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Beschluss

8 LA 136/12

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO nicht hinreichend dargelegt oder nicht gegeben sind. • Die Heranziehung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu den tatsächlich angefallenen Abschiebungskosten setzt nicht voraus, dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt wurde; der Auslöser für den Abschiebungsversuch reicht aus (§§ 66 Abs.1, 67 Abs.3 AufenthG i.V.m. §13 Abs.1 Nr.1 VwKostG). • Fragen zur Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sowie zur Aufrechnung sind durch bestehende Rechtsprechung geklärt und begründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Abschiebungskosten trotz fehlgeschlagenem Abschiebungsversuch • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO nicht hinreichend dargelegt oder nicht gegeben sind. • Die Heranziehung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers zu den tatsächlich angefallenen Abschiebungskosten setzt nicht voraus, dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt wurde; der Auslöser für den Abschiebungsversuch reicht aus (§§ 66 Abs.1, 67 Abs.3 AufenthG i.V.m. §13 Abs.1 Nr.1 VwKostG). • Fragen zur Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sowie zur Aufrechnung sind durch bestehende Rechtsprechung geklärt und begründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid der Ausländerbehörde über Heranziehung zu Abschiebungskosten in Höhe von noch 9.979,37 EUR. Er rügte insbesondere die Erfassung von Kosten eines Abschiebungsversuchs vom 26. Mai 2010 (2.101,25 EUR), der wegen Nichtankündigung des Termins gescheitert sei, und hielt das Veranlasserprinzip für überdehnt. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit den Zulassungsgründen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; der Senat prüfte, ob die Zulassungsgründe vorliegen und ob die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig sind. • Zulassungsanforderungen: Der Antrag genügte nicht in den Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO; selbst substantiiert vorgetragene Einwände begründen keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. • Rechtliche Grundlagen: Für die Festsetzung von Abschiebungskosten sind §§66 Abs.1, 67 Abs.3 Satz1 AufenthG maßgeblich; diese Vorschriften konkretisieren die Veranlasserhaftung nach §13 Abs.1 Nr.1 VwKostG und begrenzen sie nicht. • Veranlasserhaftung auch bei nicht erfolgreichem Abschiebungsversuch: Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Senat) ist nicht erforderlich, dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt oder der Aufenthalt beendet wurde; der Umstand, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, begründet den an sich maßgeblichen Anlass für den Abschiebungsversuch und damit die Kostenhaftung. • Ankündigungspflicht und Verhältnismäßigkeit: Das Unterlassen einer Ankündigung des Abschiebungstermins rechtfertigt nicht grundsätzlich die Befreiung von Abschiebungskosten; etwaige Atypik oder Härten sind im Vollstreckungsverfahren oder bei Befristung der Wirkungen zu prüfen. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger benannten Rechtsfragen (Kosten bei nicht angekündigten Abschiebungsversuchen; Festsetzungs- und Zahlungsverjährung; Auswirkungen der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen) sind durch Gesetz und bestehende obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung bereits beantwortet oder nicht der fallübergreifenden Klärung zugänglich; daher fehlt der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. • Festsetzungs- und Zahlungsverjährung: Für die Festsetzung gilt die vierjährige Frist nach §20 Abs.1 Satz1 Alt.2 VwKostG; die Zahlungsverjährung beträgt nach §70 Abs.1 AufenthG sechs Jahre; Unterbrechung der Festsetzungsverjährung ist nach §70 Abs.2 AufenthG möglich. • Aufrechnung: Im Verwaltungsverfahren kann eine rechtswegfremde Gegenforderung nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist; Ermessensfragen zur Umfangsbegrenzung der Heranziehung sind dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen. Die erstinstanzliche Entscheidung, die Heranziehung des Klägers zu den Abschiebungskosten zu bestätigen, bleibt somit bestehen, weil die dargelegten Einwände keine ernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit begründen und keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen vorliegt. Nach §§66 Abs.1, 67 Abs.3 AufenthG in Verbindung mit §13 Abs.1 Nr.1 VwKostG ist der Ausländer auch dann als Veranlasser anzusehen, wenn ein Abschiebungsversuch nur wegen fehlender Ankündigung scheitert; etwaige Härten oder Atypik sind überwiegend im Vollstreckungs- oder Befristungsverfahren zu berücksichtigen. Schließlich sind Fragen der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sowie der Aufrechnung durch die bestehende Rechtsprechung geklärt, so dass kein Zulassungsgrund für die Berufung vorliegt.