Beschluss
7 LA 78/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Prozessvergleich zwischen privater Partei und Straßenbaulastträger kann den Widmungsstatus einer Straße nicht durch zweiseitige Vereinbarung aufheben, wenn die Widmung bereits durch Aufnahme in das Bestandsverzeichnis wirksam geworden ist.
• Ein gemäß § 106 VwGO geschlossener Vergleich hat eine Doppelnatur als Prozesshandlung und als öffentlich-rechtlicher Vertrag; materielle Wirkungen sind jedoch durch zwingende öffentlich-rechtliche Verfahren (z. B. Einziehung nach § 8 NStrG) begrenzt.
• Die Behörde darf auf Grundlage von § 22 NStrG gegen Maßnahmen vorgehen, die den Gemeingebrauch einer widmungsgemäßen Straße beeinträchtigen; das Aufstellen von Pollern, das das Befahren verhindert, rechtfertigt einen Beseitigungsbescheid.
• Für die Zulassung der Berufung müssen die Zulassungsgründe substantiiert und fallbezogen dargelegt werden; bloße Wiederholung der erstinstanzlichen Vorbringen genügt nicht.
• Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der formelle und materielle Anforderungen zur Entwidmung umgeht, ist nach § 59 Abs.1 VwVfG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.
Entscheidungsgründe
Prozessvergleich kann Widmungswirkung einer öffentlich gewidmeten Straße nicht beseitigen • Ein Prozessvergleich zwischen privater Partei und Straßenbaulastträger kann den Widmungsstatus einer Straße nicht durch zweiseitige Vereinbarung aufheben, wenn die Widmung bereits durch Aufnahme in das Bestandsverzeichnis wirksam geworden ist. • Ein gemäß § 106 VwGO geschlossener Vergleich hat eine Doppelnatur als Prozesshandlung und als öffentlich-rechtlicher Vertrag; materielle Wirkungen sind jedoch durch zwingende öffentlich-rechtliche Verfahren (z. B. Einziehung nach § 8 NStrG) begrenzt. • Die Behörde darf auf Grundlage von § 22 NStrG gegen Maßnahmen vorgehen, die den Gemeingebrauch einer widmungsgemäßen Straße beeinträchtigen; das Aufstellen von Pollern, das das Befahren verhindert, rechtfertigt einen Beseitigungsbescheid. • Für die Zulassung der Berufung müssen die Zulassungsgründe substantiiert und fallbezogen dargelegt werden; bloße Wiederholung der erstinstanzlichen Vorbringen genügt nicht. • Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der formelle und materielle Anforderungen zur Entwidmung umgeht, ist nach § 59 Abs.1 VwVfG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Die Kläger sind Erben eines früheren Klägers, der vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg die Feststellung begehrte, dass das Flurstück G. kein öffentlicher Weg sei. In einem vorangegangenen Verfahren schloss der frühere Kläger mit der Beklagten am 08.05.2012 einen Prozessvergleich, in dem u. a. vereinbart wurde, dass der Weg kein öffentlicher Weg sei. Das Verwaltungsgericht stellte später fest, dass der Vergleich wirksam zustande gekommen und das frühere Klageverfahren damit beendet sei. Die Beklagte hatte daraufhin einen Bescheid erlassen, der den früheren Kläger verpflichtete, aufgestellte Poller zu entfernen und die Benutzung des als öffentliche Straße angesehenen Weges zu dulden; dagegen klagte der spätere Kläger erfolglos. Die Kläger beantragten beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Rüge, der Vergleich wirke materiell wie eine Aufhebung der Widmung und die Behörde dürfe deshalb nicht nach § 22 NStrG einschreiten. • Zulassungsanforderungen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung erfordert substantiiert dargelegte, fallbezogene Gründe; bloßes Wiederholen erstinstanzlicher Vorbringungen genügt nicht (§ 124 VwGO). • Doppelnatur des Vergleichs: Ein Prozessvergleich ist sowohl Prozesshandlung (§ 106 VwGO) als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag; seine prozessuale Wirksamkeit beendet das Verfahren, materielle Wirkungen unterliegen jedoch öffentlich-rechtlichen Grenzen. • Widmung und Bestandsverzeichnis: Das Wegeflurstück war durch Aufnahme in das Bestandsverzeichnis als gewidmet anzusehen bzw. greift die Widmungsfiktion nach § 63 Abs.5 NStrG (a.F.). Eine zweiseitige Vereinbarung kann die durch Widmung begründeten öffentlich-rechtlichen Wirkungen nicht beseitigen. • Erfordernis des Einziehungsverfahrens: Für eine Entwidmung ist das gesetzlich vorgesehene Einziehungsverfahren nach § 8 NStrG erforderlich; ein Vergleich, der dies umgehen würde, stellt eine unzulässige Umgehung und ist materiell nichtig (§ 59 Abs.1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB). • Rechtmäßigkeit des behördlichen Einschreitens: Das Aufstellen von Pollern beeinträchtigt den Gemeingebrauch erheblich; daher war die Anordnung der Behörde, die Poller zu entfernen und die Benutzung nicht zu behindern, verhältnismäßig und nicht ermessensfehlerhaft. • Beweis- und Verfahrensrügen: Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, welche zusätzlichen Aufklärungsmaßnahmen das Verwaltungsgericht hätte ergreifen müssen; das Gericht folgte insoweit zutreffenden Beurteilungs- und Verfahrensgrundsätzen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 7.500 EUR festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig. Begründend hat der Senat ausgeführt, dass der Prozessvergleich zwar prozessual das erstinstanzliche Verfahren beendet hat, aber materiell keine Wirkung entfalten kann, die eine bereits wirksame Widmung der Wegefläche aufhebt. Eine Entwidmung setzt das gesetzlich geregelte Einziehungsverfahren nach § 8 NStrG voraus; eine rein zweipersonale Vereinbarung, die dieses Verfahren umgehen würde, ist nichtig. Die von der Behörde getroffene Anordnung zur Beseitigung der Poller war verhältnismäßig, weil dadurch der Gemeingebrauch der Straße erheblich beeinträchtigt wurde. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.