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Beschluss

2 ME 135/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das prüfungsrechtliche Verschlechterungsverbot verbietet nur Verschlechterungen, die auf einer Änderung des Bewertungssystems oder auf nachträglich eingeführten willkürlichen Gründen beruhen. • Die Eigenständigkeit einer Prüfungsleistung kann von den Prüfern bei der Bewertung berücksichtigt werden; neu bekannt gewordene Erkenntnisse dürfen in einer zulässigen Neubewertung einfließen. • Eine Sanktionsnote wegen Täuschung ist als verwaltungsrechtliche Sanktion von der inhaltlichen Prüferbewertung zu unterscheiden und begründet nicht ohne Weiteres einen Bezugsmaßstab für das Verschlechterungsverbot.
Entscheidungsgründe
Neubewertung von Examensklausur wegen mangelnder Eigenständigkeit zulässig • Das prüfungsrechtliche Verschlechterungsverbot verbietet nur Verschlechterungen, die auf einer Änderung des Bewertungssystems oder auf nachträglich eingeführten willkürlichen Gründen beruhen. • Die Eigenständigkeit einer Prüfungsleistung kann von den Prüfern bei der Bewertung berücksichtigt werden; neu bekannt gewordene Erkenntnisse dürfen in einer zulässigen Neubewertung einfließen. • Eine Sanktionsnote wegen Täuschung ist als verwaltungsrechtliche Sanktion von der inhaltlichen Prüferbewertung zu unterscheiden und begründet nicht ohne Weiteres einen Bezugsmaßstab für das Verschlechterungsverbot. Der Antragsteller begehrte die bessere Benotung einer schriftlichen Staatsprüfungsklausur (ZR 3). Zunächst hatten beide Prüferinnen die Klausur mit „ausreichend“ bewertet; nach Widerspruch hob man die Note auf 5 Punkte an. Das Landesjustizprüfungsamt bewertete die Klausur sodann aufgrund eines Täuschungsvorwurfs mit Null Punkten. Auf gerichtliche Anordnung wurden die Prüfer angewiesen, die Klausur vorläufig neu zu bewerten. Der Antragsteller erklärte, er habe aus gesundheitlichen Gründen exemplarische Lösungen auswendig gelernt und versehentlich Teile davon reproduziert. Die Prüferinnen bewerteten die Leistung schließlich mit „mangelhaft“ (3 Punkte). Das Verwaltungsgericht wies einen Eilantrag des Kandidaten ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos. • Anwendungsbereich des Verschlechterungsverbots: Das Verbot ist kein selbständiger dogmatischer Grundsatz, sondern Ausdruck des prüfungsrechtlichen Chancengleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG; es verbietet nur Verschlechterungen, die auf einer Änderung des Bewertungssystems oder auf nachträglichem Nachschieben willkürlicher Gründe beruhen. • Bezugsmaßstab: Maßgeblich ist nicht die Sanktionsnote des Prüfungsamts (Null Punkte), sondern die letzte inhaltliche Prüferbewertung im Überdenkungsverfahren (hier zunächst 4 Punkte, teils auf 5 Punkte heraufgesetzt). • Eigenständigkeit als Bewertungsmaßstab: Die Prüfer sind befugt, die Eigenständigkeit der Leistung zu beurteilen; wortgetreue Wiedergabe auswendig gelernter Texte kann auf mangelnde Eigenständigkeit und daraufhin zu einer Absenkung der Note führen. • Berücksichtigung neuer Erkenntnisse: Erkenntnisse, die erst im Überdenkungs- oder gerichtlichen Eilverfahren bekannt werden, können von den Prüfern im Rahmen ihres Bewertungsspielraums berücksichtigt werden, solange dadurch das Bewertungsystem nicht grundlegend verändert wird. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Prüferinnen haben nachvollziehbar mangelnde Transferleistungen und fehlende eigenständige Argumentationsverläufe gerügt; die Herabsetzung auf 3 Punkte ist sachlich begründet und nicht willkürlich. • Verhältnis zu Sanktionsnorm (§15 NJAG): Die Sanktionsnote ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion und nicht identisch mit der inhaltlichen Benotung durch die Prüfer; daher begründet sie nicht automatisch das Verschlechterungsverbot gegen eine spätere inhaltliche Neubewertung. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Eilantrags wird zurückgewiesen; die Neubewertung durch die Prüferinnen ist nicht wegen Verstoßes gegen ein prüfungsrechtliches Verschlechterungsverbot zu beanstanden. Die Prüfer durften im Rahmen ihres Bewertungsspielraums die Eigenständigkeit der Leistung beurteilen und dabei neue, im Überdenkungs- und Eilverfahren gewonnene Erkenntnisse berücksichtigen. Die Herabsetzung der Note auf „mangelhaft“ entspricht der Würdigung, dass Teile der Klausur aus nahezu wortgleichen, zuvor auswendig gelernten Musterlösungen übernommen wurden und eigene Transferleistungen vermissen ließen. Damit ist die angefochtene Entscheidung inhaltlich begründet; der Antragsteller hat keinen Erfolg, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihm auferlegt werden.