspunkten öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag und öffentlich-rechtlicher Erstattung. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten war statthaft; die Klagegrundlage blieb substantiiert. • Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag: Die Regelungen über Geschäftsführung ohne Auftrag sind entsprechend anwendbar, wenn ein öffentlich-rechtliches Geschäft vorliegt; im vorliegenden Fall wäre dies die vom Kläger behauptete Erfüllung der subsidiären Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 4 NBestattG. • Fehlender Fremdgeschäftsführungswille: Nach § 687 Abs. 1 BGB ist Aufwendungsersatz ausgeschlossen, wenn der Handelnde das fremde Geschäft für sein eigenes hielt. Der Kläger handelte erkennbar, um dem Verstorbenen eine würdige Bestattung zu verschaffen; er ging davon aus, selbst verpflichtet oder berechtigt zu sein, sodass der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille bei Vornahme der Handlung fehlte. • Zeitpunkt der Willensbildung maßgeblich: Ein nachträglicher Gesinnungswandel zugunsten fremder Interessen behebt das fehlende Willenselement nicht; entscheidend ist der Wille zum Zeitpunkt der Handlung. • Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch/Bereicherung: Ein Erstattungsanspruch setzt eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung oder einen Vermögensvorteil der Beklagten voraus. Hier bestand zum Zeitpunkt der Bestattung noch keine Verpflichtung der Gemeinde nach § 8 Abs. 4 NBestattG, sodass die Gemeinde nicht wirtschaftlich begünstigt wurde. • Auslegung § 8 Abs. 4 NBestattG: Wortlaut, Gesetzeszweck und Gesetzesmaterialien zeigen, dass die subsidiäre Pflicht der Gemeinde nur dann entsteht, wenn niemand für die Bestattung sorgt; die Tätigkeit eines Dritten, der nicht primär bestattungspflichtig ist, verhindert das Entstehen dieser Pflicht. • Abgrenzung zu sozialhilferechtlichen Ansprüchen: Soweit Erstattungsgesichtspunkte bestehen, wären diese gegebenenfalls gegenüber dem Sozialhilfeträger (z. B. nach § 74 SGB XII) zu prüfen; sie begründen keinen Anspruch gegen die Gemeinde. • Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen des Senats schließen ersatzrechtliche Ansprüche aus, wenn die Gemeinde zum Zeitpunkt des Tätigwerdens noch nicht bestattungspflichtig war. • Kostenentscheidung: Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Bestattungskosten gegenüber der Beklagten, weil zum Zeitpunkt seiner Handlung die subsidiäre Bestattungspflicht der Gemeinde nach § 8 Abs. 4 NBestattG noch nicht entstanden war und ihm der für Aufwendungsersatz erforderliche Fremdgeschäftsführungswille fehlte. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungs- oder bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht nicht, weil der Beklagten kein Vermögensvorteil zugewachsen ist. Soweit sich Erstattungsfragen anderswo (z. B. gegenüber dem Sozialhilfeträger) stellen könnten, bleiben sie hier unentschieden. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.