Beschluss
11 OB 133/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung einheitlich auch gegenüber Dritten aus Rechtsgründen ergehen muss.
• Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist nur anzuordnen, wenn dadurch die rechtlichen Interessen des Dritten wirksam gewahrt und die Prozessökonomie nicht beeinträchtigt werden.
• Die Tatsache, dass ein Dritter faktisch oder wirtschaftlich vom Ausgang des Anfechtungsverfahrens betroffen ist oder seine Art.56-AEUV-Rechte tangiert werden, begründet allein keinen Anspruch auf notwendige Beiladung.
Entscheidungsgründe
Beiladung eines Veranstalters von Sportwetten bei Anfechtung einer Untersagungsverfügung • Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung einheitlich auch gegenüber Dritten aus Rechtsgründen ergehen muss. • Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist nur anzuordnen, wenn dadurch die rechtlichen Interessen des Dritten wirksam gewahrt und die Prozessökonomie nicht beeinträchtigt werden. • Die Tatsache, dass ein Dritter faktisch oder wirtschaftlich vom Ausgang des Anfechtungsverfahrens betroffen ist oder seine Art.56-AEUV-Rechte tangiert werden, begründet allein keinen Anspruch auf notwendige Beiladung. Die Klägerin vermittelt in einer Betriebsstätte Sportwetten und wurde im Rahmen einer Kontrolle dabei festgestellt, Wetten eines ausländischen Veranstalters (Fa. C.) anzubieten. Der Beklagte untersagte der Klägerin die Vermittlung bestimmter Wetten, insbesondere Ereignis- und Live-Wetten. Die Klägerin erhob Klage gegen die Untersagungsverfügung und beantragte im Klageverfahren die Beiladung der Fa. C. als Veranstalterin. Das Verwaltungsgericht lehnte sowohl die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO als auch eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ab. Die Klägerin legte Beschwerde gegen diesen Beiladungsbeschluss ein. • Notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO): Erforderlich ist, dass die gerichtliche Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich gegenüber dem Dritten ergehen muss; dies liegt nur vor, wenn ohne Beiladung zugleich Rechte Dritter rechtlich gestaltet, bestätigt oder aufgehoben würden. Hier beeinflusst die Klageentscheidung nur das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem; die Fa. C. ist lediglich wirtschaftlich betroffen. • Rechtliche Verpflichtung zur Einbeziehung fehlt: Bloße faktische Betroffenheit, wirtschaftliche Interessen oder eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV genügen nicht, um die rechtliche Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung zu begründen. • Einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO): Diese dient primär dazu, Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu ermöglichen. Eine Beiladung ist nur zu verfügen, wenn dadurch tatsächlich die rechtlichen Interessen des Dritten besser gewahrt würden und dies verhältnismäßig sowie prozessökonomisch sinnvoll ist. • Im vorliegenden Fall verfolgt die Fa. C. nach den Angaben der Klägerin dasselbe Interesse wie die Klägerin; die Klägerin hat die maßgeblichen Tatsachen und Rechtsgründe vorgetragen, sodass eine Beiladung zur Sachaufklärung nicht geboten ist. • Schließlich ist die im Beschwerdevorbringen angesprochene Problematik im Konzessionsverfahren für das Verhältnis der Klägerin zum Beklagten nicht entscheidungserheblich. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtbeiladung der Fa. C. wird zurückgewiesen. Es liegt weder eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vor noch besteht Anlass zur einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO. Die gerichtliche Entscheidung gestaltet lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem; eine rechtliche Notwendigkeit oder prozessökonomische Rechtfertigung für die Einbeziehung des Veranstalters besteht nicht. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Interessen der Fa. C. anders als durch ihre eigene Prozessführung nicht gewahrt würden. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.