Beschluss
4 LC 115/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze nach § 90 Abs.4 SGB VIII ist das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und des Kindes, das die Tageseinrichtung besucht, maßgeblich; nicht das Durchschnittseinkommen des Vorjahres.
• Kindergeld für das in der Einrichtung betreute Kind ist nach § 82 Abs.1 Satz 3 SGB XII dem Kind als eigenes Einkommen zuzurechnen und bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen.
• Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gehört zum elterlichen Einkommen und ist bei der Einkommensberechnung nach § 90 Abs.4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII zu berücksichtigen; eine analoge Zurechnung zum Kind wie in § 11 Abs.1 Satz 4 SGB II kommt nicht in Betracht.
• Bei der Anwendung des § 83 SGB XII ist auf Zweckidentität abzustellen; Kindergeld und Kinderzuschlag sind hinsichtlich der Beteiligung an Kita-Teilnahmebeiträgen zweckidentisch mit der Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs.3 SGB VIII.
• Die Behörde hat den ablehnenden Bescheid nur teilweise rechtswidrig erlassen; die Leistungspflicht kann monatlich unterschiedlich zu bemessen sein und führt hier zu vollständiger Übernahme in vier Monaten und zu anteiliger Übernahme in weiteren Monaten.
Entscheidungsgründe
Teilweise Übernahme von Kita-Teilnahmebeiträgen: Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderzuschlag • Bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze nach § 90 Abs.4 SGB VIII ist das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und des Kindes, das die Tageseinrichtung besucht, maßgeblich; nicht das Durchschnittseinkommen des Vorjahres. • Kindergeld für das in der Einrichtung betreute Kind ist nach § 82 Abs.1 Satz 3 SGB XII dem Kind als eigenes Einkommen zuzurechnen und bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. • Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gehört zum elterlichen Einkommen und ist bei der Einkommensberechnung nach § 90 Abs.4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII zu berücksichtigen; eine analoge Zurechnung zum Kind wie in § 11 Abs.1 Satz 4 SGB II kommt nicht in Betracht. • Bei der Anwendung des § 83 SGB XII ist auf Zweckidentität abzustellen; Kindergeld und Kinderzuschlag sind hinsichtlich der Beteiligung an Kita-Teilnahmebeiträgen zweckidentisch mit der Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs.3 SGB VIII. • Die Behörde hat den ablehnenden Bescheid nur teilweise rechtswidrig erlassen; die Leistungspflicht kann monatlich unterschiedlich zu bemessen sein und führt hier zu vollständiger Übernahme in vier Monaten und zu anteiliger Übernahme in weiteren Monaten. Die Kläger, ein verheiratetes Paar, begehrten die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für die Betreuung ihrer Tochter D. ab August 2013 in einer Kindertagesstätte. Sie bezogen für beide Kinder Kindergeld und erhielten zudem Kinderzuschlag nach § 6a BKGG; die Kläger legten Einkommens- und Leistungsnachweise vor. Die Beklagte berechnete das Einkommen unter Einbeziehung von Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und abzugsfähigen Aufwendungen und lehnte mit Bescheid vom 4. Februar 2014 die Übernahme ab. Nach einer Anpassung setzte die Beklagte den Elternbeitrag monatlich auf 68 EUR; die Kläger klagten auf Übernahme bzw. Feststellung der Übernahmepflicht. Das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit statt, dass die Beklagte ab September 2013 den Beitrag vollständig übernehmen müsse; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sind und wie monatlich zu ermittelnde Einkommensgrenzen zu bestimmen sind. • Rechtsgrundlagen sind §§ 22–24, 90 SGB VIII sowie §§ 82–85, 83 SGB XII in entsprechender Anwendung nach § 90 Abs.4 SGB VIII; einschlägige Regelungen des KiTaG sind zu beachten. • Für die Zumutbarkeitsprüfung kommt es auf das monatliche bereinigte Einkommen der nachfragenden Person und des in der Einrichtung betreuten Kindes an; das Monatsprinzip ergibt sich aus § 85 SGB XII. • Kindergeld ist nach § 82 Abs.1 Satz 3 SGB XII dem minderjährigen Kind als Einkommen zuzurechnen, wenn es zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird; dies gilt für D. im streitigen Zeitraum. • Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist als Einkommen dem empfangsberechtigten Elternteil zuzurechnen und gehört zu den Einkünften nach § 82 Abs.1 SGB XII; eine Analogie zu § 11 Abs.1 Satz 4 SGB II zur Zurechnung zum Kind ist unzulässig, da keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. • § 83 SGB XII verlangt bei zweckgebundenen öffentlichen Leistungen einen Vergleich der Zweckbestimmung; Kindergeld und Kinderzuschlag verfolgen Zwecke, die mit der Übernahme von Teilnahmebeiträgen wirtschaftliche Familienförderung bezwecken, sodass sie grundsätzlich zweckidentisch sind und zu berücksichtigen sein können. • Das Geschwisterkindergeld bleibt hingegen bei der Einkommensberechnung für das in der Einrichtung betreute Kind unberücksichtigt, weil es dem Geschwisterkind als eigenes Einkommen nach § 82 Abs.1 Satz 3 SGB XII zuzurechnen ist; der Geschwisterkinderzuschlag dagegen ist dem elterlichen Einkommen hinzuzurechnen und damit berücksichtigungsfähig. • Die Behörde hat das bereinigte Monatseinkommen der Kläger für jeden streitigen Monat zutreffend ermittelt und die einschlägigen Abzüge und Familienzuschläge berücksichtigt; daraus ergeben sich in einzelnen Monaten Überschreitungen der Einkommensgrenze und in vier Monaten Unterschreitungen. • Ergebnis der rechnerischen Gegenüberstellung: In September 2013 sowie März bis Mai 2014 liegt das zu berücksichtigende Einkommen unter der Einkommensgrenze, sodass die Beklagte den vollen Teilnahmebeitrag übernehmen muss; in den übrigen Monaten besteht Anspruch auf anteilige Übernahme nach der dargestellten Berechnung. • Der ablehnende Bescheid vom 4. Februar 2014 ist nur insoweit rechtswidrig, als die Beklagte für die im Tenor genannten Monate nicht bzw. nicht in der errechneten Höhe verpflichtet war; die Berufung der Beklagten war teilweise begründet. • Verfahrensrechtlich war Entscheidung im Beschlusswege nach § 130a VwGO möglich, da keine mündliche Verhandlung erforderlich war und die Rechtsfragen bereits geklärt waren. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 04.02.2014 ist insoweit aufzuheben, dass die Beklagte für die Monate September 2013 sowie März, April und Mai 2014 den vollen Teilnahmebeitrag in Höhe von 68 EUR monatlich zu übernehmen hat; für die Monate Oktober 2013, November 2013, Dezember 2013, Januar 2014, Februar 2014, Juni 2014 und Juli 2014 ist die Beklagte verpflichtet, die Teilnahmebeiträge in den im Tenor genannten anteiligen Beträgen zu übernehmen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen; die Beklagte trägt im Kostenverteilungsmaßstab 5/6, die Kläger 1/6 der außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf die monatliche Berechnung des bereinigten Einkommens, die Zurechnung des Kindergeldes zum betreuten Kind nach § 82 Abs.1 Satz 3 SGB XII sowie die Einordnung des Kinderzuschlags als elterliches Einkommen nach § 6a BKGG in Verbindung mit § 90 Abs.4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII; daraus ergibt sich die differenzierte, monatsbezogene Verpflichtung der Beklagten zur vollständigen oder teilweisen Beitragsübernahme.