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Beschluss

15 MF 21/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ohne Genehmigung beseitigte Hecke oder ein Feldgehölz im Flurbereinigungsverfahren kann nach § 34 Abs. 3 FlurbG Ersatzpflanzung zwingend anordnen. • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung sind die Gründe so darzulegen, dass der Betroffene seine Rechte im Widerspruchsverfahren wahrnehmen kann (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Die Androhung und Durchführung einer Ersatzvornahme ist unzulässig, soweit für die Ausführung die Nutzung oder Betretung fremder Grundstücke ohne Zustimmung der Eigentümer erforderlich ist (Vollstreckungshindernis).
Entscheidungsgründe
Ersatzpflanzung nach unerlaubter Heckenrodung; Teilaufhebung der Androhung wegen Vollstreckungshindernis • Eine ohne Genehmigung beseitigte Hecke oder ein Feldgehölz im Flurbereinigungsverfahren kann nach § 34 Abs. 3 FlurbG Ersatzpflanzung zwingend anordnen. • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung sind die Gründe so darzulegen, dass der Betroffene seine Rechte im Widerspruchsverfahren wahrnehmen kann (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Die Androhung und Durchführung einer Ersatzvornahme ist unzulässig, soweit für die Ausführung die Nutzung oder Betretung fremder Grundstücke ohne Zustimmung der Eigentümer erforderlich ist (Vollstreckungshindernis). Der Antragsteller war Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens und Eigentümer einer privaten Hofzufahrt (neu Flurstück C.). Entlang des östlichen Randstreifens dieser Zufahrt und angrenzender Felder verlief eine ca. 185 m lange, bis zu 4 m breite Hecke, teils auf seinem Weg, teils auf den Feldern des Nachbarn M. Der Antragsteller ließ im Februar 2015 die Hecke weitgehend roden; er pflanzte daraufhin eine einreihige Rotbuchenhecke junger Pflanzen. Der Antragsgegner ordnete per Bescheid vom 22.10.2015 gestützt auf § 34 Abs. 3 FlurbG eine sofort vollziehbare Ersatzpflanzung mit Pflanzplan an und drohte Ersatzvornahme an. Der Antragsteller widersprach und beantragte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Gemeinde und der Nachbar M. sind Eigentümer/ Besitzer der betroffenen Teilflächen; M. stimmte einer Nutzung seiner Flurstücke für die Pflanzung nur bis zu 1 m Tiefe zu. • Formelle Rechtmäßigkeit und Bestimmtheit: Die Anordnung ist hinreichend bestimmt; Art, Höhe, Reihenfolge und Abstände der Gehölze ergeben sich aus dem Bescheid und dem Pflanzplan, Austauschmöglichkeiten sind zulässig. • Begriff und Eingriff: Die gerodete Struktur war nach Auslegung als ‚Hecke‘ im Sinne des § 34 FlurbG anzusehen; Herkunft oder Entstehungsweise der Hecke ist unerheblich. • Materielle Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit: Die Beseitigung war kein Pflegemaßnahme, beeinträchtigte Naturschutz- und Landschaftspflegebelange und rechtfertigt deshalb eine Ersatzpflanzung, die auch mehrreihig und funktional ausgelegt sein darf; die vom Antragsteller gepflanzte einreihige Rotbuche reicht als Ersatz nicht aus. • Sofortige Vollziehung: Die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind nachvollziehbar dargelegt; die Dringlichkeit zur schnellen Wiederherstellung der Funktionen ist gegeben. • Vollstreckungshindernis: Die Androhung der Ersatzvornahme ist unzulässig, soweit zur zwangsweisen Ausführung die Betretung/Nutzung der angrenzenden Flurstücke des Nachbarn über die dort gegebene Zustimmung (1 m Tiefe) hinaus erforderlich wäre; insoweit besteht ein rechtliches Vollstreckungshindernis. • Teilbarkeit der Verfügung: Die Verfügung ist teilbar; die Androhung der Ersatzvornahme bleibt für den Bereich bis zu 1 m östlich der Grenze wirksam, für weiter östlich liegende Bereiche jedoch untersagt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hatte teilweise Erfolg. Die aufschiebende Wirkung wurde wiederhergestellt insoweit, als die Androhung der Ersatzvornahme sich auf Ersatzpflanzungen außerhalb des Bereichs bis 1 Meter östlich der neuen Grenze erstreckt; im Übrigen bleibt die Anordnung einschließlich der sofortigen Vollziehung und die Androhung der Ersatzvornahme wirksam. Die Anordnung war überwiegend rechtmäßig, da der Antragsteller die Hecke entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG beseitigt hat und eine mehrreihige, standortgerechte Ersatzpflanzung nach § 34 Abs. 3 FlurbG geeignet und verhältnismäßig ist. Die Androhung der Ersatzvornahme ist jedoch insoweit rechtswidrig, als zur Durchführung fremde Grundstücke ohne erforderliche Zustimmung dauerhaft in Anspruch genommen werden müssten; deshalb ist die Vollstreckung dort derzeit verhindert. Die Kostenentscheidung stellt den Antragsteller anteilig in Anspruch.