Beschluss
4 LB 179/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein berufsqualifizierender Berufsfachschul- oder Fachschulbildung ist auf den Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG anzurechnen, auch wenn einzelne Auszubildende aufgrund besonderer Zugangsvoraussetzungen verkürzt praktisch nur ein Jahr besucht haben.
• Für die Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist auf die objektive, nach Ausbildungsbestimmungen angelegte Dauer des Bildungsgangs abzustellen; individuelle Verkürzungen sind unbeachtlich.
• Nach Erschöpfung des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG besteht keine Förderung des Studiums als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der dort genannten Alternativen (Nr. 3, Nr. 4 Buchst. b, Nr. 5) nicht vorliegen.
• § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG ist nicht zu Gunsten von Studienzugängen wegen beruflicher Qualifikation extensiv auszulegen; die Regelung privilegiert ausdrücklich nur Zulassungen durch Zweiten Bildungsweg, Nichtschüler- oder Zugangsprüfungen.
Entscheidungsgründe
Kein BAföG für Studium nach Verbrauch des Grundanspruchs durch Berufsfach- und Fachschulausbildung • Ein berufsqualifizierender Berufsfachschul- oder Fachschulbildung ist auf den Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG anzurechnen, auch wenn einzelne Auszubildende aufgrund besonderer Zugangsvoraussetzungen verkürzt praktisch nur ein Jahr besucht haben. • Für die Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist auf die objektive, nach Ausbildungsbestimmungen angelegte Dauer des Bildungsgangs abzustellen; individuelle Verkürzungen sind unbeachtlich. • Nach Erschöpfung des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG besteht keine Förderung des Studiums als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der dort genannten Alternativen (Nr. 3, Nr. 4 Buchst. b, Nr. 5) nicht vorliegen. • § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG ist nicht zu Gunsten von Studienzugängen wegen beruflicher Qualifikation extensiv auszulegen; die Regelung privilegiert ausdrücklich nur Zulassungen durch Zweiten Bildungsweg, Nichtschüler- oder Zugangsprüfungen. Die Klägerin beantragte BAföG für ihr Bachelorstudium Bildung, Erziehung und Unterricht (Fächer Deutsch und Textiles Gestalten) ab Oktober 2012. Sie hatte zuvor einen Realschulabschluss (2005), eine einjährige Berufsfachschule Wirtschaft (2005/06), eine Fachoberschule Gestaltung mit Fachhochschulreife (2006–2008), ein freiwilliges soziales Jahr (2008/09) und dann die zweite Klasse der zweijährigen Berufsfachschule Sozialassistentin (2009/10) mit Zuerkennung der Berufsbezeichnung und anschließend die zweijährige Fachschule Sozialpädagogik (2010–2012) mit Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin. Das BAföG-Amt lehnte ab, weil der Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG durch die vorgenannten berufsbildenden Ausbildungen erschöpft sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG änderte dieses Urteil auf Berufung der Beklagten und wies die Klage ab. • Grundsatz und Anrechnung nach § 7 Abs. 1 BAföG: Auf die Mindestförderungszeit von drei Schul- oder Studienjahren sind alle Zeiten einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung anzurechnen, unabhängig davon, ob sie zum berufsqualifizierenden Abschluss geführt oder gefördert wurden. • Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG: Maßgeblich ist die objektive Anlage des Bildungsgangs nach Ausbildungsbestimmungen; wenn die Ausbildungsbestimmungen einen zumindest zweijährigen Bildungsgang vorsehen, bleibt dieser Charakter auch bei individueller Verkürzung erhalten; daher ist die Berufsfachschule Sozialassistent/in als Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zu behandeln. • Anrechnung der einjährigen praktischen Ausbildungszeit (2009/10) zusammen mit der anschließenden zweijährigen Fachschulausbildung (2010–2012) führt zur Erschöpfung des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG vor Aufnahme des Studiums. • Alternative Auffassung unbeachtlich: Selbst wenn die Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zu qualifizieren wäre, würde nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die dort absolvierte Ausbildung dennoch auf den Grundanspruch anrechenbar sein. • Keine Förderung als weitere Ausbildung (§ 7 Abs. 2 BAföG): Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Alternativen (Nr. 3 fachliche Fortführung, Nr. 4 Buchst. b Hochschulzugangsprüfung/Zweitbildungsweg, Nr. 5 zuvor dreijährige Berufsfachschule) sind nicht erfüllt; die Klägerin erfüllte nicht die engen gesetzlichen Tatbestände. • Keine extensivere Auslegung zugunsten beruflicher Qualifikation: § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG ist nicht dahin auszulegen, dass allein aufgrund beruflicher Qualifikation ohne Zweiten Bildungsweg oder Zugangsprüfung eine Förderung als einzige weitere Ausbildung gewährt werden darf; Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck sprechen gegen eine solche Erweiterung. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Gleichheitssatz) bestehen nicht: Die unterschiedliche Privilegierung des Zweiten Bildungswegs und der Zugangsprüfung ist verfassungsgemäß und sachlich gerechtfertigt. • Folgenentscheidung und Kosten: Die Berufung war begründet, die Klage abzuweisen; die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen; Revision wurde zugelassen, weil die Frage der Auslegung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 b) BAföG grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13.12.2013 wird geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf BAföG nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG, weil ihr Fördergrundanspruch bereits durch die berufsbildenden Ausbildungen (insbesondere die anrechenbare Berufsfachschulzeit 2009/10 und die anschließende zweijährige Fachschulausbildung 2010–2012) verbraucht war. Eine Förderung als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen Alternativen nicht vorliegen und eine erweiternde Auslegung zu Lasten der gesetzlichen Regelung nicht zulässig ist. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen; die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 Nr. 4 b) BAföG zugelassen.