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Beschluss

7 LA 19/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Verlängerung einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sind nur Fortbildungsveranstaltungen innerhalb des letzten Anerkennungszeitraums zu berücksichtigen (§ 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO). • Ausbildungs- oder Aufbaulehrgänge sind regelmäßig nicht als Fortbildungslehrgänge i.S.d. § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO anzuerkennen. • Zur Neuerteilung der Anerkennung als Sachverständiger der Klasse 1 ist erforderlich, die Anerkennung als Sachverständiger der Klasse 2 mindestens drei Jahre ununterbrochen besessen zu haben (§ 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO). • Die Beurteilung, ob eine Veranstaltung fachlich als flugmedizinischer Fortbildungslehrgang anerkennungsfähig ist, liegt primär im Ermessen des Luftfahrt-Bundesamtes; Willkür ist nur bei offenkundig fehlerhafter Entscheidung anzunehmen. • Die bloße Aufhebung einer Durchführungsverordnung oder formelle Unterschiede der Wortwahl rechtfertigen nicht ohne weiteres eine einschränkende Auslegung materieller Voraussetzungen der LuftVZO.
Entscheidungsgründe
Verlängerungs- und Neuerteilungsvoraussetzungen für flugmedizinische Sachverständige • Für die Verlängerung einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sind nur Fortbildungsveranstaltungen innerhalb des letzten Anerkennungszeitraums zu berücksichtigen (§ 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO). • Ausbildungs- oder Aufbaulehrgänge sind regelmäßig nicht als Fortbildungslehrgänge i.S.d. § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO anzuerkennen. • Zur Neuerteilung der Anerkennung als Sachverständiger der Klasse 1 ist erforderlich, die Anerkennung als Sachverständiger der Klasse 2 mindestens drei Jahre ununterbrochen besessen zu haben (§ 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO). • Die Beurteilung, ob eine Veranstaltung fachlich als flugmedizinischer Fortbildungslehrgang anerkennungsfähig ist, liegt primär im Ermessen des Luftfahrt-Bundesamtes; Willkür ist nur bei offenkundig fehlerhafter Entscheidung anzunehmen. • Die bloße Aufhebung einer Durchführungsverordnung oder formelle Unterschiede der Wortwahl rechtfertigen nicht ohne weiteres eine einschränkende Auslegung materieller Voraussetzungen der LuftVZO. Der Kläger war bis zum 31.12.2008 als flugmedizinischer Sachverständiger Klasse 1 anerkannt. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) verweigerte ihm die Verlängerung der Anerkennung, weil er nicht nachgewiesen habe, seit der letzten Verlängerung mindestens 20 Stunden an vom LBA anerkannten Fortbildungslehrgängen teilgenommen zu haben. Eine erneute Anerkennung für Klasse 1 lehnte das LBA ab, weil der Kläger nicht seit mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber der Anerkennung für Klasse 2 gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab; es wertete verschiedene Teilnahmezeiten nicht als anrechenbare Fortbildung. Nachdem das LBA dem Kläger später die Anerkennung neu erteilt hatte, beantragte dieser die Zulassung der Berufung, um sodann gegebenenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen etwaiger Schadensersatzansprüche zu führen. Der Kläger rügte unter anderem die Nichtanerkennung bestimmter Vorträge und Veranstaltungen als Fortbildung sowie Auslegungsfehler der einschlägigen Vorschriften. • Zulassungsgründe für die Berufung liegen nicht vor; die vom Kläger vorgetragenen Richtigkeitszweifel sind nicht substantiiert genug (§ 124 VwGO). • Das Schreiben des LBA vom 18.12.2008 war nur eine verfahrensleitende Mitteilung und enthielt keine verbindliche Zwischenentscheidung i.S.d. VwVfG; daraus folgt keine Bestandskraft für die dort genannten Anerkennungsumfänge. • Eine Unterscheidung zwischen Ausbildung/Aufbaulehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen ist sachlich und rechtlich gerechtfertigt; Fortbildung zielt auf Erhalt, Erweiterung oder Anpassung an den Stand der Erkenntnisse, Aufbaulehrgänge verfolgen überwiegend andere Lernziele. • Der Inhalt einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO ist primär eine fachliche Frage, die dem LBA zuzuordnen ist; Gerichte prüfen lediglich auf Willkür. • Veranstaltungen, die nach Ablauf des letzten Anerkennungszeitraums stattfanden, können für die Verlängerung nicht berücksichtigt werden, da Verlängerung zeitlich nahtlos an die bisherige Anerkennungsdauer anschließen muss. • Für die Neuerteilung nach § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO ist ein ununterbrochener dreijähriger Besitz der Anerkennung für Klasse 2 erforderlich; dies dient der Gewährleistung kontinuierlicher Erfahrung und Bewährung. • Die Aufhebung früherer verfahrensrechtlicher Regelungen begründet keine andere Auslegung der materiellen Voraussetzungen; auch formelle Wortunterschiede (z. B. 'ununterbrochen') rechtfertigen nicht den vom Kläger geforderten permissiveren Auslegungsansatz. Die Zulassung der Berufung wird versagt; die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe überzeugen nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger nicht die erforderlichen Fortbildungsstunden innerhalb des letzten Anerkennungszeitraums nachgewiesen hat, ist nicht ernstlich zweifelhaft, und die Nichtberücksichtigung bestimmter Veranstaltungen war nicht willkürlich. Ebenso war die versagte Neuerteilung der Klasse-1-Anerkennung rechtmäßig, weil der Kläger nicht seit mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber der Klasse-2-Anerkennung gewesen ist. Damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang bestehen; der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abgelehnt, das LBA hat folglich zu Recht die Verlängerung und die Neuerteilung der Anerkennung unter den angeführten gesetzlichen Voraussetzungen versagt.