Beschluss
5 LA 178/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die antimikrobielle photodynamische Therapie zur Parodontosebehandlung ist derzeit nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt im Sinne von § 5 Abs. 1 NBhVO.
• Zur Feststellung der wissenschaftlichen allgemeinen Anerkennung sind verlässliche, nachprüfbare Aussagen der Fachwissenschaft und vorzugsweise methodisch hochwertige, kontrollierte klinische Studien erforderlich.
• Fachwissenschaftliche Mitteilungen von Fachgesellschaften zur Evidenzlage können die Grundlage für die Würdigung bilden; allein die Aufnahme einer Leistung in eine GOZ-Analogliste begründet nicht die grundsätzliche Bejahung der wissenschaftlichen Anerkennung.
Entscheidungsgründe
Photodynamische Therapie bei Parodontose: keine wissenschaftlich allgemeine Anerkennung • Die antimikrobielle photodynamische Therapie zur Parodontosebehandlung ist derzeit nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt im Sinne von § 5 Abs. 1 NBhVO. • Zur Feststellung der wissenschaftlichen allgemeinen Anerkennung sind verlässliche, nachprüfbare Aussagen der Fachwissenschaft und vorzugsweise methodisch hochwertige, kontrollierte klinische Studien erforderlich. • Fachwissenschaftliche Mitteilungen von Fachgesellschaften zur Evidenzlage können die Grundlage für die Würdigung bilden; allein die Aufnahme einer Leistung in eine GOZ-Analogliste begründet nicht die grundsätzliche Bejahung der wissenschaftlichen Anerkennung. Der Kläger, beihilfeberechtigt mit 70 Prozent, beantragte die Zusicherung, Kosten für eine antimikrobielle photodynamische Therapie zur Behandlung seiner fortschreitenden Parodontose als beihilfefähig anzuerkennen. Seine Zahnärztin legte einen Behandlungsplan vor, der die Therapie unter Angabe eines GOZ-Analogpostens und Kosten in Höhe von 2.144,42 EUR vorsah, und erklärte die Behandlung für medizinisch notwendig, um Zahnersatz zu erhalten und umfangreiche Eingriffe zu vermeiden. Die Beihilfeverwalterin lehnte die Anerkennung mit der Begründung ab, es handele sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode; der Kläger legte Widerspruch ein und berief sich auf Fachbeiträge, ein vorinstanzliches Urteil und die GOZ-Analogliste. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG prüfte die Zulassung der Berufung und entschied über den Zulassungsantrag des Klägers. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 5 Abs. 1 NBhVO sind nur Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen beihilfefähig, wenn sie nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbracht werden. Wissenschaftlich allgemein anerkannt ist eine Methode, wenn sie von der herrschenden oder überwiegenden Meinung der medizinischen Fachwissenschaft als geeignet und wirksam angesehen wird; hierfür sind verlässliche, nachprüfbare fachwissenschaftliche Aussagen und vorzugsweise qualitativ hochwertige, kontrollierte klinische Studien erforderlich. • Würdigung der Beweislage: Die Vorinstanz stützte sich auf die Gemeinsame Wissenschaftliche Mitteilung der DG PARO und DGZMK (Stand November 2014), wonach die Studienlage zur photodynamischen Therapie heterogen ist, meist kleine Fallzahlen aufweist und widersprüchliche Befunde zeigt; kurzfristige Reduktionen der bakteriellen Belastung seien möglich, ein nachhaltiger klinischer Zusatznutzen gegenüber konventionellen Methoden aber nicht gesichert. • Substanzielle Gegenargumente des Klägers unzureichend: Die Stellungnahme der behandelnden Zahnärztin, einzelne Fachartikel und das Vorbringen zur GOZ-Analogliste genügten nicht, die differenzierten fachwissenschaftlichen Ausführungen der Gemeinsamen Mitteilung zu widerlegen oder einen überwiegenden fachlichen Konsens darzulegen. • Rechtsfolgen: Mangels Nachweises einer überwiegenden fachwissenschaftlichen Anerkennung fehlt die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der streitigen Therapie nach § 5 Abs. 1 NBhVO; die Frage der Angemessenheit der Vergütung (GOZ-Analogisierung) ist damit nicht mehr entscheidungserheblich. • Verfahrensrechtliches: Ein behaupteter Verfahrensmangel (Recht auf Stellungnahme) hat die Entscheidung nicht beeinflusst, weil die materielle Würdigung der wissenschaftlichen Lage auch bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung ist unbegründet; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die antimikrobielle photodynamische Therapie zur Parodontosebehandlung ist nach der aktuellen fachwissenschaftlichen Lage keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 5 Abs. 1 NBhVO. Daher scheidet die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der begehrten Aufwendungen aus; damit kann auch nicht über eine mögliche Angemessenheit der Kosten nach der GOZ entschieden werden. Soweit der Kläger auf einzelne Urteile oder die GOZ-Analogliste verweist, genügt dies nicht, um den notwendigen überwiegenden fachwissenschaftlichen Konsens darzulegen. Ergebnis: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen, der Kläger erhält die begehrte Zusicherung nicht.