Beschluss
18 LP 7/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 37 Abs. 4 NPersVG gehört die zur Ausübung der Personalratstätigkeit erforderliche IT-Ausstattung zum Geschäftsbedarf; sie ist unter Abwägung aller Umstände zu bestimmen.
• Jedes Mitglied einer Personalvertretung hat grundsätzlich Anspruch auf Internetzugang und eigene E‑Mail‑Adresse; die Bereitstellung eines eigenen Arbeitsplatzes ist erforderlich, wenn der jeweilige Angehörige keinen anderen Verwaltungsarbeitsplatz hat.
• Organisationsentscheidungen der Personalvertretung sind zu respektieren; sie entbinden die Dienststelle aber nicht von der Pflicht, in erforderlichem Umfang Räume und Geschäftsbedarf bereitzustellen.
• Der Grundsatz sparsamer Haushaltsführung kann die Ausstattung mit notwendigen Arbeitsmitteln nicht durchschlagend verhindern, wenn die Mehrkosten im Verhältnis zum betreuten Personal überschaubar sind.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf zusätzliche Personalcomputer für Schulbezirkspersonalrat nach § 37 Abs. 4 NPersVG • Nach § 37 Abs. 4 NPersVG gehört die zur Ausübung der Personalratstätigkeit erforderliche IT-Ausstattung zum Geschäftsbedarf; sie ist unter Abwägung aller Umstände zu bestimmen. • Jedes Mitglied einer Personalvertretung hat grundsätzlich Anspruch auf Internetzugang und eigene E‑Mail‑Adresse; die Bereitstellung eines eigenen Arbeitsplatzes ist erforderlich, wenn der jeweilige Angehörige keinen anderen Verwaltungsarbeitsplatz hat. • Organisationsentscheidungen der Personalvertretung sind zu respektieren; sie entbinden die Dienststelle aber nicht von der Pflicht, in erforderlichem Umfang Räume und Geschäftsbedarf bereitzustellen. • Der Grundsatz sparsamer Haushaltsführung kann die Ausstattung mit notwendigen Arbeitsmitteln nicht durchschlagend verhindern, wenn die Mehrkosten im Verhältnis zum betreuten Personal überschaubar sind. Der Schulbezirkspersonalrat (Antragsteller) verlangt von der Dienststelle sechs zusätzliche Personalcomputer für seine 18 Mitglieder. Aktuell stehen 12 Rechner zur Verfügung; die Mitglieder arbeiten in Fachgruppen, haben feste Bürozeiten montags und mittwochs und sind teils freigestellt (durchschnittlich 73 %). Der Dienststellenleiter (Beteiligter) lehnte den Antrag mit Verweis auf ausreichende Ausstattung, Kostengründe und organisatorische Lösungsmöglichkeiten ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Dienststelle, die sechs zusätzlichen Rechner bereitzustellen. Dagegen legte die Dienststelle Beschwerde ein. Streitpunkte sind die Erforderlichkeit der zusätzlichen PCs, die Frage eigener Arbeitsplätze für teilweise freigestellte Lehrkräfte, datenschutz‑ und sicherheitsbedingte Nutzungseinschränkungen sowie die Bedeutung des Sparsamkeitsgrundsatzes. • Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 4 NPersVG: Dienststelle hat Personalvertretung für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang mit Räumen und Geschäftsbedarf zu versorgen. • Der Begriff des erforderlichen Umfangs ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; die Personalvertretung hat zunächst zu beurteilen, ob ein sächliches Mittel erforderlich ist; diese Darstellungspflicht entbindet das Gericht nicht von eigener Prüfung unter Abwägung aller Umstände. • Moderne Verwaltungstätigkeiten erfordern regelmäßig den Einsatz von Personalcomputern; Internetzugang und eigene E‑Mail‑Adresse stehen jedem Mitglied zu, damit es sich eigenverantwortlich informieren und vorbereiten kann. • Gemeinsame Nutzung vorhandener PCs per Nutzerkennungen ist möglich; hier besteht jedoch aufgrund der festen gemeinsamen Bürozeiten, der teilweisen Freistellungen, der Vielzahl der vertretenen Beschäftigten und der regionalen Zuständigkeit ein Bedarf für einen eigenen mit PC ausgestatteten Arbeitsplatz für jedes Mitglied. • Ein eigener Arbeitsplatz ist insbesondere dann erforderlich, wenn Mitglieder keine anderweitigen Verwaltungsarbeitsplätze (z. B. an ihren Schulen) haben oder aus Freistellungen keinen Zugang zu solchen Arbeitsplätzen besitzen. • Organisatorische Alternativen (zeitliches Versetzen der Anwesenheit) liegen im Ermessen der Personalvertretung; die getroffene Regelung (zwei feste Büro‑/Sprechtage) ist sachlich nachvollziehbar und rechtfertigt daher nicht das Zurückweisen des Bedarfs. • Der Sparsamkeitsgrundsatz steht der Anschaffung von sechs weiteren Rechnern nicht entgegen: Vorhandene Infrastruktur (über 260 Rechner insgesamt), überschaubare Zusatzkosten und die Bedeutung der vertretenen Personengruppe machen die zusätzlichen Ausgaben verhältnismäßig; mögliche Optimierungen der Betreuungskosten betreffen die Dienststelle, nicht den Anspruch der Personalvertretung. Der Senat weist die Beschwerde der Dienststelle zurück und bestätigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts, die Dienststelle zu verpflichten, dem Schulbezirkspersonalrat sechs zusätzliche Personalcomputer für seine Tätigkeit bereitzustellen. Die Entscheidung stützt sich auf § 37 Abs. 4 NPersVG und die Feststellung, dass die ausgeübten Personalratstätigkeiten und die organisatorische Gestaltung der Anwesenheitszeiten einen eigenen, mit einem PC ausgestatteten Arbeitsplatz für jedes Mitglied erforderlich machen. Kosten- und Sparsamkeitsargumente der Dienststelle führen nicht zu einem Abwiegen gegen den Bedarf, weil die Mehrkosten im Verhältnis zur betreuten Zahl von etwa 32.000 Beschäftigten und zur vorhandenen IT‑Infrastruktur als angemessen und überschaubar anzusehen sind. Die Dienststelle hat folglich die beantragte Ausstattung bereitzustellen, da dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Informations‑, Beratungs‑ und Geschäftsführungsaufgaben der Personalvertretung erforderlich ist.