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Beschluss

12 ME 113/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Genehmigung eines Windparks ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestehen. • Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids an. • Ist im Bebauungsplanverfahren bereits eine Umweltprüfung/UVP durchgeführt worden, beschränkt § 17 Abs. 3 UVPG die UVP im nachfolgenden Genehmigungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen. • Summarische Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt sich auf die Darlegung ernstlicher Zweifel; bloße Behauptungen ohne substantiierten Tatsachenvortrag genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde zurückgewiesen: Keine ernstlichen Zweifel an der Genehmigung eines Windparks • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Genehmigung eines Windparks ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestehen. • Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids an. • Ist im Bebauungsplanverfahren bereits eine Umweltprüfung/UVP durchgeführt worden, beschränkt § 17 Abs. 3 UVPG die UVP im nachfolgenden Genehmigungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen. • Summarische Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt sich auf die Darlegung ernstlicher Zweifel; bloße Behauptungen ohne substantiierten Tatsachenvortrag genügen nicht. Die Beigeladene beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark mit 15 Windenergieanlagen in der Gemeinde Z. Die Gemeinde beschloss einen Bebauungsplan samt Umweltbericht; der Genehmigungsantrag wurde 2013 gestellt und die Genehmigung am 14.11.2013 erteilt. Antragsteller aus der Nachbarschaft legten fristgemäß Widerspruch ein; ein Teil zog den Widerspruch zurück, andere begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag mit der Begründung zurück, die Genehmigung beruhe voraussichtlich zu Recht auf den einschlägigen Vorschriften des BImSchG und der 4. BImSchV und eine UVP sei nicht erforderlich gewesen bzw. im Bebauungsplanverfahren bereits ausreichend geprüft worden. Die Antragsteller rügten u.a. Mängel der UVP-Vorprüfung, fehlende Berücksichtigung von Vogelarten, unzureichende Aktenführung, Lärm- und optische Beeinträchtigungen sowie wasserrechtliche/ständesbezogene Fragestellungen. Der Senat prüfte die Beschwerde ausschließlich summarisch und entschied, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestehen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: §§ 3c, 17 Abs.3 UVPG; §§ 4, 5, 6, 13, 19 BImSchG; 4. BImSchV; TA Lärm; BauGB (§§ 2, 2a, 17) als Rahmensetzung für Umweltprüfung. • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheids bzw. des Widerspruchsbescheids; spätere Änderungen Dritter betreffen die Rechtmäßigkeit nur, wenn sie aufzeigen, dass die Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen haben. • Zur UVP-Vorprüfung: Die Behörde hat am 7.1.2013 eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG durchgeführt; es bestehen keine ernsten Anhaltspunkte für erhebliche Verfahrensmängel oder unvollständige Aktenführung, die die Entscheidung in Zweifel zöge. • Wirkung der Bauleitplanung/Umweltbericht: Für das nachfolgende Genehmigungsverfahren ist nach § 17 Abs.3 UVPG die UVP auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt; der Umweltbericht des Bebauungsplans enthielt nachweislich die maßgeblichen Prüfungen (Lärm, Optik, Fauna, Wald, Boden). • Artenschutz/FFH: Die vorgelegten faunistischen Untersuchungen und der Umweltbericht ergaben keine Nachweise, die auf zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen schließen lassen; Nachweise zu Kranichen, Weißstorch oder anderen Arten wurden nicht substantiiert vorgetragen oder widerlegen die Feststellungen nicht. • Schallimmissionsschutz: Das schalltechnische Gutachten berücksichtigte die maßgeblichen Immissionspunkte und vorhandene Vorbelastungen; die getroffenen Auflagen und Prognosen (inkl. Betriebsbegrenzungen) halten die Immissionsrichtwerte ein, sodass keine Anhaltspunkte für unzulässige Lärmbeeinträchtigungen vorliegen. • Wald, Boden, Fledermäuse: Der Umweltbericht und fachliche Beiträge behandelten Schutzgüter, inkl. Monitoring-, Abschalt- und Kompensationsmaßnahmen; die Behörde verpflichtete entsprechende Auflagen, die im summarischen Verfahren nicht als rechtswidrig erkennbar sind. • Formale und darlegungsrechtliche Grenzen: Viele Einwände der Antragsteller genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs.4 VwGO; bloße Behauptungen oder fehlende Substantiierung genügen nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Windpark festgestellt. Die Behördenprüfung einschließlich der UVP-Vorprüfung und der vorgelegten Umweltberichte war nach summarischer Kontrolle hinreichend dokumentiert und begründet; entstehende Umweltauswirkungen wurden beurteilt und durch Auflagen adressiert. Die vorgebrachten Einwendungen zu Lärm, optischen Beeinträchtigungen, Arten- und FFH-Recht sowie wasserrechtlichen Belangen sind nicht substantiiert dargestellt worden und genügen nicht, um die sofortige Vollziehung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterlegene Teil; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.