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Beschluss

4 ME 221/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht auf Bereitstellung eines den konkreten Bedarf deckenden, zumutbaren Platzes, nicht zwangsläufig auf einen konkreten Platz in einer bestimmten Einrichtung für das gesamte Kindergartenjahr. • Bei der Vergabe von Plätzen für ein Kindergartenjahr darf der Träger vorrangig bereits zu Beginn bestehende Ansprüche und die im Verlauf des Kindergartenjahres entstehenden Ansprüche berücksichtigen; dies verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sachliche Gründe vorliegen. • Bestehende freie Plätze sind im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) zu berücksichtigen, soweit sie verfügbar sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten oder zwingende pädagogische Gründe entgegenstehen. • Eine einstweilige Anordnung kann befristet werden, wenn die Anspruchslage nur bis zu einem bestimmten, glaubhaft gemachten Zeitpunkt besteht (§ 24 Abs. 3 SGB VIII, § 123 VwGO).
Entscheidungsgründe
Befristeter Anspruch auf Betreuungsplatz in gewünschter Kita bei nachrückenden Anspruchsinhabern • Ein Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht auf Bereitstellung eines den konkreten Bedarf deckenden, zumutbaren Platzes, nicht zwangsläufig auf einen konkreten Platz in einer bestimmten Einrichtung für das gesamte Kindergartenjahr. • Bei der Vergabe von Plätzen für ein Kindergartenjahr darf der Träger vorrangig bereits zu Beginn bestehende Ansprüche und die im Verlauf des Kindergartenjahres entstehenden Ansprüche berücksichtigen; dies verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sachliche Gründe vorliegen. • Bestehende freie Plätze sind im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) zu berücksichtigen, soweit sie verfügbar sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten oder zwingende pädagogische Gründe entgegenstehen. • Eine einstweilige Anordnung kann befristet werden, wenn die Anspruchslage nur bis zu einem bestimmten, glaubhaft gemachten Zeitpunkt besteht (§ 24 Abs. 3 SGB VIII, § 123 VwGO). Die Antragstellerin, 2010 geboren, begehrt für das Kindergartenjahr 2014/15 Betreuung in der Kindertagesstätte D. montags bis freitags 8–12 Uhr. Der örtliche Träger (Antragsgegner) hatte für D. 67 Plätze verteilt und dabei sowohl Kinder berücksichtigt, die zu Beginn des Kindergartenjahres bereits anspruchsberechtigt waren, als auch Kinder, die im Laufe des Jahres das dritte Lebensjahr vollenden. Die Antragstellerin wurde nicht dauerhaft in D. vorgesehen; sie klagte und beantragte einstweilige Anordnung zur Aufnahme. Das Verwaltungsgericht gab der Antragstellerin vorerst recht; der Senat überprüfte die Beschwerde des Antragsgegners. Relevante Tatsachen sind Belegungslisten, eine Rangliste des Trägers, Mitteilungen über frei werdende Plätze und medizinische Hinweise der Eltern zur Zumutbarkeit eines Gruppenwechsels. • Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 3 SGB VIII, § 5 SGB VIII, § 12 KiTaG, § 123 VwGO sowie Art. 3 Abs. 1 GG; Maßstab: Anspruch auf einen den Bedarf deckenden, zumutbaren Platz, nicht auf einen unbefristeten Platz in einer konkreten Einrichtung. • Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin hat ihren Anspruch auf Förderung in einer Vormittagsgruppe in D. bis zum 5. Januar 2015 glaubhaft gemacht, weil bis dahin verfügbare Plätze vorlagen. • Begrenzung des Anspruchs: Ab dem 6. Januar 2015 sind die Kapazitäten in D. erschöpft, weil vorrangig zu berücksichtigende Kinder im Laufe des Kindergartenjahres Plätze beanspruchen; daher besteht kein Anspruch auf Betreuung in D. für das gesamte Kindergartenjahr. • Art. 3 Abs. 1 GG: Die Entscheidung des Trägers, neben zu Beginn bestehenden auch künftig entstehende Ansprüche bei der Vergabe zu berücksichtigen, verletzt den Gleichheitssatz nicht. Die Sachverhalte sind nicht wesentlich ungleich zu behandeln, und es bestehen sachliche Gründe (Planungsverantwortung, Ortsnähe, Entwicklungsstand) für die Berücksichtigung künftiger Ansprüche. • Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII): Dieses begründet keinen uneingeschränkten Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung von Kapazitäten; es kann sich aber verdichten, wenn ein bedarfsgerechter, belegbarer Platz vorhanden ist und keine atypischen Gründe entgegenstehen. • Vergabesystem: Das angewandte Punktesystem orientierte sich an pädagogischen Kriterien und war sachgerecht; Berücksichtigung der Mittagsverpflegungsbedarfe war zulässig. • Zumutbarkeit des Ausweichangebots: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Unterbringung in der angebotenen Ersatz-Einrichtung unzumutbar wäre; ärztliche Hinweise reichten nicht zur konkreten Darlegung unzumutbarer Folgen. • Einstweilige Anordnung: Rechtswidrig insoweit, als sie nicht befristet wurde; deshalb Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und Verpflichtung des Trägers zur Betreuung nur bis 5. Januar 2015. Der Senat ändert den erstinstanzlichen Beschluss: Die einstweilige Anordnung verpflichtet den Träger, dafür zu sorgen, dass die Antragstellerin bis zum 5. Januar 2015 montags bis freitags 8.00–12.00 Uhr in einer Gruppe der Kindertagesstätte D. betreut wird; der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf einen den Bedarf deckenden, zumutbaren Platz gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII nur bis zu dem Zeitpunkt glaubhaft gemacht hat, zu dem in der Wunsch-Einrichtung tatsächlich freie Plätze verfügbar sind. Ab dem 6. Januar 2015 sind die Kapazitäten durch vorrangig zu berücksichtigende Kinder erschöpft, sodass die Antragstellerin auf Betreuung in einer anderen zumutbaren Einrichtung verwiesen werden kann. Art. 3 Abs. 1 GG steht der Berücksichtigung im Laufe des Kindergartenjahres entstehender Ansprüche durch den Jugendhilfeträger nicht entgegen; das angewandte Vergabesystem war sachgerecht und rechtmäßig. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen.