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Urteil

15 KF 24/13

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung nach §§ 87 ff. FlurbG ist rechtmäßig, wenn bei Erlass des Einleitungsbeschlusses die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen und die Behörde ihr Ermessen verhältnismäßig ausgeübt hat. • Für die Zulässigkeit der Enteignung zugunsten des Unternehmens ist die einschlägige Fachgesetzesgrundlage (hier § 42 NStrG) maßgeblich; die Prüfung der fachlichen Zuständigkeit des Vorhabenträgers im Planfeststellungsverfahren bleibt dem Planfeststellungsverfahren und dessen Anfechtung vorbehalten. • Nach § 87 Abs. 2 FlurbG genügt für die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung die Einleitung des fachrechtlichen Verfahrens (Beginn der Anhörung/öffentliche Auslegung); eine weitergehende "Verfestigungs"-Voraussetzung des Planfeststellungsverfahrens ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. • Die Flurbereinigungsbehörde muss insoweit eine Evidenzprüfung zur Enteignungsfähigkeit und zur Voraussicht von wesentlichen Änderungen vornehmen; offenkundige und unausräumliche Hindernisse gegen die Realisierbarkeit des Unternehmens sind nicht ersichtlich. • Die gebietsabgrenzung, Zielsetzung und Verfahrensvorbereitungen (Aufklärung, Anhörung, Veröffentlichung) sind so zu gestalten, dass der Zweck der Unternehmensflurbereinigung erreicht werden kann.
Entscheidungsgründe
Anordnung der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG bei eingeleitetem Planfeststellungsverfahren • Die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung nach §§ 87 ff. FlurbG ist rechtmäßig, wenn bei Erlass des Einleitungsbeschlusses die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen und die Behörde ihr Ermessen verhältnismäßig ausgeübt hat. • Für die Zulässigkeit der Enteignung zugunsten des Unternehmens ist die einschlägige Fachgesetzesgrundlage (hier § 42 NStrG) maßgeblich; die Prüfung der fachlichen Zuständigkeit des Vorhabenträgers im Planfeststellungsverfahren bleibt dem Planfeststellungsverfahren und dessen Anfechtung vorbehalten. • Nach § 87 Abs. 2 FlurbG genügt für die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung die Einleitung des fachrechtlichen Verfahrens (Beginn der Anhörung/öffentliche Auslegung); eine weitergehende "Verfestigungs"-Voraussetzung des Planfeststellungsverfahrens ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. • Die Flurbereinigungsbehörde muss insoweit eine Evidenzprüfung zur Enteignungsfähigkeit und zur Voraussicht von wesentlichen Änderungen vornehmen; offenkundige und unausräumliche Hindernisse gegen die Realisierbarkeit des Unternehmens sind nicht ersichtlich. • Die gebietsabgrenzung, Zielsetzung und Verfahrensvorbereitungen (Aufklärung, Anhörung, Veröffentlichung) sind so zu gestalten, dass der Zweck der Unternehmensflurbereinigung erreicht werden kann. Die Kläger sind Eheleute und Eigentümer eines Grundstücks, das durch die geplante Südtangente C. südlich ihres Wohnhauses durchschnitten werden würde. Die Stadt C. plante die Südtangente als innerörtliche Entlastungsstraße; die Regierungsvertretung beantragte 2010 bei der Flurbereinigungsbehörde die Anordnung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens zur Ausgleichsregelung bei enteignungsbedingtem Landverlust. Das Planfeststellungsverfahren wurde im Oktober 2011 eingeleitet, öffentlich ausgelegt und erneut im Sommer 2012 mit ergänzter Umweltverträglichkeitsstudie. Mit Beschluss vom 21. August 2012 ordnete die Flurbereinigungsbehörde das Flurbereinigungsverfahren an; das Verfahrensgebiet umfasste rd. 703 ha, die Kläger sind Teilnehmer. Die Kläger legten Widerspruch und später Klage ein, sie rügten insbesondere die fehlende Zuständigkeit der Stadt C. als Straßenbauträger, die vorzeitige Einleitung der Flurbereinigung sowie Ermessensfehler der Behörde. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte behördliche Entscheidung. • Rechtliche Grundlage: § 87 Abs.1 und Abs.2 FlurbG ermöglichen die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist und ländliche Grundstücke in großem Umfang beansprucht würden. • Enteignungsprüfung: Die Zulässigkeit der Enteignung beurteilt sich nach dem einschlägigen Fachrecht (§ 42 NStrG). Die Enteignungsbehörde hat dies vorgetragen und die Flurbereinigungsbehörde durfte sich auf diese Prüfung stützen; eine weitergehende fachrechtliche Zuständigkeitsprüfung (z. B. Einstufung der Straße) obliegt dem Planfeststellungsverfahren. • Einleitungszeitpunkt: Gemäß § 87 Abs.2 FlurbG genügt die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (Beginn der Anhörung/öffentliche Auslegung) als Voraussetzung zur Anordnung der Unternehmensflurbereinigung; eine zusätzliche gesetzliche Anforderung, dass das Planfeststellungsverfahren bereits "verfestigt" sein müsse, besteht nicht. • Materielle Voraussetzungen: Es lag ein besonderer Anlass vor, ein erheblicher Landbedarf (rd. 27,9 ha) war gegeben, und die Flurbereinigung diente der Vermeidung/Abmilderung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur. • Ermessensprüfung: Die Behörde hat die Verhältnismäßigkeit geprüft und abgewogen; es liegen keine Anhaltspunkte für einen Ermessensausfall vor. Die Abgrenzung des Verfahrensgebiets und die berücksichtigten Ziele entsprechen den Vorgaben des § 7 und § 87 FlurbG. • Verfahrens- und Formfragen: Informations- und Beteiligungspflichten (Aufklärungsversammlung, Anhörung, Bekanntmachung, Auslegung) wurden erfüllt; daher sind keine formellen Mängel ersichtlich. • Folge von Planänderungen: Gesetzliche Regelungen (u. a. §§ 59, 65, 87 Abs.2 Satz2 FlurbG) schützen Beteiligte gegen vorzeitige Wirkung vor endgültiger Planfeststellung; nachträgliche Änderungen berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Einleitungsentscheidung, soweit keine offenkundigen, unausräumlichen Hindernisse bestehen. Die Klage wird abgewiesen. Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (als Beklagter) hat die Anordnung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Südtangente C. vom 21. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2013 rechtmäßig getroffen. Die formellen Voraussetzungen (Aufklärung, Anhörung, Veröffentlichung) und die materiellen Voraussetzungen nach § 87 FlurbG sind gegeben: die Enteignungsfähigkeit gemäß § 42 NStrG liegt zumindest nicht offenkundig fehlend vor, der Landbedarf ist erheblich und die Flurbereinigung ist geeignet, die enteignungsbedingten Nachteile für die Landeskultur und die Teilnehmer zu mildern. Ermessensfehler sind nicht feststellbar; die Kläger werden daher nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten als Gesamtschuldner; die Entscheidung über Gebühren und vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.