Urteil
9 KN 88/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festlegung des Steuersatzes muss sich auf den in der Satzung bestimmten Steuermaßstab beziehen; fehlt diese Bezugnahme, ist die Regelung rechtswidrig.
• Eine einzelne unwirksame Satzungsregelung kann bei untrennbarem Zusammenhang zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung führen.
• Ein Vergnügungsteuersatz von 19 % des Einspielergebnisses wirkt nicht bereits wegen seines Erhöhungsfaktors erdrosselnd; für die Erdrosselungswirkung ist maßgeblich, ob sich in der Folge ein nachhaltiger Bestandsrückgang der Betriebe zeigt.
• Bei Vorliegen sicherer Indizien gegen eine Erdrosselungswirkung sind weitergehende Ermittlungen zur Ertragslage der Betriebe nicht erforderlich.
• Die kommunale Kompetenz zum Erlass einer Vergnügungsteuersatzung hängt nicht von der Erfolgsaussicht der Abwälzbarkeit der Steuer ab.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Vergnügungsteuersatzung wegen fehlender Bezugnahme des Steuersatzes auf den Steuermaßstab • Die Festlegung des Steuersatzes muss sich auf den in der Satzung bestimmten Steuermaßstab beziehen; fehlt diese Bezugnahme, ist die Regelung rechtswidrig. • Eine einzelne unwirksame Satzungsregelung kann bei untrennbarem Zusammenhang zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung führen. • Ein Vergnügungsteuersatz von 19 % des Einspielergebnisses wirkt nicht bereits wegen seines Erhöhungsfaktors erdrosselnd; für die Erdrosselungswirkung ist maßgeblich, ob sich in der Folge ein nachhaltiger Bestandsrückgang der Betriebe zeigt. • Bei Vorliegen sicherer Indizien gegen eine Erdrosselungswirkung sind weitergehende Ermittlungen zur Ertragslage der Betriebe nicht erforderlich. • Die kommunale Kompetenz zum Erlass einer Vergnügungsteuersatzung hängt nicht von der Erfolgsaussicht der Abwälzbarkeit der Steuer ab. Die Antragstellerin, Betreiberin einer Spielhalle mit 12 Geldspielgeräten, wandte sich gegen die Neufassung der Vergnügungsteuersatzung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014. Streitgegenstand war insbesondere § 4 Abs. 1 der Satzung, wonach der Steuersatz mit 19 % des monatlichen Einspielergebnisses festgesetzt wurde. In der Satzung war jedoch als Steuermaßstab nach § 3 Abs. 2 der Spieleinsatz bestimmt worden. Vor der Neufassung galt ein Stückzahlmaßstab mit einer Pauschsteuer von 160 EUR pro Gerät und Monat. Die Antragstellerin rügte unter anderem eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) durch angebliche Erdrosselung, das Fehlen einer Übergangsregelung und die Unmöglichkeit kalkulatorischer Abwälzung der Steuer. Die Antragsgegnerin verteidigte die Neufassung mit Lenkungs- und Finanzierungsgesichtspunkten und legte Bestandszahlen zu Spielhallen und Geräten vor. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag war zulässig und begründet, weil § 4 Abs. 1 der Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt. Formeller Fehler: Nach niedersächsischem Kommunalabgabenrecht müssen Maßstab und Satz der Abgabe zusammenpassen; hier bemißt sich die Satzung in § 3 Abs. 2 nach dem Spieleinsatz, § 4 Abs. 1 legt den Satz aber auf das Einspielergebnis, was einen Widerspruch und damit einen Satzungsfehler darstellt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG). Rechtsfolgen: Dieser Fehler macht § 4 Abs. 1 unwirksam; wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit dem übrigen Normgefüge führt dies zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung. • Erdrosselung und Art. 12 GG: Zur Prüfung der Berufsfreiheit kommt es auf die objektive Wirkung des Steuersatzes an; eine Erdrosselung läge vor, wenn ein durchschnittlicher Unternehmer nach Abzug notwendiger Aufwendungen regelmäßig keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen kann. Maßgeblich ist nicht der prozentuale Erhöhungsfaktor, sondern die absolute Belastung und ihre Auswirkung auf die Bestandsentwicklung. • Bestandsindikator: Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bestandszahlen (Anzahl Spielautomaten und Konzessionen) zeigten seit Januar 2013 bis September 2016 keine substanzielle Verringerung, auch nicht nach dem Systemwechsel zum 1.7.2014; daraus folgte, dass keine erdrosselnde Wirkung vorliegt und weitergehende Ertragsnachweise nicht erforderlich sind. • Übergangsregelung: Eine Übergangsregelung war nicht erforderlich, weil die Unternehmer nicht zu einer zeitaufwändigen kapitalintensiven Umstellung gezwungen waren und ein Austausch der Geräte nach den neuen Spielvorschriften die Situation nicht verbessert hätte. • Kalkulatorische Abwälzbarkeit: Die Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler ist rechtlich möglich; die Änderungen der Rechtslage (Spielverordnung, Mindestabstand, Sperrzeiten, Mindestlohn) schließen die rechtliche Möglichkeit der Kalkulation und Überwälzung nicht aus. • Kompetenz: Die Befugnis der Gemeinde zum Erlass der Vergnügungsteuersatzung (Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. NKAG) bleibt unberührt von materiellen Zweifeln an der Abwälzbarkeit oder der Verfassungsgemäßheit einzelner inhaltlicher Regelungen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin war begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung der Vergnügungsteuer vom 12.10.1988 in der Neufassung vom 4.6.2014 wurde insgesamt für unwirksam erklärt, weil der festgelegte Steuersatz nicht auf den in der Satzung bestimmten Steuermaßstab Bezug nimmt und dadurch ein nicht behebbarer Widerspruch entstanden ist. Materielle Beanstandungen der Antragstellerin wie die behauptete Erdrosselungswirkung oder die fehlende Übergangsregelung wurden nicht bejaht; die tatsächlichen Bestandszahlen und weitere Umstände ergaben keine Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Steuerwirkung, und die kalkulatorische Abwälzbarkeit ist rechtlich gegeben. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.