OffeneUrteileSuche
Urteil

1 LB 87/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein seit Anfang der 1970er Jahre bestehender, offen gestalteter Metallzaun ohne durchgehenden Sockel kann nach den damals und später geltenden Landesbauordnungen genehmigungsfrei sein. • Ein Vorhaben ist privilegiert i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn es einem vernünftigen Landwirt unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs aus betriebswirtschaftlichen und funktionalen Gründen dienen würde. • Die Bauplanungsrechtlichen Anforderungen sind nicht anzuwenden, wenn ein Vorhaben über einen längeren Zeitraum (hier: 1974–1998) materiell nicht der Genehmigungspflicht unterlag; eine spätere Umdeutung in ein ausschließlich landschaftsschutzrechtliches Verfahren scheitert, wenn die hierfür zuständige Behörde eine andere ist.
Entscheidungsgründe
Privilegierung und Genehmigungsfreiheit eines langjährigen, offenen Metallzauns im Außenbereich • Ein seit Anfang der 1970er Jahre bestehender, offen gestalteter Metallzaun ohne durchgehenden Sockel kann nach den damals und später geltenden Landesbauordnungen genehmigungsfrei sein. • Ein Vorhaben ist privilegiert i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn es einem vernünftigen Landwirt unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs aus betriebswirtschaftlichen und funktionalen Gründen dienen würde. • Die Bauplanungsrechtlichen Anforderungen sind nicht anzuwenden, wenn ein Vorhaben über einen längeren Zeitraum (hier: 1974–1998) materiell nicht der Genehmigungspflicht unterlag; eine spätere Umdeutung in ein ausschließlich landschaftsschutzrechtliches Verfahren scheitert, wenn die hierfür zuständige Behörde eine andere ist. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und umfriedete Anfang 1970er Jahre seine Pachtflächen im Außenbereich durch einen rund 1,20 m hohen Metallzaun mit etwa 190 in die Erde gerammten Pfosten und zwei mit Betonfüßen versehenen Gatterpfosten. Die Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet. Die Behörde ordnete 2010 die Beseitigung des Zauns an; das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab unter der Annahme, der Zaun sei nicht privilegiert und beeinträchtige die Eigenart der Landschaft. Der Kläger legte Berufung ein und rügte u.a. die Privilegierung, Genehmigungsfreiheit und Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Berufung ist zulässig und führte zur Prüfung, ob das Vorhaben zeit seines Bestehens gegen Bauplanungsrecht verstießen und ob landschaftsschutzrechtliche Erwägungen die Verfügung stützen können. • Zulässigkeit und Ergebnis der Berufung: Die Berufung war begründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil die Beseitigungsverfügung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. • Anwendbares Planungsrecht: Das Objekt ist eine bauliche Anlage und städtebaulich relevant, aber das Planungsrecht war für einen erheblichen Zeitraum (ab 1.1.1974 bis 1.1.1998) nicht anzuwenden, weil die damalige Landesbauordnung Genehmigungsfreiheit für offene, sockellose Einfriedigungen landwirtschaftlicher Flächen vorsah; daher fehlte die Voraussetzung, dass das Vorhaben zeit seines Bestehens bauplanungsrechtswidrig gewesen sei. • Genehmigungsfreiheit und Sockelbegriff: Die Genehmigungsfreiheit setzte eine offene, sockellose Einfriedigung voraus. "Sockel" ist nicht nur sichtbar zu verstehen; ein Sockel liegt vor, wenn eine namhafte Anzahl von Pfosten derart fixiert ist, dass das Gesamtvorhaben davon geprägt wird. Hier sind nach übereinstimmender Darstellung nur die beiden Gatterpfosten (allenfalls noch Eckpfosten) betoniert, nicht eine namhafte Anzahl, sodass die Einfriedigung als sockellos und damit genehmigungsfrei anzusehen ist. • Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und der Zaun "dient" dem Betrieb. Maßstab ist, ob ein vernünftiger, auf größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt die Ausführung wählen würde; wirtschaftliche Erwägungen und Langlebigkeitsüberlegungen sind dabei maßgeblich. Der Zaun überschreitet den Rahmen dessen nicht, was ein solcher Landwirt vernünftigerweise errichten würde. • Abgrenzung zu anderen öffentlichen Belangen: Obgleich Gestaltung und Erscheinungsbild zu prüfen sind, führen die vorgelegten Umstände und Bilddokumente nicht zu der Feststellung, dass der Zaun die natürliche Eigenart der Landschaft in relevanter Weise beeinträchtigt. Eine Umdeutung der Verfügung auf ein ausschließlich landschaftsschutzrechtliches Verfahren war unzulässig, weil hierfür eine andere (kreisfreie/regionale) Behörde zuständig ist. • Rechtsfolgen: Weil das Vorhaben nicht zeit seines Bestehens gegen Planungsrecht verstoßen hat und privilegiert ist, war die Beseitigungsverfügung rechtswidrig. Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Der Senat hat die Berufung des Klägers stattgegeben und die Beseitigungsverfügung der Behörde vom 22.04.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2011) aufgehoben. Der Zaun war wegen der langjährigen Genehmigungsfreiheit offener, sockelloser Einfriedigungen und weil er dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diente, nicht zeit seines Bestehens bauplanungsrechtswidrig; eine nachträgliche Umdeutung auf Landschaftsschutzrecht scheiterte an fehlender Zuständigkeit der Verfügung erlassenden Behörde. Die Beklagte hat die Kosten in beiden Rechtszügen zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Vollstreckungsabwendungen durch Sicherheitsleistungen möglich sind. Eine Revision wurde nicht zugelassen.