Beschluss
5 LA 211/13
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf zusätzliche Heilfürsorge bei Hörgeräten ist zurückzuweisen.
• Begrenzte Festbeträge für die Erstattung von Hörhilfen sind mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, soweit sie keine unzumutbare Belastung für den Beamten bewirken.
• Fehlt eine normierte Härtefallregelung, ist im Einzelfall aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 33 Abs. 5 GG) zu prüfen, ob wegen finanzieller Unzumutbarkeit oder besonderer medizinischer Umstände ein Anspruch über den Festbetrag hinaus besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Festbetrag für Hörgeräte und Fürsorgepflicht • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf zusätzliche Heilfürsorge bei Hörgeräten ist zurückzuweisen. • Begrenzte Festbeträge für die Erstattung von Hörhilfen sind mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, soweit sie keine unzumutbare Belastung für den Beamten bewirken. • Fehlt eine normierte Härtefallregelung, ist im Einzelfall aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 33 Abs. 5 GG) zu prüfen, ob wegen finanzieller Unzumutbarkeit oder besonderer medizinischer Umstände ein Anspruch über den Festbetrag hinaus besteht. Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das seinen Anspruch auf zusätzliche Heilfürsorge in Höhe von 447,50 EUR für zwei Hörgeräte abgelehnt hat. Grundlage ist ein Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums, der einen Festbetrag zur Erstattung von Hörhilfen vorsieht. Der Kläger rügt, der Erlass enthalte eine Härtefallregelung oder verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Er bringt ein ärztliches Attest über mittelgradige Schwerhörigkeit vor und bietet die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Das Verwaltungsgericht hatte den Anspruch abgelehnt und eine jährliche Belastung des Klägers als gering bewertet. Der Senat entscheidet über die Zulassung der Berufung und prüft, ob grundsätzliche Bedeutung oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, weil der Kläger keine konkret klärungsbedürftige Rechtsfrage herausgearbeitet hat. • Die Begrenzung der Erstattung von Hörhilfen auf einen Festbetrag ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar; Unterschiede zwischen Beihilfe-/Heilfürsorgeregelungen und sozialrechtlichen Vorschriften sind in der Regel zulässig. • Die Festbetragsregelung steht auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) in Einklang, sofern sie den Beamten nicht mit unzumutbaren finanziellen Belastungen zurücklässt. • Fehlt eine ausdrückliche normierte Härtefallregelung in den Heilfürsorgebestimmungen, ergibt sich dennoch die Pflicht der Festsetzungsstelle, im Einzelfall zu prüfen, ob aus der Fürsorgepflicht ein Anspruch über den Festbetrag hinaus folgt. • Als mögliche Maßstäbe kommen finanzielle Unzumutbarkeit oder schwerwiegende medizinische Umstände in Betracht; konkrete Schwellenwerte ließ das Bundesverwaltungsgericht offen. • Bei der Bemessung der finanziellen Belastung ist wegen der Nutzungsdauer von Hörgeräten (regelmäßig fünf Jahre) eine Verteilung der Kosten vorzunehmen; im vorliegenden Fall beträgt die jährliche Belastung des Klägers etwa 0,25 % der Jahresbruttobezüge und ist damit nicht unzumutbar. • Der Kläger hat weder konkrete Anhaltspunkte für eine unzumutbare finanzielle Belastung noch für einen schwerwiegenden medizinischen Sonderfall dargelegt; das angebotene Sachverständigengutachten konnte im Zulassungsverfahren nicht eingeholt werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt damit rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wird auf 447,50 EUR festgesetzt. Begründend hat der Senat festgestellt, dass die Festbetragsregelung für Hörgeräte verfassungskonform ist und im konkreten Fall weder eine unzumutbare finanzielle Belastung noch besondere medizinische Umstände vorgetragen wurden, die einen Anspruch über den Festbetrag hinaus rechtfertigen würden. Eine weitergehende Prüfung im Berufungsweg ist nicht ergeben, sodass die Berufung nicht zuzulassen ist.