OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 LA 270/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten ist nur zuzulassen, wenn die gesetzlich geforderten Darlegungen konkret, fallbezogen und geordnet vorgetragen werden. • Die Fristvorschriften der Dublin-VO sind nach ihrem Regelungszusammenhang auszulegen; für den Beginn einer neuen Sechsmonatsfrist nach Art.20 Abs.1 Buchst. d Satz 2 Alt.2 VO (EG) Nr.343/2003 sind die in der Verordnung vorgesehenen Abläufe (behördliche Entscheidung und darauf folgender Rechtsbehelf) erforderlich. • Behördliches Zurückhalten einer Abschiebungsanordnung kann dazu führen, dass eine an die Wiederaufnahmezusage anknüpfende reguläre Überstellungsfrist bereits abläuft; die Behörde trägt das Risiko einer solchen Verfahrensgestaltung, wenn sie den Bescheid erst später bekanntgibt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung und Fristablauf bei zurückbehaltener Abschiebungsanordnung • Die Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten ist nur zuzulassen, wenn die gesetzlich geforderten Darlegungen konkret, fallbezogen und geordnet vorgetragen werden. • Die Fristvorschriften der Dublin-VO sind nach ihrem Regelungszusammenhang auszulegen; für den Beginn einer neuen Sechsmonatsfrist nach Art.20 Abs.1 Buchst. d Satz 2 Alt.2 VO (EG) Nr.343/2003 sind die in der Verordnung vorgesehenen Abläufe (behördliche Entscheidung und darauf folgender Rechtsbehelf) erforderlich. • Behördliches Zurückhalten einer Abschiebungsanordnung kann dazu führen, dass eine an die Wiederaufnahmezusage anknüpfende reguläre Überstellungsfrist bereits abläuft; die Behörde trägt das Risiko einer solchen Verfahrensgestaltung, wenn sie den Bescheid erst später bekanntgibt. Der Kläger aus dem Irak hatte in Schweden ein Asylverfahren betrieben und reiste im Juni 2010 nach Deutschland, wo er Asyl beantragte. Die schwedische Behörde erklärte am 15. September 2010 die Wiederaufnahme seines Verfahrens; die deutsche Ausländerbehörde erstellte daraufhin am 20. September 2010 eine Abschiebungsanordnung, gab diese aber dem Kläger nicht sofort bekannt, sondern wollte sie bei geplanter Überstellung übergeben. Der Kläger erfuhr von der geplanten Überstellung und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht erließ zunächst eine einstweilige Anordnung, versagte später Eilschutz und schützte dann erneut den Kläger gegen Überstellung. Ein Überstellungsversuch im Juni 2011 scheiterte, weil der Kläger untergetaucht war. Die Abschiebungsanordnung wurde dem Kläger letztlich erst am 1. Juli 2011 zugestellt. Im Hauptsacheverfahren hob das Verwaltungsgericht die Abschiebungsanordnung auf, weil die sechsmonatige Überstellungsfrist ab der Wiederaufnahmezusage bereits am 15. März 2011 abgelaufen war. Die Behörde beantragte Zulassung der Berufung. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §78 Abs.3 und Abs.4 AsylVfG sind für die Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Fällen konkrete, fallbezogene und geordnete Darlegungen zu den Zulassungsgründen erforderlich; pauschale oder widersprüchliche Anträge genügen nicht. • Formmängel des Zulassungsantrags: Die Beklagte reichte innerhalb der Frist zwei voneinander abweichende Zulassungsanträge ein, die in Teilen unterschiedliche Grundsatzfragen und Begründungen enthielten; daraus kann der Senat nicht eigenständig eine kohärente Darlegung zusammensetzen. • Rechtsfrage und Entscheidungsrelevanz: Die von der Beklagten angeführte grundsätzliche Frage zum Beginn bzw. Ende der Überstellungsfrist nach Art.20 Abs.1 Buchst. d der Dublin-VO ist zu allgemein gefasst und erfasst verschiedene Einzelfälle; im vorliegenden Sonderfall ist sie nicht entscheidungserheblich. • Auslegung der Dublin-VO: Nach der VO setzt die alternative Sechsmonatsfrist ab Entscheidung über den Rechtsbehelf voraus, dass eine behördliche Entscheidung dem Asylbewerber mitgeteilt wurde und dagegen ein Rechtsbehelf eingelegt wurde; ein vorher ergangener einstweiliger gerichtlicher Schutz ohne Bekanntgabe des Bescheids erfüllt diese Voraussetzungen nicht. • Behördliches Zurückhalten des Bescheids: Die Behörde erließ die Abschiebungsanordnung zwar bereits am 20.09.2010, hielt sie aber bewusst zurück und stellte sie dem Kläger erst am 01.07.2011 zu; dadurch war die reguläre Frist bereits am 15.03.2011 abgelaufen und die Zuständigkeit nach Dublin auf Deutschland übergegangen. • Verantwortung der Behörde: Die Behörde trägt das Risiko ihrer Verfahrensgestaltung, wenn sie den Bescheid zurückhält; allein der Hinweis, ein Bescheiderlass sei wegen einer einstweiligen Anordnung sinnlos, genügt nicht zur Begründung eines neuen Fristlaufs nach Art.20 Abs.1 Buchst. d S.2 Alt.2 der VO. Der Zulassungsantrag der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Behörde hat die Anforderungen an die Darstellung eines Zulassungsgrundes nicht erfüllt und die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht konkret und überzeugend dargelegt. Sachlich ist entscheidend, dass die einschlägigen Fristvorschriften der Dublin-VO die Mitteilung einer behördlichen Entscheidung und einen darauf folgenden Rechtsbehelf voraussetzen; hier jedoch wurde der Bescheid bewusst zurückgehalten, sodass die reguläre Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen war. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Abschiebungsanordnung aufzuheben, bleibt bestehen, weil die von der Behörde geltend gemachten Argumente für einen neuen Fristbeginn nicht überzeugen und die Behörde das Risiko ihres Verhaltens zu tragen hat.