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Beschluss

4 PA 25/13

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die Klage bei summarischer Prüfung offensichtlich keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. • Eine Klage, die erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 74 VwGO unbedingt erhoben wird, ist unzulässig, wenn keine wirksame Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt. • Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung liegt nur vor, wenn zwingende Mindestangaben fehlen oder ein irreführender Zusatz den Betroffenen von der rechtzeitigen Klageerhebung abhält. • In gerichtskostenfreien Verfahren nach § 188 VwGO ohne Anwaltszwang begründet ein vorausgegangenes, innerhalb der Frist gestelltes, aber erst danach beschiedenes PKH-Antragsverfahren keinen Wiedereinsetzungsgrund nach § 60 VwGO.
Entscheidungsgründe
PKH-Ablehnung mangels Erfolgsaussicht und fehlender Wiedereinsetzung wegen verspäteter Klage • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die Klage bei summarischer Prüfung offensichtlich keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. • Eine Klage, die erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 74 VwGO unbedingt erhoben wird, ist unzulässig, wenn keine wirksame Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt. • Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung liegt nur vor, wenn zwingende Mindestangaben fehlen oder ein irreführender Zusatz den Betroffenen von der rechtzeitigen Klageerhebung abhält. • In gerichtskostenfreien Verfahren nach § 188 VwGO ohne Anwaltszwang begründet ein vorausgegangenes, innerhalb der Frist gestelltes, aber erst danach beschiedenes PKH-Antragsverfahren keinen Wiedereinsetzungsgrund nach § 60 VwGO. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 7. November 2012. Sie gab an, der Bescheid sei ihr am 13. November 2012 zugestellt worden. Die Klage wurde jedoch erst am 19. Dezember 2012 unbedingt erhoben; die Klägerin behauptete, die Rechtsbehelfsbelehrung habe die Frist nicht zum Laufen gebracht. Das Verwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab mit der Begründung, es fehle an hinreichender Erfolgsaussicht, weil die Klage verfristet sei. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; sie machte äußerliche Übermittlungsumstände und angebliche Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung geltend. Der Senat überprüfte die Entscheidung im PKH-Verfahren summarisch und musste über die Beschwerde entscheiden. • Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Klagefrist nach § 74 Abs.1 Satz 2, Abs.2 VwGO am 13.11.2012 begonnen und am 13.12.2012 geendet hat, da die Klägerin die Zustellung des Bescheids am 13.11.2012 bestätigte. • Die Klage wurde nicht bereits am 11.12.2012, sondern erst am 19.12.2012 unbedingt erhoben; damit ist sie verfristet und ohne Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren unzulässig. • Eine Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs.1 VwGO ist nicht feststellbar: die Belehrung enthält die erforderlichen Mindestangaben und der Zusatz zur Adressierung der Beklagten ist nicht geeignet, einen derartigen Irrtum auszulösen, dass die Klägerin von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden wäre. • Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, weil das Verfahren nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei ist und für das erstinstanzliche Verfahren nach § 67 VwGO kein Anwaltszwang besteht; ein vorangehend gestellter PKH-Antrag, der innerhalb der Frist gestellt, aber erst später beschieden worden ist, stellt kein Hindernis i.S.v. § 60 Abs.1 VwGO dar. • Die verspätete Übermittlung eines gerichtlichen Hinweises per Post statt Fax rechtfertigt ebenfalls keine Wiedereinsetzung: Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte unabhängig von diesem Hinweis wissen müssen, dass in gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang eine Wiedereinsetzung wegen PKH-Verfahren nicht in Betracht kommt; ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen. Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet verworfen. Die Klage ist verfristet, da die Monatsfrist nach § 74 VwGO am 13.11.2012 begann und die Klage erst nach deren Ablauf unbedingt erhoben wurde. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung liegt nicht vor, weshalb die Frist nicht gehemmt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil das Verfahren nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei und ohne Anwaltszwang ist und ein vorangehender PKH-Antrag kein Hemmnis i.S.v. § 60 VwGO darstellt. Die Klägerin trägt damit den Nachteil der verspäteten Klageerhebung; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen.