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Beschluss

13 OA 130/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einheitlichem Vergleichsschluss, der mehrere anhängige Verfahren in einem Verfahren einbezieht, entsteht die Einigungsgebühr einmal auf der Grundlage der zusammengerechneten Einzel-Gegenstandswerte. • Eine Vielzahl von anhängigen Verfahren kann durch Mitvergleich in einem Verfahren verglichen werden, ohne dass formell alle Verfahren verbunden worden sind, wenn der Vergleich dies objektiv zum Inhalt hat. • Bei Kostenfestsetzungen ist auf die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Vergleichsbeschlusses abzustellen; die Summe Einzel-Gegenstandswerte ist als Basis der Einigungsgebühr heranzuziehen, nicht die Addition jeweils einzelner Einigungsgebühren.
Entscheidungsgründe
Einheitsvergleich begründet einmalige Einigungsgebühr auf Summenbasis • Bei einheitlichem Vergleichsschluss, der mehrere anhängige Verfahren in einem Verfahren einbezieht, entsteht die Einigungsgebühr einmal auf der Grundlage der zusammengerechneten Einzel-Gegenstandswerte. • Eine Vielzahl von anhängigen Verfahren kann durch Mitvergleich in einem Verfahren verglichen werden, ohne dass formell alle Verfahren verbunden worden sind, wenn der Vergleich dies objektiv zum Inhalt hat. • Bei Kostenfestsetzungen ist auf die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Vergleichsbeschlusses abzustellen; die Summe Einzel-Gegenstandswerte ist als Basis der Einigungsgebühr heranzuziehen, nicht die Addition jeweils einzelner Einigungsgebühren. Der Antragsgegner und die Antragstellerin führten beim Verwaltungsgericht zehn gleichartige Eilverfahren (6 B 131/15 bis 6 B 141/15) wegen Steuersachen (Veranlagungsjahr 2010, Monate Februar bis Dezember). Am 3. November 2015 erließ das Gericht einen einheitlichen Vergleichsbeschluss, dessen Urschrift in der Akte des Verfahrens 6 B 131/15 liegt; in den übrigen Akten finden sich nur Abschriften. Die Antragstellerin beantragte Kostenerstattung für alle Verfahren, wofür die Urkundsbeamtin einen Gesamtbetrag von 24.641,40 EUR festsetzte; hierin waren Einigungsgebühren je Verfahren angesetzt. Der Antragsgegner legte Erinnerung und anschließend Beschwerde ein und rügte insbesondere die gesonderte Berechnung der Einigungsgebühren für jedes Verfahren. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung überwiegend zurück; das Oberverwaltungsgericht änderte auf Beschwerde und setzte die erstattungsfähigen Kosten auf 16.876,40 EUR herab. • Zulässigkeit der Beschwerde nach §§ 165,151 VwGO i.V.m. §§146,147 VwGO; Beschwerde des Antragsgegners war begründet. • Die Urkundsbeamtin hatte für jedes Eilverfahren getrennte Einigungsgebühren angesetzt; diese Addition ergab 10.618 EUR und führte zu einer überhöhten Kostenfestsetzung. • Sachgerecht ist die Annahme, dass mit dem einheitlichen Vergleich in 6 B 131/15 zugleich Regelungen für die weiteren anhängigen Verfahren getroffen wurden (Mitvergleich). Der Vergleichsbeschluss ist nach §§133,157 BGB auszulegen; die objektive Auslegung ergibt, dass nur ein Vergleich in 6 B 131/15 geschlossen und die übrigen Verfahren hierin einbezogen wurden. • Folge des Mitvergleichens ist, dass die 1,0-Einigungsgebühr nur einmal anfällt und zwar auf der Basis der zusammengerechneten Einzel-Gegenstandswerte (Gesamtvergleichswert 382.498 EUR), mithin nach Anlage 2 zu §13 Abs.1 Satz3 RVG ein Einigungsgebührenbetrag von 2.853 EUR festzustellen ist. • Die weitergehenden Teile der Kostenfestsetzung (1,3-Verfahrensgebühren, Telekommunikationspauschalen) sind nicht angegriffen und rechtmäßig. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§154,155 VwGO; im Erinnerungsverfahren werden die Kosten aufgehoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, Gerichtsgebühren fallen nicht an. Die Beschwerde des Antragsgegners war überwiegend erfolgreich: Die bisher festgesetzten erstattungsfähigen Kosten wurden von 24.641,40 EUR auf 16.876,40 EUR reduziert, weil die Einigungsgebühr nur einmal auf Basis der zusammengerechneten Einzel-Gegenstandswerte anzusetzen war. Damit wurden 7.765 EUR zu viel angesetzte Einigungsgebühren korrigiert. Die übrigen festgesetzten Gebühren bleiben unberührt, da sie nicht angegriffen wurden und rechtmäßig sind. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind geregelt: die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten fallen nicht an.