Beschluss
5 OA 44/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem einheitlichen gerichtlichen Vergleich, der mehrere bereits anhängige Streitgegenstände umfasst, entsteht nur eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG, bemessen aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche.
• Wird in einem Verfahren ein schriftlicher gerichtlicher Vergleich nach § 106 S.2 VwGO geschlossen, ist die 1,2‑fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstanden, sofern für das Verfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist.
• Die Einigungsgebühr fällt in dem Verfahren an, in dem der Vergleich tatsächlich geschlossen wird; eine bloße Verteilung dieser einmaligen Gebühr auf mehrere Verfahren ist unzutreffend.
• Soweit Verfahren rechtlich selbständig bleiben (keine Verbindung nach § 93 VwGO), entstehen für jedes dieser Verfahren gesonderte Terminsgebühren, berechnet nach den jeweiligen Einzelstreitwerten.
Entscheidungsgründe
Einheitsvergleich begründet einmalige Einigungsgebühr; getrennte Verfahren rechtfertigen gesonderte Terminsgebühren • Bei einem einheitlichen gerichtlichen Vergleich, der mehrere bereits anhängige Streitgegenstände umfasst, entsteht nur eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG, bemessen aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche. • Wird in einem Verfahren ein schriftlicher gerichtlicher Vergleich nach § 106 S.2 VwGO geschlossen, ist die 1,2‑fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstanden, sofern für das Verfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist. • Die Einigungsgebühr fällt in dem Verfahren an, in dem der Vergleich tatsächlich geschlossen wird; eine bloße Verteilung dieser einmaligen Gebühr auf mehrere Verfahren ist unzutreffend. • Soweit Verfahren rechtlich selbständig bleiben (keine Verbindung nach § 93 VwGO), entstehen für jedes dieser Verfahren gesonderte Terminsgebühren, berechnet nach den jeweiligen Einzelstreitwerten. Der Kläger und die Beklagte schlossen auf Vorschlag des Gerichts einen schriftlichen Vergleich, der mehrere anhängige Verfahren betraf: das Eilverfahren 2 B 1311/16, das Hauptsacheverfahren 2 A 1310/16 und das Beurteilungsverfahren 2 A 1585/15. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten bei der Kostenfestsetzung für das Hauptsacheverfahren jeweils Einigungs- und Terminsgebühren berechnet nach dem Einzelstreitwert von 17.389,26 EUR. Die Urkundsbeamtin setzte die 1,0‑fache Einigungsgebühr jedoch nur einmal auf Basis der addierten Streitwerte aller drei Verfahren fest und verteilte diesen Betrag anteilig auf die Verfahren; die Terminsgebühr setzte sie einmalig nach einem Gesamtstreitwert an. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers; das OVG hat darüber entschieden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht, beschwerdefähig und die Beschwerdesumme erfüllt. • Einigungsgebühr: Nach Nr.1000 Abs.1 i.V.m. Nr.1003 VV RVG entsteht bei einem gerichtlichen Vergleich nur eine Einigungsgebühr; wenn mehrere bereits anhängige Streitgegenstände im einheitlichen gerichtlichen Vergleich mitverglichen werden, bemisst sich diese Gebühr aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche und fällt damit einmal an. Auslegung des Vergleichsbeschlusses ergab, dass der Vergleich im vorrangig zu entscheidenden Eilverfahren geschlossen wurde und die anderen Verfahren einbezogen wurden; daher ist die 1,0‑fachen Einigungsgebühr einmal auf Basis der zusammengerechneten Streitwerte entstanden und nicht gesondert in jedem Verfahren. • Zuweisung der Gebühr: Die Urkundsbeamtin hat die Einigungsgebühr zwar korrekt nach dem Gesamtstreitwert berechnet, aber zu Unrecht anteilig auf alle drei Verfahren verteilt; der Kläger hat daher keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Einigungsgebühr in voller Höhe für das Hauptsacheverfahren. • Terminsgebühr: Nach Nr.3104 VV RVG entsteht die 1,2‑fache Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Da die Klageverfahren rechtlich selbständig geblieben sind (keine Verbindung nach § 93 VwGO), entstanden in den Verfahren 2 A 1310/16 und 2 A 1585/15 jeweils gesonderte 1,2‑fache Terminsgebühren bezogen auf die jeweiligen Einzelstreitwerte. • Gesamtabrechnung: Unter Berücksichtigung der unstreitigen Positionen verbleibt für das Verfahren 2 A 1310/16 ein erstattungsfähiger Kostenanspruch in Höhe von 2.108,68 EUR, die höhere vom Kläger verlangte Festsetzung konnte nicht durchdringen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen gemäß § 154 Abs.2 VwGO. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird zurückgewiesen. Die Einigungsgebühr ist nur einmal auf Basis des Gesamtstreitwerts aller verglichenen Verfahren entstanden und wurde zutreffend berechnet, nicht jedoch dem Kläger anteilig für das Hauptsacheverfahren in voller Höhe zugewiesen. Dem Kläger steht für das Verfahren 2 A 1310/16 keine Einigungsgebühr in Höhe von 696,00 EUR zu; Anspruchsgrundlage und Berechnung rechtfertigen nur die einmalige Gebühr im inhaltlich maßgeblichen Verfahren. Die 1,2‑fache Terminsgebühr steht dem Kläger jedoch für das Verfahren 2 A 1310/16 zu, berechnet aus dem jeweiligen Einzelstreitwert, so dass sich für dieses Verfahren ein noch erstattungsfähiger Kostenanspruch in Höhe von insgesamt 2.108,68 EUR ergibt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.