Beschluss
8 PA 75/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung, sich einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a VwGO und kann grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos ist; dies ist im summarischen PKH-Verfahren zu prüfen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Die Ausnahme des § 44a Satz 2 VwGO greift nicht, wenn die beanstandete Verfahrenshandlung bereits erledigt ist; Erledigung kann durch nachfolgende Sachentscheidung eintreten.
• Fehlt ein feststellungsfähiges Interesse an der Rechtsverletzung, ist eine Nichtigkeitsfeststellungsklage voraussichtlich unbegründet, insbesondere bei langjährig erledigten Verfahrenshandlungen.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit behördlicher Anordnung ärztlicher Untersuchung; § 44a VwGO • Die Anordnung, sich einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a VwGO und kann grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos ist; dies ist im summarischen PKH-Verfahren zu prüfen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Ausnahme des § 44a Satz 2 VwGO greift nicht, wenn die beanstandete Verfahrenshandlung bereits erledigt ist; Erledigung kann durch nachfolgende Sachentscheidung eintreten. • Fehlt ein feststellungsfähiges Interesse an der Rechtsverletzung, ist eine Nichtigkeitsfeststellungsklage voraussichtlich unbegründet, insbesondere bei langjährig erledigten Verfahrenshandlungen. Die Klägerin wandte sich gegen eine am 15.10.2003 von der Bezirksregierung Weser-Ems erlassene Anordnung, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Sie begehrte die Feststellung der Nichtigkeit dieser Anordnung und beantragte Prozesskostenhilfe. Nachdem sie gegen den zunächst benannten Gutachter B. Einwendungen erhoben hatte, ordnete die Behörde am 4.11.2003 und erneut am 30.04.2004 Untersuchungen durch andere Gutachter an. Die Klägerin unterzog sich den Untersuchungen nicht. Die Bezirksregierung erließ am 2.7.2004 den Bescheid, das Ruhen der Approbation anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Nichtigkeitsfeststellungsklage ab; dagegen richtete sich die Beschwerde der Klägerin. • Rechtliche Grundlagen sind § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO (Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe) sowie § 44a VwGO (Unanfechtbarkeit behördlicher Verfahrenshandlungen). • Bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren fehlten hinreichende Erfolgsaussichten der Klage: Die Anordnung der Untersuchung ist eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO und kann nicht isoliert in einem eigenständigen Rechtsbehelfsverfahren angefochten werden. • Die Ausnahme des § 44a Satz 2 VwGO (z. B. bei Vollstreckung oder Nichtbeteiligten) greift nicht, weil die Anordnung der Untersuchung nicht vollstreckbar war und nicht gegen Nichtbeteiligte gerichtet war; stattdessen konnte die Behörde bei Verweigerung das Ruhen der Approbation anordnen (§ 6 Abs.1 Nr.3 BÄO Regelungszusammenhang). • Art. 19 Abs.4 GG verlangt zwar effektiven Rechtsschutz; eine erweiternde Auslegung des § 44a Satz 2 VwGO ist aber nicht geboten, wenn die behördliche Verfahrenshandlung bereits erledigt ist. • Die streitgegenständliche Anordnung vom 15.10.2003 ist erledigt, weil die Behörde nach Änderung des Gutachters eine spätere Anordnung erließ und schließlich am 2.7.2004 das Ruhen der Approbation verfügte; damit entfiel das Bedürfnis für eine isolierte Überprüfung. • Zudem fehlt voraussichtlich ein Feststellungsinteresse an der Nichtigkeitsfeststellung: Die konkrete Anordnung ist nicht vollzogen und seit über zehn Jahren erledigt; es ist nicht erkennbar, welche konkreten Nachteile der Klägerin heute noch drohen. • Die Beschwerde konnte auch nicht dadurch gefördert werden, dass die Klägerin Befangenheitsgründe gegen einen Richter geltend machte; der Senat durfte die PKH-Voraussetzungen selbstständig und umfassend überprüfen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht die Bewilligung versagt, weil die angegriffene Anordnung der Untersuchung eine Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a VwGO ist und nicht isoliert anfechtbar war, zudem erledigt ist. Ebenso fehlt der Klägerin voraussichtlich ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse an der Nichtigkeitsfeststellung der Anordnung von 15.10.2003. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.