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Urteil

15 KF 20/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Flurbereinigungsbehörde kann nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Änderungen des Flurbereinigungsplans vornehmen, die sie für erforderlich hält. • Eine Verhandlungsniederschrift nach § 129 FlurbG, die nach § 130 FlurbG genehmigt und unterschrieben wurde, begründet rechtsverkehrsmäßig wirksame Erklärungen der Beteiligten. • Ein nachträglicher Widerruf einer gegenüber der Behörde abgegebenen Zustimmung ist unwirksam, wenn der Widerruf nicht vorher oder gleichzeitig gegenüber der Behörde erklärt wurde. • Die Änderung des Flurbereinigungsplans ist unzulässig, wenn dadurch das Gebot der wertgleichen Abfindung verletzt wird; hier bleibt die Wertgleichheit gewahrt.
Entscheidungsgründe
Nachtrag zum Flurbereinigungsplan wirksam durch Anerkennung neuer Grenzen • Die Flurbereinigungsbehörde kann nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Änderungen des Flurbereinigungsplans vornehmen, die sie für erforderlich hält. • Eine Verhandlungsniederschrift nach § 129 FlurbG, die nach § 130 FlurbG genehmigt und unterschrieben wurde, begründet rechtsverkehrsmäßig wirksame Erklärungen der Beteiligten. • Ein nachträglicher Widerruf einer gegenüber der Behörde abgegebenen Zustimmung ist unwirksam, wenn der Widerruf nicht vorher oder gleichzeitig gegenüber der Behörde erklärt wurde. • Die Änderung des Flurbereinigungsplans ist unzulässig, wenn dadurch das Gebot der wertgleichen Abfindung verletzt wird; hier bleibt die Wertgleichheit gewahrt. Der Kläger ist Teilnehmer eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens und brachte mehrere Altflurstücke mit bestimmten Flächen und Wertverhältniszahlen ein. Mit vorläufiger Besitzeinweisung und anschließendem Flurbereinigungsplan wurden ihm bestimmte Flächen zugewiesen. In einer Ortsverhandlung am 14. April 2008 wurden neue Grenzen des Flurstücks 24 festgelegt; der Kläger erklärte hierzu gegenüber der Verhandlungsleiterin die Anerkennung der neuen Grenzen. Später erließ die Behörde den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan, der die Zuordnung der Teilflurstücke 24/1 und 24/3 an den Kläger bestätigte. Der Kläger widerrief seine zuvor erklärte Zustimmung mit Schreiben vom 30. Dezember 2008, erhob Widerspruch und klagte gegen den Widerspruchsbescheid und den Nachtrag. Die Behörde und der Beklagte verteidigten die Rechtmäßigkeit des Nachtrags; sie führten an, die Wertverhältniszahlen blieben ausgeglichen und die Verfahrensvorschriften seien eingehalten worden. • Zulässigkeit: Die Klage ist nach § 140 FlurbG statthaft, die Entscheidung betrifft sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag. • Formelle Rechtmäßigkeit: Der Nachtrag entspricht § 60 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 59 FlurbG; alle betroffenen Teilnehmer wurden ordnungsgemäß geladen, erhielten Planunterlagen und hatten Gelegenheit zur Anhörung. Eine Beteiligung der Denkmalschutzbehörde war nicht erforderlich, weil keine denkmalrelevanten Objekte vorlagen. • Materielle Rechtmäßigkeit - Änderungsbefugnis: Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG darf die Behörde Planänderungen vornehmen, die sie für erforderlich hält; ein vorläufiger Plan stellt keinen unanfechtbaren Rechtszustand her und schützt keine abschließende Abfindungszuteilung. • Rechtswirkung der Verhandlungsniederschrift: Die Verhandlungsniederschrift vom 14. April 2008 ist nach §§ 129, 130 FlurbG wirksam genehmigt und unterschrieben und belegt, dass der Kläger die neuen Grenzen rechtswirksam anerkannt hat; diese Erklärung entfaltet Rechtsfolgen für das weitere Verfahren. • Unwirksamkeit des späteren Widerrufs/Anfechtung: Der widerrufende Schriftsatz vom 30. Dezember 2008 ist kein wirksamer Widerruf gegenüber der Behörde, weil er nicht vorher oder gleichzeitig erklärt wurde; es sind keine Anfechtungsgründe nach §§ 119, 123 BGB analog dargetan. • Wertgleicher Ausgleich: Durch den Nachtrag wurde die zwingende Wertgleichheit der Abfindung nicht verletzt; die dem Kläger zugeteilten Flächen entsprechen in den WVZ dem von ihm eingebrachten Bestand, sodass kein Verstoß gegen das Gebot der wertgleichen Abfindung vorliegt. Die Klage ist unbegründet und damit abgewiesen. Der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Behörde vom 18. Mai 2009 ist rechtmäßig und bleibt bestehen. Der Kläger hat in der Verhandlungsniederschrift vom 14. April 2008 seine Zustimmung zu den neuen Grenzen erklärt, diese Erklärung ist wirksam und konnte nicht nachträglich gegenüber der Behörde wirksam widerrufen oder erfolgreich angefochten werden. Zudem berührt der Nachtrag nicht die wertgleiche Abfindung des Klägers; daher bestehen keine rechtlichen Gründe für eine Abänderung oder Aufhebung des Widerspruchsbescheids.