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Urteil

1 LB 7/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Montage von Sperranlagen (S-Drahtrollen) auf einer bestehenden Gefängnismauer begründet nur dann einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch, wenn die Sperranlage selbst gebäudegleiche Wirkungen entfaltet und damit Grenzabstandsvorschriften verletzt. • Bauliche Anlagen, die aus separierbaren Teilen bestehen, sind für die Anwendung des Grenzabstandsrechts jeweils darauf zu prüfen, ob von dem jeweiligen Teil gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. • Optische Beeinträchtigungen oder emotionale Assoziationen der Nachbarn begründen keine gebäudegleichen Wirkungen im Sinne der NBauO; maßgeblich sind physische Beeinträchtigungen wie Verschattung, Behinderung der Belüftung oder erhebliche Verdunkelung.
Entscheidungsgründe
Kein Folgenbeseitigungsanspruch gegen S‑Drahtrollen auf bestehender Gefängnismauer • Die Montage von Sperranlagen (S-Drahtrollen) auf einer bestehenden Gefängnismauer begründet nur dann einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch, wenn die Sperranlage selbst gebäudegleiche Wirkungen entfaltet und damit Grenzabstandsvorschriften verletzt. • Bauliche Anlagen, die aus separierbaren Teilen bestehen, sind für die Anwendung des Grenzabstandsrechts jeweils darauf zu prüfen, ob von dem jeweiligen Teil gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. • Optische Beeinträchtigungen oder emotionale Assoziationen der Nachbarn begründen keine gebäudegleichen Wirkungen im Sinne der NBauO; maßgeblich sind physische Beeinträchtigungen wie Verschattung, Behinderung der Belüftung oder erhebliche Verdunkelung. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks, dessen Nordgrenze unmittelbar an das Landeseigentum der Justizvollzugsanstalt (JVA) angrenzt. Das Land errichtete bis 1980 eine bis zu 5 m hohe Umwehrungsmauer entlang der Grenze; die Kläger tragen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. 2005 brachte das Land auf der Mauer zwei Rollen Sperrwiderhakendraht (S‑Draht) an, wodurch die Gesamthöhe der Anlage etwa 6,70 m beträgt. Die Kläger fühlen sich durch die sichtbar angebrachten Drahtrollen optisch beeinträchtigt und verlangen die Entfernung der Sperranlage. Das Verwaltungsgericht verurteilte das Land zur Beseitigung der Drahtrollen, wogegen das Land Berufung einlegte. Während des Berufungsverfahrens erteilte das zuständige Ministerium eine Befreiung von den Abstandsvorschriften; gegen diese Entscheidung läuft eine gesonderte Anfechtungsklage der Kläger. Der Senat hat mündlich verhandelt und über die Berufung entschieden. • Die Berufung des Landes hatte Erfolg; den Klägern steht kein öffentlich‑rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu. • Rechtliche Grundlagen: § 12a NBauO (Abstandsregelung für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind), §§ 7–10 NBauO (Abstandsberechnung), §§ 154, 159 VwGO, 100 ZPO (Kostenentscheidung), § 130b VwGO (Verweisung auf Gründe des Vorgerichts). • Prüfungseinheit: Bei mehrteiligen baulichen Anlagen ist zu unterscheiden; § 12a Abs.1 NBauO verlangt die Anwendung des Abstandsrechts nur "soweit" ein Teil höher als 1 m ist und gebäudegleiche Wirkungen entfaltet. Die S‑Drahtrollen sind als separat zu beurteilender Anlagenteil zu betrachten, da sie materiell, funktional und im Errichtungszeitpunkt von der Betonmauer abgrenzbar sind. • Gebäudegleichheit: Gebäudegleiche Wirkungen setzen physische Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks voraus (z. B. erhebliche Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung oder Belüftung). Solche Wirkungen sind hier nicht gegeben; die Drahtrollen sind filigran, beeinträchtigen Licht oder Luftzufuhr nicht nennenswert und verändern nicht die bauwerksbedingten physischen Verhältnisse. • Ästhetische oder psychologische Beeinträchtigungen (z. B. Assoziationen mit militärischer Sperranlage) begründen keine Verletzung des Grenzabstandsrechts oder sonstiger nachbarrechtlicher Normen. In einem Mischgebiet unmittelbar neben einem Sondergebiet JVA sind derartige Sicherungseinrichtungen als zumutbarer Anblick einzustufen. • Dienstbarkeit: Dass die eingetragene beschränkte Dienstbarkeit nur die Errichtung der Mauer, nicht aber die Drahtaufbauten umfasst, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Sperranlage, weil diese nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. Eine zivilrechtliche Überwindung der Dienstbarkeit wäre nur erforderlich, wenn nachbarschützende Vorschriften verletzt wären. • Verfahrensrechtlich erübrigt sich die Entscheidung über die hilfsweisen Feststellungsanträge und die Wirkung der ministeriellen Befreiung, weil der Folgenbeseitigungsanspruch schon aus den genannten Gründen ausscheidet. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung der auf der Gefängnismauer angebrachten S‑Drahtrollen, weil die Sperranlage keine gebäudegleichen Wirkungen entfaltet und somit die Abstandsregelung des § 12a NBauO nicht verletzt ist. Optische Beeinträchtigungen oder emotionale Assoziationen reichen nicht aus, um nachbarrechtlichen Schutz zu begründen. Über die zwischenzeitlich erteilte Befreiung des Ministeriums oder die Hilfsfeststellungsanträge war nicht zu entscheiden. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.