Beschluss
8 LA 70/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verzicht einer rentenbezugsberechtigten Person auf zukünftige Ansprüche der Hinterbliebenenversorgung ist gegenüber berufsständischen Versorgungswerken nur wirksam, wenn dies gesetzlich oder satzungsrechtlich ausdrücklich vorgesehen ist.
• § 46 SGB I erlaubt nur den Verzicht auf künftig fällig werdende Leistungsansprüche, nicht auf das dem Leistungsanspruch zugrunde liegende Stammrecht; ein derartiger Verzicht ist gegenüber Versorgungswerken regelmäßig ausgeschlossen.
• Ein Verzicht ist nach § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam, soweit hierdurch andere Personen oder Leistungsträger belastet werden; dies gilt auch, wenn der Verzicht zu einer dauerhaften Mehrleistung des Mitglieds führt.
• Die unterschiedliche Leistungserbringung zugunsten kinderloser Mitglieder (Ledigenzuschlag) ist verfassungskonform, wenn sie auf unterschiedlichen Risiken und einer systematischen Absicherung der Hinterbliebenen beruht.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit eines Verzichts auf Hinterbliebenenleistungen gegenüber berufsständischem Versorgungswerk • Ein Verzicht einer rentenbezugsberechtigten Person auf zukünftige Ansprüche der Hinterbliebenenversorgung ist gegenüber berufsständischen Versorgungswerken nur wirksam, wenn dies gesetzlich oder satzungsrechtlich ausdrücklich vorgesehen ist. • § 46 SGB I erlaubt nur den Verzicht auf künftig fällig werdende Leistungsansprüche, nicht auf das dem Leistungsanspruch zugrunde liegende Stammrecht; ein derartiger Verzicht ist gegenüber Versorgungswerken regelmäßig ausgeschlossen. • Ein Verzicht ist nach § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam, soweit hierdurch andere Personen oder Leistungsträger belastet werden; dies gilt auch, wenn der Verzicht zu einer dauerhaften Mehrleistung des Mitglieds führt. • Die unterschiedliche Leistungserbringung zugunsten kinderloser Mitglieder (Ledigenzuschlag) ist verfassungskonform, wenn sie auf unterschiedlichen Risiken und einer systematischen Absicherung der Hinterbliebenen beruht. Der Kläger, Rechtsanwalt und Mitglied des Versorgungswerks des Beklagten, beantragte Altersrente mit einem Ledigenzuschlag. Seine 1992 geborene Tochter hatte im März 2014 erklärt, sie verzichte auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen das Versorgungswerk. Der Beklagte gewährte Altersrente, lehnte aber den Ledigenzuschlag ab, weil eine rentenbezugsberechtigte Person bestehe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers auf Gewährung des Zuschlags ab. Der Kläger rügt insbesondere die Zulässigkeit des Verzichts seiner Tochter, beruft sich auf § 46 SGB I und auf Verfassungsfragen (Art. 6 GG) sowie auf Gleichbehandlungsbedenken gegenüber kinderlosen Mitgliedern und beantragt die Zulassung der Berufung. • Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die vom Kläger vorgetragenen Zulassungsgründe nicht in der nach § 124a Abs. 4 VwGO erforderlichen Weise substantiiert sind und die Voraussetzungen der Nr. 1–3 des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. • Berufsständische Versorgungswerke der ‚ersten Säule‘ sind in ihrer Struktur mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar; die Mitgliedschaft dient auch der Sicherstellung der Hinterbliebenenversorgung, weshalb Verzichtsmöglichkeiten nicht ohne ausdrückliche gesetzliche oder satzungsrechtliche Grundlage angenommen werden können (RVNG, einschlägige Satzungsregelungen). • § 46 SGB I eröffnet nur den Verzicht auf künftig fällig werdende Leistungsansprüche, nicht auf das zugrundeliegende Stammrecht; die Möglichkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I macht das Stammrecht gerade unverzichtbar. • Nach § 46 Abs. 2 SGB I ist ein Verzicht unwirksam, soweit hierdurch andere Personen oder Leistungsträger belastet werden. Die Wirksamkeit des Verzichts der Tochter würde das Versorgungswerk dauerhaft verpflichten, dem Kläger eine um 10 % höhere Altersrente zu zahlen, sodass der Verzicht den Leistungsträger belastet und daher unwirksam ist. • Die materiell-rechtliche Bewertung wird durch verfassungsrechtliche Einwände des Klägers (Art. 6 GG, Ungleichbehandlung gegenüber kinderlosen Mitgliedern) nicht verändert. Eine differenzierte Behandlung nach Anwartschaften und Versicherungsrisiken ist verfassungsgemäß. • Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nicht vor, da die Rechtsprechung des Senats bereits klärt, dass Verzichtsmöglichkeiten in berufsständischen Versorgungswerken einer ausdrücklichen Grundlage bedürfen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt damit bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 3.602,12 EUR festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass die Verzichtserklärung der Tochter dem Stammrecht der Hinterbliebenenversorgung nicht wirksam entziehen kann, weil hierfür weder gesetzliche noch satzungsrechtliche Grundlagen bestehen und ein Verzicht nach § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam wäre, soweit er den Leistungsträger belastet. Zudem rechtfertigen verfassungsrechtliche Erwägungen keine andere Entscheidung; die unterschiedliche Leistungserbringung zu Gunsten kinderloser Mitglieder ist rechtlich tragfähig.