Beschluss
7 LB 81/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse ist rechtmäßig, wenn der Gewerbetreibende bei Erlass der Untersagung in erheblicher Höhe öffentliche Forderungen nicht geordnet tilgen kann und keine geordnete Tilgungsvereinbarung besteht.
• § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erlaubt die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf andere Gewerbe und auf unselbständige leitende Tätigkeiten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Ausweichens vorliegen.
• Ein nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren macht die zuvor ergangene Gewerbeuntersagung nicht nachträglich rechtswidrig; Änderungen sind im Wiedergestattungsverfahren (§ 35 Abs. 6 GewO) zu prüfen.
• § 12 GewO verhindert nicht die Fortführung des Untersagungsverfahrens oder die Vollstreckung einer Untersagung, wenn das Insolvenzverfahren erst nach Erlass der Untersagung eröffnet wurde; Sanierungschancen können hingegen im Wiedergestattungsverfahren berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse und Sperrwirkung des § 12 GewO • Eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse ist rechtmäßig, wenn der Gewerbetreibende bei Erlass der Untersagung in erheblicher Höhe öffentliche Forderungen nicht geordnet tilgen kann und keine geordnete Tilgungsvereinbarung besteht. • § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erlaubt die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf andere Gewerbe und auf unselbständige leitende Tätigkeiten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Ausweichens vorliegen. • Ein nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren macht die zuvor ergangene Gewerbeuntersagung nicht nachträglich rechtswidrig; Änderungen sind im Wiedergestattungsverfahren (§ 35 Abs. 6 GewO) zu prüfen. • § 12 GewO verhindert nicht die Fortführung des Untersagungsverfahrens oder die Vollstreckung einer Untersagung, wenn das Insolvenzverfahren erst nach Erlass der Untersagung eröffnet wurde; Sanierungschancen können hingegen im Wiedergestattungsverfahren berücksichtigt werden. Der Kläger war als Gewerbetreibender angemeldet und erhielt mit Bescheid vom 29.08.2011 eine (erweiterte) Gewerbeuntersagung wegen persönlicher Unzuverlässigkeit, begründet mit öffentlichen Forderungen in Höhe von rund 95.114 EUR und fehlender Möglichkeit geordneter Tilgungsvereinbarungen. Der Kläger klagte und machte u.a. geltend, ein Insolvenzverfahren laufe, weshalb das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszusetzen sei. Während des Prozesses ordnete das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter; der Kläger beantragte weiterhin Aussetzung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und hielt die Unzuverlässigkeit des Klägers sowie die Ausdehnung der Untersagung auf andere Gewerbe und auf leitende unselbständige Tätigkeiten für gerechtfertigt. Die Berufung wurde zugelassen, weil Fragen zur Sperrwirkung des § 12 GewO höchstrichterlich noch nicht geklärt waren; das Bundesverwaltungsgericht entschied später hiervon abweichend zugunsten der Trennung von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren. • Rechtmäßigkeit der Untersagung: Bei Erlass des Bescheids bestand eine erhebliche Verschuldung gegenüber öffentlichen Gläubigern (95.114,28 EUR) und keine geordnete Tilgungsvereinbarung. Daraus folgt eine negative Prognose zur künftig ordnungsgemäßen Gewerbeausübung und damit Unzuverlässigkeit im Sinne des Gewerberechts (§ 35 GewO). • Erweiterte Untersagung auf andere Gewerbe: Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO darf die Untersagung auf andere Gewerbe erstreckt werden, wenn Tatsachen eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Ausweichens belegen; steuerliche Pflichtverletzungen und ungeordnete Vermögensverhältnisse können diese Voraussetzungen erfüllen. • Untersagung unselbständiger leitender Tätigkeiten: § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO umfasst auch die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung beauftragte Person, wenn die Person hierfür unzuverlässig ist und die Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit oder Beschäftigten erforderlich ist; Erforderlichkeit ist im Einzelfall zu prüfen und unterliegt dem Ermessen der Behörde. • Keine nachträgliche Rechtswidrigkeit durch Insolvenzeröffnung: § 12 GewO begründet keine Wirkung, die eine bereits vor Insolvenzeröffnung ergangene Untersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nachträglich rechtswidrig macht. Die systematische Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren gebietet, dass spätere Änderungen im Wiedergestattungsverfahren (§ 35 Abs. 6 GewO) zu prüfen sind. • Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich: Die Gewerbeuntersagung betrifft personenbezogene Rechte und nicht die Insolvenzmasse; ein Insolvenzverfahren, das nach Erlass der Untersagung eröffnet wird, begründet daher keine Unterbrechungspflicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 240 ZPO. • Folgen für Wiedergestattung: Ein nachträglich eröffnetes Insolvenzverfahren kann jedoch die Grundlage für eine Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO bieten, wenn eine begründete Aussicht auf Sanierung der Vermögensverhältnisse besteht; gegebenenfalls können Nebenbestimmungen zur Sicherung der Wiedergestattung erlassen werden. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; das Gericht bestätigt die Abweisung der Klage gegen die Gewerbeuntersagung vom 29.08.2011. Die Untersagung war bei Erlass wegen der erheblichen öffentlichen Forderungen und fehlender geordneter Tilgungsvereinbarungen rechtmäßig begründet und durfte auf andere Gewerbe sowie auf unselbständige leitende Tätigkeiten erstreckt werden. Die zwischenzeitliche Einleitung eines Insolvenzverfahrens und angeordnete Sicherungsmaßnahmen haben die Rechtmäßigkeit der bereits ergangenen Untersagung nicht nachträglich aufgehoben. Änderungen der Verhältnisse nach Abschluss des Untersagungsverfahrens sind im Wiedergestattungsverfahren (§ 35 Abs. 6 GewO) zu prüfen; der Kläger kann dort gegebenenfalls einen Antrag auf Wiedergestattung mit Nachweisen zur Sanierungsprognose stellen.