Beschluss
12 ME 173/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine anerkannte Umweltvereinigung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nur widerspruchsbefugt, wenn sie sich im förmlichen Genehmigungsverfahren zur Sache geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit dazu gegeben wurde.
• Zur wirksamen Vertretung im Verwaltungsverfahren gehört neben einer Bevollmächtigung auch die erkennbare Erklärung, im Namen des Vertretenen zu handeln; bloße Unterstützungs- oder Kooperationshandlungen genügen nicht.
• Eine per E-Mail übermittelte Stellungnahme erfüllt die durch Gesetze vorgeschriebene Schriftform nur dann, wenn sie die elektronische Formanforderungen erfüllt; Textform allein reicht nicht aus.
• Die Unionsrechtseinschränkung materieller Präklusionsvorschriften begründet nicht ohne weiteres die Unanwendbarkeit von Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Widerspruchsbefugnis wie § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbefugnis einer Umweltvereinigung bei fehlender offenkundiger Vertretung • Eine anerkannte Umweltvereinigung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nur widerspruchsbefugt, wenn sie sich im förmlichen Genehmigungsverfahren zur Sache geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit dazu gegeben wurde. • Zur wirksamen Vertretung im Verwaltungsverfahren gehört neben einer Bevollmächtigung auch die erkennbare Erklärung, im Namen des Vertretenen zu handeln; bloße Unterstützungs- oder Kooperationshandlungen genügen nicht. • Eine per E-Mail übermittelte Stellungnahme erfüllt die durch Gesetze vorgeschriebene Schriftform nur dann, wenn sie die elektronische Formanforderungen erfüllt; Textform allein reicht nicht aus. • Die Unionsrechtseinschränkung materieller Präklusionsvorschriften begründet nicht ohne weiteres die Unanwendbarkeit von Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Widerspruchsbefugnis wie § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG. Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, legte Widerspruch gegen einen Genehmigungsbescheid der Behörde ein, mit dem die Errichtung und der Betrieb von 13 Windenergieanlagen genehmigt und die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Er hatte im Genehmigungsverfahren nach eigener Darstellung durch Untergliederungen und Dritte Einwendungen und Wortbeiträge vorbringen lassen. Die Behörde hatte das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht und die Unterlagen ausgelegt; der Antragsteller nahm daran jedoch nicht selbst durch form- und fristgerechte Einwendungen teil. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab, weil nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG keine wirksame Beteiligung in der Sache vorgelegen habe. Der Antragsteller legte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein, das die Beschwerde zurückwies und den Antragsteller zur Tragung der Kosten verurteilte. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und begründet; Zustellung gegen Empfangsbekenntnis war erst mit tatsächlicher Unterzeichnung bewirkt. • Widerspruchsbefugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG: Diese Vorschrift verlangt, dass die anerkannte Umweltvereinigung sich im förmlichen Genehmigungsverfahren in der Sache geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit dazu gegeben wurde. • Fehlende Zurechnung von Erklärungen Dritter: Die vom Antragsteller vorgelegten E-Mails und Wortbeiträge Dritter begründen keine ausreichende Vertretung. Für eine wirksame Stellvertretung muss erkennbar sein, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen erfolgt; bloße Unterstützung, Kooperation oder die Tätigkeit einer Untergliederung genügen nicht. • Erfordernis der Formerfordernisse: Schriftlich zu erhebende Einwendungen nach § 10 Abs. 3 BImSchG müssen der vorgeschriebenen Form entsprechen; eine einfache E-Mail erfüllt die gesetzliche Schriftform nur, wenn sie die elektronische Formvorschriften erfüllt. • Kein Hinweis- oder Aufklärungsmangel der Behörde: Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BImSchG muss keine spezifischen Hinweise zu Vertretungsvoraussetzungen enthalten, weil diese allgemeinverständlichen Grundsätzen der Vertretung folgen. • Europarechtliche Argumentation: Die Entscheidung des EuGH zur Unionsrechtswidrigkeit materieller Präklusionsvorschriften berührt nicht ohne weiteres die Anwendbarkeit der Zulässigkeitsvoraussetzungen des UmwRG; daraus folgt keine Aufhebung der Prüfung, ob die Vereinigung sich form- und fristgerecht geäußert hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Antragsteller im Genehmigungsverfahren keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG erforderliche Äußerung in der Sache abgegeben hat und ihm die Erklärungen Dritter nicht zugerechnet werden können, weil eine erkennbare Vertretung nicht nachgewiesen wurde. Zudem erfüllte die per E-Mail vorgelegte Stellungnahme nicht zweifelsfrei die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens inklusive der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 15.000 EUR festgesetzt.