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Beschluss

8 LA 129/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Verfahren setzt die Darlegung eines der abschließend in §78 Abs.3 AsylVfG genannten Zulassungsgründe voraus; bloße Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung genügen nicht. • Eine allgemeine asylrelevante Gefahrenlage für Roma in Serbien liegt nach der Rechtsprechung des Senats nicht vor; zum Abweichen sind konkrete, substantiiert dargelegte neue Erkenntnismittel erforderlich. • Melderegeln, Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen sowie die Strafvorschrift gegen Unterstützung missbräuchlicher Asylanträge in Serbien begründen nach vorliegenden Erkenntnissen keine asylrelevante, auf Roma zielende staatliche Verfolgung. • Verfahrensmängel i.S.v. §78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG sind nur die in §§138 ff. VwGO genannten qualifizierten Fehler; eine bloße Verletzung der Sachaufklärungspflicht rechtfertigt die Zulassung nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung: keine grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel bei Roma aus Serbien • Die Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Verfahren setzt die Darlegung eines der abschließend in §78 Abs.3 AsylVfG genannten Zulassungsgründe voraus; bloße Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung genügen nicht. • Eine allgemeine asylrelevante Gefahrenlage für Roma in Serbien liegt nach der Rechtsprechung des Senats nicht vor; zum Abweichen sind konkrete, substantiiert dargelegte neue Erkenntnismittel erforderlich. • Melderegeln, Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen sowie die Strafvorschrift gegen Unterstützung missbräuchlicher Asylanträge in Serbien begründen nach vorliegenden Erkenntnissen keine asylrelevante, auf Roma zielende staatliche Verfolgung. • Verfahrensmängel i.S.v. §78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG sind nur die in §§138 ff. VwGO genannten qualifizierten Fehler; eine bloße Verletzung der Sachaufklärungspflicht rechtfertigt die Zulassung nicht. Die Kläger, Roma serbischer Staatsangehörigkeit, hatten Klage gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten und Aufhebung eines Bescheids des Bundesamtes erhoben. Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Klage ab. Die Kläger beantragten beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Sie beriefen sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung rechtlichen Gehörs und unzureichende Sachverhaltsaufklärung. Zur Begründung verwiesen sie auf aktuelle Erkenntnismittel zu serbischem Melderecht, Ausreise- und Grenzkontrollen sowie Art.350a StGB (Strafbarkeit von Beihilfe zu Asylmissbrauch) und behaupteten selektive Anwendung gegen Roma. Die Kläger forderten eine Prüfung, ob für Roma in Serbien eine gefahrlose Rückkehr möglich sei und ob ihnen asylrelevante Verfolgungen drohten. Das OVG prüfte die Zulassungsgründe und die vorgelegten Erkenntnismittel. • Zulassungsmaßstab: Berufung kann nur nach §78 Abs.3 AsylVfG zugelassen werden; die Darlegung der Zulassungsgründe muss den Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO genügen und konkret erläutern, warum die Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die von den Klägern benannten Fragen (Gefährlichkeit der Rückkehr von Roma nach Serbien, asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Rasse, Bedeutung des neuen serbischen Meldegesetzes, Reichweite von Art.350a StGB, Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen, Zugang zur medizinischen Versorgung) seien entweder nicht entscheidungserheblich, schon durch die Senatsrechtsprechung geklärt oder nicht hinreichend substantiiert dargelegt. • Zur Frage der Gefährdung: Die Senatsrechtsprechung sieht keine allgemeine asylrelevante Gefahrenlage für Roma in Serbien; die vorgelegten aktuellen Quellen enthielten keine belastbaren Anhaltspunkte für staatliche Repressionen der Ausreisefreiheit von Roma. • Zum Meldegesetz: Die Melde- und Bußgeldvorschriften ähneln regulären Melderechten in anderen Staaten und stellen keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit dar; konkrete Belege für selektive Anwendung gegen Roma fehlen. • Zur Strafvorschrift Art.350a StGB: Die Norm richtet sich auf Unterstützungsleistungen Dritter bei missbräuchlichen Asylanträgen; sie kriminalisiert nicht das Stellen eines Asylantrags durch serbische Staatsangehörige und begründet daher keine pauschale Strafverfolgungsgefahr für Asylbewerber. • Zu Ausreise- und Grenzkontrollen: Vorhandene Kontrollen und Aufklärungskampagnen hindern die Ausreise nicht grundsätzlich; einzelne Berichte über Zurückweisungen belegen keine systematische, ethnisch selektive Verhinderung der Ausreise. • Zu medizinischen Fragen/Abschiebungsverbote nach §60 Abs.7 AufenthG: Ob ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot vorliegt, ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung; allgemeine Fragen zur Gesundheitsversorgung in Serbien sind nicht allgemein klärungsfähig. • Zum Verfahrensmangel: Die bloße Behauptung mangelhafter Sachverhaltsermittlung oder fehlenden rechtlichen Gehörs reicht nicht; Verletzungen der allgemeinen Sachaufklärungspflicht begründen nicht die in §78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG vorausgesetzten qualifizierten Verfahrensmängel. • Prozesskostenhilfe und Kostenentscheidung: Der Antrag auf PKH für das Zulassungsverfahren war unbegründet, weil der Zulassungsantrag aussichtslos war; die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wurden abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die von den Klägern behaupteten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 AsylVfG hatten und Verfahrensmängel im erforderlichen qualitativen Sinne nicht vorlagen. Konkrete, neue und belastbare Erkenntnismittel, die eine Abkehr von der Senatsrechtsprechung über die Lage der Roma in Serbien rechtfertigen würden, wurden nicht vorgetragen. Soweit Fragen zur medizinischen Versorgung und zu Abschiebungsverboten betroffen sind, sind diese als einzelfallbezogen zu beurteilen und daher nicht allgemein klärungsfähig. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung; sie tragen die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und erhalten keine Erstattung der Kosten des Verfahrens wegen Prozesskostenhilfe.