Beschluss
4 LA 83/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist nach § 124 VwGO nur zuzulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen konkret und substantiiert dargetan werden.
• Bei Mit- oder Gesamthandseigentum mehrerer natürlicher Personen muss jeder einzelne Grundeigentümer die Voraussetzungen des § 6a Abs.1 Satz1 BJagdG glaubhaft machen.
• Eine Erbengemeinschaft als Gesamthand besitzt kein eigenes Eigentum und kann keine eigene Gewissensentscheidung im Sinne des § 6a BJagdG geltend machen.
Entscheidungsgründe
Berufungszulassung wegen fehlender Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt • Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist nach § 124 VwGO nur zuzulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen konkret und substantiiert dargetan werden. • Bei Mit- oder Gesamthandseigentum mehrerer natürlicher Personen muss jeder einzelne Grundeigentümer die Voraussetzungen des § 6a Abs.1 Satz1 BJagdG glaubhaft machen. • Eine Erbengemeinschaft als Gesamthand besitzt kein eigenes Eigentum und kann keine eigene Gewissensentscheidung im Sinne des § 6a BJagdG geltend machen. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg, mit dem ihr Antrag auf Befriedung eines Grundstücks nach § 6a BJagdG abgelehnt worden war. Die Kläger führten an, das Grundstück stehe im Alleineigentum der Erbengemeinschaft und nicht im Miteigentum, sodass eine einheitliche Gewissensentscheidung vorliege. Sie rügten Fehler in der rechtlichen Bewertung durch das Verwaltungsgericht und machten geltend, dass die ethischen Gründe eines Mitglieds für die Erbengemeinschaft prägend gewesen seien. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO und die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 VwGO. Es berücksichtigte zudem die Auslegung und Schutzrichtung von § 6a BJagdG vor dem Hintergrund der ECHR-Rechtsprechung. Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt. • Der Zulassungsantrag erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs.4 VwGO nicht; die Kläger haben nicht konkret und fallbezogen substantiiert dargelegt, weshalb die angefochtene Entscheidung fehlerhaft sein soll. • § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit): Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags oder allgemeine Zweifel genügen nicht; es muss konkret aufgezeigt werden, welche Erwägungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend sind und warum das Ergebnis falsch ist. • Zu den materiell-rechtlichen Fragen: Eine Erbengemeinschaft hat keine eigene Rechtsfähigkeit und kann daher nicht Eigentümerin im Sinne des Eigentums an einem Grundstück sein; die einzelnen Miterben sind gesamthänderisch gebundene Eigentümer. • Gewissensentscheidungen sind höchstpersönliche Überzeugungen natürlicher Personen; eine Gemeinschaft kann kein einheitliches Gewissen beanspruchen, weshalb die Rüge, die Gewissensentscheidung eines Mitglieds sei prägend für die Erbengemeinschaft nicht tragfähig ist. • Selbst bei Zugrundelegung, dass die ethischen Überzeugungen des Klägers zu 1. maßgeblich gewesen sein könnten, fehlt eine substantielle Darlegung, warum die Versagungsgründe des § 6a Abs.1 Satz2 BJagdG nicht vorgelegen hätten; das Verwaltungsgericht hat diese Frage zudem als entbehrlich angesehen. • § 6a Abs.1 Satz1 BJagdG verlangt die Glaubhaftmachung der Ablehnung der Jagdausübung durch den jeweiligen natürlichen Grundeigentümer; bei Mit- oder Gesamthandseigentum müssen die Voraussetzungen von jedem Eigentümer erfüllt werden. • § 124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO (besondere Schwierigkeit, grundsätzliche Bedeutung): Die Kläger haben nicht hinreichend benannt, welche rechtlichen oder tatsächlichen Fragen besonderer Klärung bedürfen oder eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hätten. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO sowie §§ 47,52 GKG. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Kläger die Voraussetzungen des § 124 Abs.2 VwGO nicht substantiiert dargelegt haben und die Anforderungen des § 124a Abs.4 VwGO nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht verlangt, dass jeder natürliche Miteigentümer bei Mit- oder Gesamthandseigentum die Ablehnung der Jagdausübung nach § 6a Abs.1 Satz1 BJagdG glaubhaft macht. Die Einwendung, die Erbengemeinschaft könne als Einheit eine Gewissensentscheidung treffen, ist rechtlich unbegründet, da eine Erbengemeinschaft keine eigene Eigentümerstellung und kein gemeinsames Gewissen haben kann. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; Streitwert 10.000 EUR.