OffeneUrteileSuche
Urteil

12 LC 73/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Prüfung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist der für die Hofstelle verbrauchte Strom grundsätzlich dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, soweit die Hofstelle dem Betrieb dient. • Eine Kleinwindenergieanlage kann als untergeordnete Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebs privilegiert sein, wenn der erzeugte Strom (weit) überwiegend dem Betrieb zugutekommt; ein Anteil von mindestens zwei Dritteln genügt dafür. • Die räumliche Entfernung zwischen Hofstelle und Anlage (hier ca. 180 m) steht der Privilegierung nicht zwingend entgegen; die tatsächliche funktionale Zuordnung ist maßgeblich, nicht allein die mögliche Verlagerung des Standorts zur Schonung des Außenbereichs.
Entscheidungsgründe
Kleinwindanlage als privilegierte Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebs (Stromverbrauch der Hofstelle zuzurechnen) • Bei der Prüfung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist der für die Hofstelle verbrauchte Strom grundsätzlich dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, soweit die Hofstelle dem Betrieb dient. • Eine Kleinwindenergieanlage kann als untergeordnete Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebs privilegiert sein, wenn der erzeugte Strom (weit) überwiegend dem Betrieb zugutekommt; ein Anteil von mindestens zwei Dritteln genügt dafür. • Die räumliche Entfernung zwischen Hofstelle und Anlage (hier ca. 180 m) steht der Privilegierung nicht zwingend entgegen; die tatsächliche funktionale Zuordnung ist maßgeblich, nicht allein die mögliche Verlagerung des Standorts zur Schonung des Außenbereichs. Der Kläger, Nebenerwerbslandwirt mit Rindermast und Bewirtschaftung von ca. 80 ha Grünland, beantragte einen Bauvorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwindenergieanlage etwa 180 m südlich seiner Hofstelle. Die Anlage hat eine Gesamthöhe von rund 34 m und wird nach Angaben des Herstellers etwa 17.500 kWh jährlich erzeugen. Der Kläger erklärte, mindestens zwei Drittel der erzeugten Energie für betriebliche Zwecke verwenden zu wollen; der bisherige Strom- und Heizbedarf von Wohn- und Betriebsgebäude beträgt derzeit etwa 9.000 bzw. 35.000 kWh jährlich. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Vorbescheid ab mit der Begründung, die Anlage sei nicht als nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Nebenanlage zu qualifizieren, weil der unmittelbare Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb fehle und der Wohnenergiebedarf nicht dem Betrieb zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht änderte im Berufungsverfahren und verpflichtete die Behörde zur Erteilung des Bauvorbescheids mit der Maßgabe, dass mindestens zwei Drittel der Energie für betriebliche Zwecke verwendet werden. • Rechtsgrundlage und Prüfungsumfang: Zu beurteilen ist allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; immissionsschutzrechtliche Fragen bleiben unberührt. • Zweck und Reichweite der Privilegierung: Nebenanlagen sind nur dann privilegiert, wenn sie dem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet sind und äußerlich durch diese Zuordnung geprägt werden; erforderlich ist nicht absolute Notwendigkeit, wohl aber überwiegende betriebliche Nutzung. • Zurechnung des Wohnenergieverbrauchs: Energie, die auf die Hofstelle entfällt, ist bei der Ermittlung des überwiegenden Anteils dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, weil Wohnnutzung eng mit dem Betrieb verbunden sein kann und die Hofstelle betrieblich mitgeprägt ist; bereits frühere Rechtsprechung stellt auf den Gesamtenergieverbrauch von Wohnhaus und Betrieb ab. • Anteil von zwei Dritteln: Die klägerische Maßgabe, dass mindestens zwei Drittel der erzeugten Energie betrieblich genutzt werden sollen, reicht nach ständiger Rechtsprechung aus, um von einem weit überwiegenden Anteil zugunsten des Betriebs zu sprechen. • Räumliche Zuordnung/Entfernung: Eine Entfernung von etwa 180 m zwischen Hofstelle und Anlage steht der Privilegierung nicht entgegen; die Standortwahl ist nur ein Indiz, maßgeblich ist die tatsächliche Funktion und Zuordnung, nicht die Frage, ob der Standort näher gewählt werden könnte. • Einzelfallwürdigung: Die vom Kläger dargelegten sachlichen Gründe für den gewählten Standort (Erweiterungswunsch der Hofstelle, bessere Windverhältnisse wegen Baumstandortes) sind nachvollziehbar und stützen die funktionale Zuordnung. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Damit lagen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für den beantragten Bauvorbescheid vor; die Behörde hätte positiv zu entscheiden müssen. Der Kläger hat in der Berufung Erfolg; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern. Die Behörde ist zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen mit der Maßgabe, dass mindestens zwei Drittel der erzeugten Energie für betriebliche Zwecke verwendet werden. Die Entscheidung betont, dass auch der Energieverbrauch der Hofstelle (Wohnhaus) bei der Ermittlung des betrieblichen Anteils zu berücksichtigen ist, da die Hofstelle in enger funktionaler Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die räumliche Entfernung von ca. 180 m zwischen Hofstelle und Anlage ist für sich genommen kein Ausschlussgrund für die Privilegierung; entscheidend ist die tatsächliche Zuordnung und Nutzung. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.