Urteil
10 LB 25/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach § 39 Abs. 5 NGO, wenn die Kosten der Abwehr einer presserechtlichen Persönlichkeitsverletzung dienen und keinen unmittelbaren Mandatsbezug aufweisen.
• Ein Erstattungsanspruch aus allgemeinen öffentlich-rechtlichen Grundsätzen kommt nur in Betracht, wenn eine Organstreitigkeit oder ein Kommunalverfassungsstreit vorliegt.
• Auslagenersatz im Sinne von § 39 Abs. 5 NGO erfordert, dass sich das schadensverursachende Risiko spezifisch aus der Mandatstätigkeit ergibt und nicht nur Anlass dafür war.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für Anwalt bei persönlicher Presseschädigung ohne unmittelbaren Mandatsbezug • Ein Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach § 39 Abs. 5 NGO, wenn die Kosten der Abwehr einer presserechtlichen Persönlichkeitsverletzung dienen und keinen unmittelbaren Mandatsbezug aufweisen. • Ein Erstattungsanspruch aus allgemeinen öffentlich-rechtlichen Grundsätzen kommt nur in Betracht, wenn eine Organstreitigkeit oder ein Kommunalverfassungsstreit vorliegt. • Auslagenersatz im Sinne von § 39 Abs. 5 NGO erfordert, dass sich das schadensverursachende Risiko spezifisch aus der Mandatstätigkeit ergibt und nicht nur Anlass dafür war. Der Kläger ist Ratsmitglied und nahm an einer Bauausschusssitzung teil, zu der die Zeitung berichtete, er habe im Anschluss den rechten Arm zum Gruß erhoben. In Folge erschienen identische Artikel online und gedruckt, die das Verhalten als nationalsozialistisch belastet darstellten. Der Kläger beauftragte einen Anwalt zur Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs und zahlte 1.643,15 €; die Verlage einigten sich auf eine Klarstellung. Die Gemeinde (Beklagte) lehnte die Erstattung der Anwaltskosten mit Verweis auf § 39 Abs. 5 NGO ab, weil die Kosten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mandatsausübung stünden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat hat die Berufung zugelassen, um die Reichweite des Erstattungsanspruchs bei presserechtlichen Streitigkeiten zu klären. • Anwendungsbereich: Maßgeblich ist § 39 Abs. 5 Satz 1 NGO in der bis 31.10.2011 geltenden Fassung; zwar ist der Auslagenbegriff weit auszulegen, jedoch beschränkt durch das Erfordernis eines unmittelbaren Mandatsbezugs. • Satzungsvorbehalt: Es bestehen Zweifel, ob die Satzungserfordernis der Gemeinde eine ergänzende Regelung erfordert; unabhängig davon sind die Kosten hier keine Auslagen im Sinne der Norm. • Unmittelbarer Mandatsbezug: Auslagen sind nur zu ersetzen, wenn sich in der kostenverursachenden Handlung ein spezifisches Risiko der Mandatstätigkeit verwirklicht hat. Die beanstandete Berichterstattung bezog sich auf eine Geste, die nach der Abstimmung erfolgt sein soll und primär das Persönlichkeitsrecht des Klägers als Privatperson betrifft; die Mandatstätigkeit war lediglich Anlass. • Allgemeine Rechtsgrundsätze: Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach allgemeinem Recht setzt in Rechtsprechung und Lehre regelmäßig eine Organstreitigkeit oder einen Kommunalverfassungsstreit voraus; ein solcher liegt hier nicht vor, daher scheidet ein solcher Anspruch aus. • Mutwilligkeit/Necessity: Die Kammer lässt offen, ob die Anwaltsbeauftragung mutwillig oder notwendig war, weil bereits das Tatbestandsbild für die Anspruchsgrundlagen fehlt. • Kostenentscheidung und Rechtsmittel: Die Klage war unbegründet; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 1 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.643,15 €. Die Kosten für die Durchsetzung einer Gegendarstellung sind hier nicht als Auslagen im Sinne des § 39 Abs. 5 NGO anzusehen, weil die beanstandete Presseberichterstattung keinen unmittelbaren funktionalen Bezug zur Mandatstätigkeit des Klägers aufweist, sondern sein allgemeines Persönlichkeitsrecht betrifft. Ein Erstattungsanspruch aus allgemeinen öffentlich-rechtlichen Grundsätzen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine Organstreitigkeit oder Kommunalverfassungsstreit vorliegt. Daher ist die Ablehnung der Beklagten zu bestätigen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.