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Beschluss

4 LA 232/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung mangelt, wenn die geltend gemogenen Gehörs- und Öffentlichkeitsrügen nicht hinreichend dargelegt sind. • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen; es besteht jedoch keine Pflicht, jedes Vorbringen im Einzelnen abzuhandeln; nur besondere Umstände rechtfertigen die Annahme eines Gehörsverstoßes. • Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 138 Nr. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die mündliche Verhandlung nicht öffentlich war; die nicht-öffentliche Urteilsverkündung begründet allein keine Rüge nach dieser Vorschrift.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei nicht substantiierten Gehörs‑ und Öffentlichkeitsrügen • Die Zulassung der Berufung mangelt, wenn die geltend gemogenen Gehörs- und Öffentlichkeitsrügen nicht hinreichend dargelegt sind. • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen; es besteht jedoch keine Pflicht, jedes Vorbringen im Einzelnen abzuhandeln; nur besondere Umstände rechtfertigen die Annahme eines Gehörsverstoßes. • Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 138 Nr. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die mündliche Verhandlung nicht öffentlich war; die nicht-öffentliche Urteilsverkündung begründet allein keine Rüge nach dieser Vorschrift. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover. Er rügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht in gebotener Gesamtschau die von ihm vorgetragenen Anknüpfungstatsachen zur Gefahr politischer Verfolgung im Sudan gewürdigt (Nubierzugehörigkeit, Herkunft der Eltern, Entlassung des Vaters, Kontakte zur SPLM, exilpolitische Aktivitäten). Weiter beanstandete er, das Urteil sei nicht öffentlich verkündet worden, sondern per Zustellung nach § 116 Abs. 2 VwGO mit Verstoß gegen Art. 6 EMRK. Das OVG prüfte, ob die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 bzw. Nr. 5 VwGO für die Zulassung der Berufung vorliegen. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht vorgetragen oder nicht substantiiert sind. • Zur Gehörsrüge: Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verlangt aber nicht die ausdrückliche Abhandlung jedes einzelnen Vorbringens. Ein Verfahrensmangel setzt besondere Umstände voraus, die zeigen, dass Vortrag überhaupt nicht berücksichtigt oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen wurde. • Im vorliegenden Fall legt der Kläger nicht dar, dass sein Vortrag unbeachtet blieb; vielmehr behauptet er, das Gericht habe die Umstände einzeln, nicht aber in einer zusammenfassenden Gesamtschau bewertet. Aus den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts ergibt sich jedoch, dass die einzelnen verfolgungsrelevanten Tatsachen entweder unglaubhaft oder unbeachtlich waren oder insgesamt keine Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung begründeten, sodass eine gebotene Gesamtschau als erfüllt anzusehen ist. • Zur Öffentlichkeitsrüge: § 138 Nr. 5 VwGO schützt nur die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung. Eine nicht-öffentliche Urteilsverkündung berührt nicht die Entscheidungsfindung und begründet daher keine Rüge nach dieser Vorschrift. • Ein Vortrag, der lediglich die Nichtöffentlichkeit der Urteilsverkündung rügt und auf Art. 6 EMRK verweist, ist deshalb nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass weder ein rügefähiger Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung dargelegt ist. Insbesondere zeigt sich aus den Urteilsgründen, dass die vom Kläger vorgebrachten verfolgungsrelevanten Tatsachen geprüft und als zum Teil unglaubhaft oder unbeachtlich bewertete wurden, sodass eine zusammenfassende Gesamtwürdigung nicht fehlt. Die Beanstandung, das Urteil sei nicht öffentlich verkündet worden, betrifft lediglich die Urteilsverkündung und rechtfertigt nach § 138 Nr. 5 VwGO keine Zulassung der Berufung. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.