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Urteil

10 LB 3/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ungenehmigter Umbruch von Dauergrünland im Kalenderjahr ist CC-relevant und kann dem Betriebsinhaber gemäß Art. 23 Abs.1 Satz2 Alt.2 VO (EG) Nr.73/2009 zugerechnet werden, wenn er die betroffene Fläche im selben Kalenderjahr übernommen hat. • Bei der Zurechnung von Verstößen ist zwischen verschiedenen Betriebsinhabern (natürliche Person vs. Personengesellschaft) zu unterscheiden; eine formale Nutzungsvereinbarung genügt nicht, wenn Sachherrschaft, Risikoübernahme und betriebliche Trennung fehlen. • Verstöße gegen unterschiedliche Standards desselben Bereichs (Erhaltung von Flächen/Landschaftselementen) sind nicht zu addieren; für denselben Bereich sind die Teilverstöße als ein einheitlicher Verstoß zu behandeln. • Die landesrechtliche Genehmigungspflicht für den Umbruch von Dauergrünland kann unionsrechtskonform ausgestaltet sein; die von der Verwaltung festgestellte Schwelle ist inzidentisch überprüfbar. • Die Beseitigung einer Baumreihe kann CC-relevant sein als Verstoß gegen den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Anhang III) und national umgesetzt durch §5 Abs.1 Nr.2 DirektZahlVerpflV.
Entscheidungsgründe
Zurechnung von CC‑Verstößen bei Flächenübernahme im Kalenderjahr; Nicht‑Addition gleichartiger CC‑Verstöße • Ein ungenehmigter Umbruch von Dauergrünland im Kalenderjahr ist CC-relevant und kann dem Betriebsinhaber gemäß Art. 23 Abs.1 Satz2 Alt.2 VO (EG) Nr.73/2009 zugerechnet werden, wenn er die betroffene Fläche im selben Kalenderjahr übernommen hat. • Bei der Zurechnung von Verstößen ist zwischen verschiedenen Betriebsinhabern (natürliche Person vs. Personengesellschaft) zu unterscheiden; eine formale Nutzungsvereinbarung genügt nicht, wenn Sachherrschaft, Risikoübernahme und betriebliche Trennung fehlen. • Verstöße gegen unterschiedliche Standards desselben Bereichs (Erhaltung von Flächen/Landschaftselementen) sind nicht zu addieren; für denselben Bereich sind die Teilverstöße als ein einheitlicher Verstoß zu behandeln. • Die landesrechtliche Genehmigungspflicht für den Umbruch von Dauergrünland kann unionsrechtskonform ausgestaltet sein; die von der Verwaltung festgestellte Schwelle ist inzidentisch überprüfbar. • Die Beseitigung einer Baumreihe kann CC-relevant sein als Verstoß gegen den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Anhang III) und national umgesetzt durch §5 Abs.1 Nr.2 DirektZahlVerpflV. Der Kläger bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb und war zugleich Geschäftsführer und Kommanditist der A. GmbH & Co. KG (KG). Er überließ der KG für Oktober 2012 bis September 2013 durch schriftliche Nutzungsvereinbarungen die Bewirtschaftung zweier Feldblöcke (Endziffern 53 und 55). Im Frühjahr 2013 erfolgte auf dem Feldblock 53 der Umbruch von Dauergrünland und Maisanbau; zudem wurden im Februar 2013 auf einem Randstreifen nördlich des Feldblockes 55 sieben Bäume über 50 m Länge gefällt. Die Beklagte kürzte daraufhin die Betriebsprämie 2013 um insgesamt 4 % (3 % wegen Umbruchs, 1 % wegen Baumfällung). Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Klägers statt, weil die Verstöße der KG zuzurechnen seien. Die Beklagte legte Berufung ein; streitig war insbesondere die Zurechnung der Verstöße zum Kläger persönlich sowie die rechtliche Bewertung und Addition der Kürzungssätze. • Rechtliche Grundlage sind Art. 4 ff. VO (EG) Nr.73/2009 (Cross Compliance), Art. 23 Zurechnungsvorschrift, und die Durchführungsverordnungen Nr.1122/2009 sowie nationale Regelungen (DirektZahlVerpflG, DG-ErhVO, DirektZahlVerpflV). • Die in Niedersachsen geltende Genehmigungspflicht für Dauergrünlandumbruch bestand im maßgeblichen Zeitpunkt (Mai 2013), weil die regionale Abnahme des Dauergrünlandanteils 2012 nach neuer Begriffsbestimmung noch 5,24 % betrug und die 5 %-Schwelle damit nicht unterschritten war; die Bekanntmachung wirkt nicht rückwirkend. • Der Feldblock 53 war im Zeitraum 2003–2012 als Dauergrünland genutzt; der Maisanbau im Frühjahr 2013 stellte einen ungenehmigten Umbruch dar. Eine nachträgliche Genehmigung wirkt nicht zurück; der Kläger verstieß gegen die CC‑Pflichten. • Die Frage, ob die KG tatsächlich die Betriebssachherrschaft innehatte, ist angesichts fehlender Indizien (keine Sammelanträge, keine Entgeltleistung, fehlende Nährstoffbilanzen, kein Nachweis landwirtschaftlicher Urproduktion) zumindest zweifelhaft. Selbst bei zugunsten des Klägers unterstellter eigenständiger Bewirtschaftung der KG greift Art.23 Abs.1 Satz2 Alt.2 VO (EG) Nr.73/2009: der Kläger übernahm die Flächen im Oktober 2013 im selben Kalenderjahr, sodass ihm die zuvor von Dritten begangenen Handlungen zugerechnet werden können. • Die Bewertung des Verschuldens erfolgt nach Art.71/72 VO Nr.1122/2009; hier war der Kläger fahrlässig, weshalb der Regelkürzungssatz von 3 % für den Umbruch angemessen war. • Die Baumreihe erfüllte die Voraussetzungen eines geschützten Landschaftselements nach §5 Abs.1 Nr.2 DirektZahlVerpflV; die Beseitigung der sieben Bäume war CC‑relevant als Verstoß gegen den guten ökologischen Zustand (Anhang III) und ebenfalls dem Kläger zuzurechnen, jedenfalls wegen Übernahme der Flächen im Kalenderjahr. • Bei der Bemessung der Kürzungssätze ist zu beachten, dass Verstöße desselben Bereichs (Erhaltung von Flächen/Landschaftselementen) nicht zu addieren sind; daher durfte die Behörde die 3%‑Kürzung nicht einfach um 1% addieren. Die Behörde hätte stattdessen im Rahmen ihres Ermessens den einheitlichen Verstoß ggf. mit bis zu 4 % bewerten können; hier unterblieb jedoch eine solche Ermessensausübung zugunsten der 3%‑Kürzung und einer Korrektur um 1% auf Grundlage gezogener Erwägungen. • Die Folge ist, dass nur ein Teil der beantragten Erstattung zugewiesen wurde: die Gesamtprämie reduziert sich um 3 %; die zusätzliche 1%‑Kürzung ist nicht bestätigt, sodass der Kläger Anspruch auf weitere 375,04 EUR hat. Die Berufung der Beklagten wurde teilweise stattgegeben: Die Kürzung der Betriebsprämie um 3 % wegen ungenehmigten Umbruchs von Dauergrünland ist rechtmäßig; die zusätzliche Kürzung um 1 % wegen der Baumfällung ist dagegen nicht in der vorgenommenen Weise zu addieren. Gesamtanspruch des Klägers für 2013 erhöht sich um 375,04 EUR auf 36.379,09 EUR. Entscheidend war die Anwendbarkeit von Art.23 Abs.1 Satz2 Alt.2 VO (EG) Nr.73/2009, wonach einem Direktzahlungs‑Empfänger Handlungen Dritter zugerechnet werden können, wenn er die betreffenden Flächen im selben Kalenderjahr übernimmt, sowie die unions‑ und nationalrechtliche Einordnung der CC‑Pflichten. Die Entscheidung stellt klar, dass formale Nutzungsvereinbarungen einer inhaltlichen Überprüfung bedürfen und dass gleichartige Teilverstöße desselben Schutzbereichs nicht kumulativ zu sanktionieren sind.