Urteil
7 KS 35/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufnahme eines Straßenbauvorhabens in den gesetzlichen Bedarfsplan begründet für die Planfeststellungsbehörde eine bindende Indizwirkung für die Planrechtfertigung; das Gericht prüft jedoch Verkehrsprognosen nur eingeschränkt auf methodische Geeignetheit und Plausibilität.
• Bei FFH-Gebieten ist die Verträglichkeitsprüfung nach Art.6 Abs.3 FFH-RL anhand der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorzunehmen; modellierte Critical Loads (SMB/BERN) sind dafür geeignet; Schwellenwerte (0,3 kg N/ha*a oder 3 % Critical Load) sind als Irrelevanzkriterien anwendbar.
• Ist eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets feststellbar, ist eine Abweichungsprüfung (Art.6 Abs.4 FFH-RL, § 34 BNatSchG) durchzuführen; Alternativen sind nur auszuwählen, wenn sie den Planungszweck ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen.
• Bei planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen zur Kohärenzsicherung besteht die Behörde in naturschutzfachlicher Einschätzungsprärogative; die Maßnahmen sind auf ihre Eignung zur Wiederherstellung oder Sicherung der Netzfunktion zu überprüfen.
• Bei wissenschaftlichen Unsicherheiten über die Wirksamkeit von Fledermausschutzmaßnahmen kann ein ergänzendes Risikomanagement und Monitoring erforderlich sein; sonst droht Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot.
• Ein Planfeststellungsbeschluss ist nur insoweit aufzuheben, als Rechtsmängel bestehen, die nicht durch Ergänzung oder ergänzende Verfahren heilbar sind; die Gerichte stellen Umfang der Rechtswidrigkeit fest.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung B 3 OU Celle (Mittelteil): Teilrechtswidrigkeit wegen Artenschutzmängeln • Die Aufnahme eines Straßenbauvorhabens in den gesetzlichen Bedarfsplan begründet für die Planfeststellungsbehörde eine bindende Indizwirkung für die Planrechtfertigung; das Gericht prüft jedoch Verkehrsprognosen nur eingeschränkt auf methodische Geeignetheit und Plausibilität. • Bei FFH-Gebieten ist die Verträglichkeitsprüfung nach Art.6 Abs.3 FFH-RL anhand der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorzunehmen; modellierte Critical Loads (SMB/BERN) sind dafür geeignet; Schwellenwerte (0,3 kg N/ha*a oder 3 % Critical Load) sind als Irrelevanzkriterien anwendbar. • Ist eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets feststellbar, ist eine Abweichungsprüfung (Art.6 Abs.4 FFH-RL, § 34 BNatSchG) durchzuführen; Alternativen sind nur auszuwählen, wenn sie den Planungszweck ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen. • Bei planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen zur Kohärenzsicherung besteht die Behörde in naturschutzfachlicher Einschätzungsprärogative; die Maßnahmen sind auf ihre Eignung zur Wiederherstellung oder Sicherung der Netzfunktion zu überprüfen. • Bei wissenschaftlichen Unsicherheiten über die Wirksamkeit von Fledermausschutzmaßnahmen kann ein ergänzendes Risikomanagement und Monitoring erforderlich sein; sonst droht Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot. • Ein Planfeststellungsbeschluss ist nur insoweit aufzuheben, als Rechtsmängel bestehen, die nicht durch Ergänzung oder ergänzende Verfahren heilbar sind; die Gerichte stellen Umfang der Rechtswidrigkeit fest. Die Beklagte erließ 2011 (Änderung 2015) den Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung der Bundesstraße B 3 östlich von Celle (Mittelteil, 5,305 km). Die Maßnahme ist Teil der im Bedarfsplan ausgewiesenen Ortsumgehung und soll Verkehr aus der Innenstadt abziehen; bereits zwei Abschnitte sind gebaut. Im Planbereich liegen FFH‑ und Naturschutzgebiete, Auen, Waldflächen sowie Siedlungsbereiche (Altencelle, Lachtehausen, Altenhagen). Kläger sind sechs Anlieger und Betroffene (Eigentümer, Gärtnerei, Jagdgenossenschaft), die Einwendungen zu Enteignung, Lärm, Abgasen, Grundwasser, Hochwasser, FFH‑ und Artenschutz, Variantenprüfung und Kompensation erhoben. Es wurden wiederholte Anhörungen, Gutachten (Verkehr 1999/2008/2012, FFH‑Untersuchungen, Luft, Hydrogeologie, Fauna) und Planänderungen durchgeführt. Kläger forderten Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit; sie rügten u. a. fehlerhafte Verkehrsprognosen, Habitatschutzverstöße (§ 34 BNatSchG), artenschutzrechtliche Risiken (Fledermäuse), unzureichende Kompensation nach Eingriffsregelung, Abwägungsmängel und Verstoß gegen Wasserrecht. Das OVG prüfte Zulässigkeit und im Ergebnis: teilweise stattgebend und teilweise abweisend. • Zulässigkeit: Kläger sind klagebefugt; Fristen gewahrt wegen irreführender Rechtsbehelfsbelehrung. Der Änderungsbeschluss ist in die anhängige Klage einzubeziehen. • Planrechtfertigung und Bedarf: Die gesetzliche Aufnahme in den Bedarfsplan (§ 1 Abs.2 FStrAbG) begründet die Planrechtfertigung; Verkehrsprognosen sind methodisch geprüft, das VISUM‑Modell und