Beschluss
4 PA 310/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung kann die Klage auf Unterhaltsvorschuss offen erscheinen, wenn unklar ist, ob § 1 Abs. 3 UVG wegen Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Mitwirkung greift.
• Bestehen erhebliche Anhaltspunkte für psychische Beeinträchtigungen der Mutter, hat das Gericht von Amts wegen ein nervenärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
• Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bei unbemittelter Partei, dass der Rechtsstandpunkt bei summarischer Prüfung zumindest vertretbar erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Einholung nervenärztlichen Gutachtens bei Zweifeln an Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG • Bei summarischer Prüfung kann die Klage auf Unterhaltsvorschuss offen erscheinen, wenn unklar ist, ob § 1 Abs. 3 UVG wegen Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Mitwirkung greift. • Bestehen erhebliche Anhaltspunkte für psychische Beeinträchtigungen der Mutter, hat das Gericht von Amts wegen ein nervenärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bei unbemittelter Partei, dass der Rechtsstandpunkt bei summarischer Prüfung zumindest vertretbar erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Klägerin begehrt Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren ab. Die Frage war, ob nach § 1 Abs. 3 UVG der Anspruch entfällt, weil die Mutter sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, oder ob ihr eine Mitwirkung wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei der Klägerin besteht seit Jahren eine Betreuung und in früheren nervenärztlichen Gutachten wurden intellektuelle Grenzbegabung und deutliche Persönlichkeitsauffälligkeiten mit verminderter Kritik- und Urteilsfähigkeit festgestellt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Klägerin stattgegeben und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt sowie einen Anwalt beigeordnet. • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). • Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen, weil für die entscheidende Frage, ob § 1 Abs. 3 UVG greift, eine abschließende Bewertung ohne fachärztliches Gutachten nicht möglich ist. • § 1 Abs. 3 UVG entzieht Unterhaltsanspruch, wenn die betreuende Mutter sich weigert, bei Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken; diese Mitwirkungspflicht gilt jedoch nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. • Bei erheblichen Anhaltspunkten für psychische Störungen, die die Fähigkeit zur Mitwirkung beeinträchtigen können, hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen im Rahmen der Amtsermittlung ein nervenärztliches Sachverständigengutachten einzuholen; die Mutter trägt nicht die vollständige Darlegungs- und Beweislast für ihre Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit. • Kostenentscheidung: Für das Beschwerdeverfahren werden keine außergerichtlichen Kosten erstattet; Gerichtskosten fallen nicht an (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht ändert den erstinstanzlichen Beschluss und bewilligt der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren im ersten Rechtszug sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Begründet wird dies damit, dass die Klageerfolgsaussichten bei summarischer Prüfung offenstehen, weil unklar ist, ob die Mutter die gesetzliche Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG erfüllen kann oder ihr dies aufgrund psychischer Beeinträchtigungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das Verwaltungsgericht hat daher ein nervenärztliches Sachverständigengutachten im Rahmen der Amtsermittlung einzuholen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.