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Beschluss

13 OA 146/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen Kostenfestsetzung ist unzulässig, wenn der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt ist. • Für die Einlegung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht gilt der Postulations- und Vertretungszwang auch in kostenrechtlichen Streitigkeiten nach §§ 151, 164, 165 VwGO. • Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin, außer nicht erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Vertretungszwang bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsentscheidung • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen Kostenfestsetzung ist unzulässig, wenn der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt ist. • Für die Einlegung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht gilt der Postulations- und Vertretungszwang auch in kostenrechtlichen Streitigkeiten nach §§ 151, 164, 165 VwGO. • Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin, außer nicht erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen. Die Klägerin rügte die Kostenfestsetzung des Verwaltungsgerichts Oldenburg durch Erinnerung und wandte sich mit einer Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht. Sie war in dem Beschwerdeverfahren nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten. Das Verwaltungsgericht hatte die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Das OVG hatte darüber zu entscheiden, ob die Beschwerde zulässig ist und wie die Kosten zu verteilen sind. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Vertretungs- bzw. Postulationszwangs nach VwGO sowie die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfüllte; vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich Parteien, außer bei Prozesskostenhilfe, durch zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. • Nach Wortlaut und Gesetzesentwicklung hat der Gesetzgeber am Erfordernis der anwaltlichen Vertretung bei Einlegung einer Beschwerde beim OVG festgehalten; die Klarstellungen in späteren Gesetzen betreffen andere Verfahrensbereiche und ändern den Postulationszwang nicht. • Die Auslegung der einschlägigen Vorschriften zeigt, dass auch Beschwerden gegen Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenansätze (§§ 151, 164, 165 VwGO) der anwaltlichen Vertretung unterliegen; entgegenstehende Auffassungen wurden nicht gesetzgeberisch umgesetzt. • Der Vertretungszwang ist verfassungsgemäß und hindert die Beschwerdeführung nicht unzumutbar; er dient der ordnungsgemäßen Rechtspflege und dem Schutz des Beteiligten, insbesondere im komplexen Kostenrecht. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil kein eigenes Kostenrisiko vorliegt und dies nicht der Billigkeit entspricht. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 10. September 2015 wird verworfen, weil die Beschwerde unzulässig ist mangels anwaltlicher Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und werden nicht zugesprochen, da ihnen kein eigenes Kostenrisiko zukommt. Der Beschluss ist unanfechtbar.