ergänzende Zählungen/Updates sind fachsachgerecht; die Ortsumgehung und der hier planfestgestellte 3. Bauabschnitt besitzen eigenständige Verkehrsfunktion und Rechtfertigung. • Habitatschutz/FFH: Die FFH‑Verträglichkeitsprüfung ist nach den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen durchgeführt; modellierte Critical Loads (SMB kombiniert mit BERN) und der FE‑Bericht Stickstoff sind anzuwenden; nur der Lebensraumtyp LRT 9190 des FFH‑Gebiets Nr.90 war erheblich betroffen (ursprünglich 14.205 m², nach Aktualisierung 3.675,7 m²). Die Abweichungsprüfung (§ 34 Abs.3 BNatSchG) ist korrekt erfolgt: zwingende öffentliche Interessen (Bedarf, Verkehrssicherheit, Entlastung Innenstadt) überwiegen, zumutbare Alternativen (Westvarianten, östlichere Linien) sind nicht verfügbar oder führen zu gleich/wesentlich größeren Beeinträchtigungen, sodass die planfestgestellte Variante 8N vertretbar ist. • Kohärenzmaßnahmen: Die festgesetzte Kohärenzmaßnahme (A50: Umwandlung Kiefern-/Fichtenforst in Eichen‑Mischwald auf 3.676 m²) ist fachlich geeignet, naturschutzfachlich begründet und hinreichend gesichert; Flächen sind kommunal gesichert und Umsetzungspflichten angeordnet. • Artenschutz (Fledermäuse): Methodik der artenschutzfachlichen Untersuchungen ist grundsätzlich hinreichend; jedoch besteht für die zumindest lokal betroffenen Fledermausarten ein nicht hinreichend ausgeräumtes Kollisionsrisiko. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Querungs‑ und Schutzmaßnahmen (Brücken, Leitpflanzungen, Zäune, Schutzwände) ist wissenschaftlich unsicher; ein umfassendes Risikomanagement/Monitoring wäre erforderlich. Mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das Kollisionsmortalitätsrisiko nicht signifikant steigt, liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG vor, der die Kläger zu 1) und 4) betrifft. • Eingriffsregelung (§15 BNatSchG): Die Eingriffe wurden erfasst; Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahmenblätter) sind detailliert festgelegt und sachgerecht zusammengestellt; Trassennähe der Kompensationsflächen ist fachlich begründbar; keine grundlegenden Kompensationsmängel erkennbar. • Lärm und Luft: Schall‑ und Luftgutachten (PROKAS, SoundPLAN, MLuS/RLuS‑Standards) sind methodisch vertretbar; prognostizierte Beurteilungspegel liegen an den Klägergrundstücken unter den einschlägigen Grenzwerten (16. BImSchV für Lärm; 39. BImSchV für NO2/PM10); Abwägung der Lärmschutzpflichten ist korrekt. • Wasser/Hochwasser: Hydraulische Untersuchungen (HYDRO_AS‑2D) mit Abstimmung der Bemessungsabflüsse (HQ100) wurden durchgeführt; Retentionsraumbilanz ist positiv; wasserrechtliche Ausnahmen (§78 WHG) und Einleitungsregelungen (§10, §57 WHG) sind nach fachlicher Prüfung zulässig. • Sonstige Abwägungsfragen: Variantenprüfung, Denkmalschutz‑, Landwirtschafts‑, Naherholungs‑ und Wegebelange sind umfassend berücksichtigt; keine erheblichen Abwägungsfehler ersichtlich; Kompetenzauslagerungen in Ausführungsvereinbarungen sind zulässig, wenn Details der Umsetzung geregelt bleiben. • Rechtsfolgen: Mangels Unheilbarkeit der artenschutzrechtlichen Mängel hinsichtlich Fledermäusen kann der Plan nicht vollumfänglich aufgehoben werden; für die Kläger zu 1) und 4) ist der Beschluss jedoch rechtswidrig und nicht vollziehbar festzustellen; im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Das Gericht stellt fest: Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Verlegung der B 3 (OU Celle Mittelteil) vom 30.11.2011 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 02.02.2015 ist insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar, als artenschutzrechtliche Anforderungen verletzt sind (konkret: unzureichende Gewähr, dass die planfestgestellten Maßnahmen Fledermaus‑Kollisionsrisiken wirksam ausschließen); diese Rechtswidrigkeit betrifft vornehmlich die Kläger zu 1) und 4), deren Grundstücke enteignungsnah betroffen sind. Die weitergehenden Rügen der Kläger werden überwiegend zurückgewiesen: Die Planrechtfertigung durch den gesetzlichen Bedarfsplan ist gegeben, die Verkehrsprognosen sowie die FFH‑Verträglichkeitsprüfung (mit modellierten Critical Loads) sind methodisch tragfähig, die Abweichungsprüfung und die Kohärenzsicherungsmaßnahme A50 sind geeignet, die naturschutzfachlichen Ziele zu sichern, die Eingriffsregelung ist erfüllt, und Lärm‑/Luft‑ sowie wasserrechtliche Belange sind nach den Gutachten eingehalten bzw. durch Ausnahmeregelungen abgesichert. Wegen des verbleibenden artenschutzrechtlichen Mangels ist der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit im genannten Umfang stattzugeben; eine vollständige Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erweist sich nicht als erforderlich, da Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren bestehen. Gebühren- und Kostenentscheidung erfolgte anteilig entsprechend dem Erfolg der Parteien; Revision wurde nicht zugelassen.