Beschluss
10 LB 191/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche von über 20 % nach Art. 51 Abs.1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entfällt der Anspruch auf die flächenbezogene Betriebsprämie.
• Fehlerhafte Angaben im Sammelantrag können nicht als offensichtlicher Irrtum nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berichtigt werden, wenn der Antragsteller grob fahrlässig seine Prüfpflichten verletzt hat.
• Ein Verweis auf fehlerhafte Hilfestellung durch einen externen Berater entlastet den Antragsteller nicht; dessen Verschulden ist ihm zuzurechnen.
• Die Rücknahme einer rechtswidrigen Auszahlungsmitteilung und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Direktzahlungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Art. 73 ff. VO (EG) Nr. 796/2004) vorliegen und kein schutzwürdiger Vertrauensschutz besteht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Betriebsprämie bei über 20% Flächendifferenz und fehlender Gutgläubigkeit • Bei Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche von über 20 % nach Art. 51 Abs.1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entfällt der Anspruch auf die flächenbezogene Betriebsprämie. • Fehlerhafte Angaben im Sammelantrag können nicht als offensichtlicher Irrtum nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berichtigt werden, wenn der Antragsteller grob fahrlässig seine Prüfpflichten verletzt hat. • Ein Verweis auf fehlerhafte Hilfestellung durch einen externen Berater entlastet den Antragsteller nicht; dessen Verschulden ist ihm zuzurechnen. • Die Rücknahme einer rechtswidrigen Auszahlungsmitteilung und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Direktzahlungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Art. 73 ff. VO (EG) Nr. 796/2004) vorliegen und kein schutzwürdiger Vertrauensschutz besteht. Die Klägerin, seit 2005 Nebenerwerbslandwirtin, beantragte für 2005 Zahlungsansprüche und die Betriebsprämie. Bei Antragstellung wurden in den Formularen und der Betriebskarte zwei benachbarte Feldblöcke mit falschen FLIK‑Nummern und falschen Schlaggrößen eingetragen. Nach einem Feldblockabgleich korrigierte die Klägerin im August 2005 teilweise ihre Angaben. Die Landwirtschaftskammer gewährte zunächst eine Teilzahlung; später setzte die Beklagte Zahlungsansprüche fest, lehnte aber die endgültige Prämiengewährung ab, nahm die Teilzahlung zurück und forderte Rückzahlung mit der Begründung, die Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche überschreite 20 %. Die Klägerin machte geltend, der Fehler sei auf die fehlerhafte Eintragung durch einen Berater zurückzuführen und habe kein Verschulden ihrerseits, sie bzw. ihr Bevollmächtigter hätten gutgläubig gehandelt. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Anspruch auf Betriebsprämie richtet sich nach Art. 63 Abs.4 i.V.m. Art.36 Abs.1 VO (EG) Nr. 1782/2003; Beihilfefähigkeit nach Art.44 VO (EG) Nr. 1782/2003. • Ausschluss wegen Flächendifferenz: Nach Art.51 Abs.1 VO (EG) Nr. 796/2004 entfällt die flächenbezogene Beihilfe, wenn die Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche über 20 % der ermittelten Fläche liegt; hier betrug die Differenz 21,33 % (2,38 ha von 11,16 ha). • Kein offenkundiger Irrtum i.S.v. Art.19 VO (EG) Nr. 796/2004: Der Irrtumsbegriff verlangt objektive Abweichung und subjektive Gutgläubigkeit. Gutgläubigkeit setzt Redlichkeit und Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers voraus; grobe Fahrlässigkeit steht dem guten Glauben regelmäßig entgegen. • Grobe Fahrlässigkeit des Bevollmächtigten: Der Verfahrensbevollmächtigte hat wesentliche Prüfpflichten verletzt, da Schlaggrößen und Lage der betroffenen Feldblöcke erheblich abwichen und die Fehler bei zumutbarer Prüfung leicht erkennbar gewesen wären. Insbesondere war die Plausibilitätskontrolle der Einzel‑Schlaggrößen unterlassen worden. • Keine Entlastung durch externen Berater: Soweit fehlerhafte Eintragungen auf einen externen Berater zurückgeführt werden, trifft den Antragsteller das Verschulden seiner Hilfsperson. Nur Fehler, die der Bewilligungsbehörde selbst zuzurechnen sind, können Vertrauensschutz begründen. • Rücknahme und Rückforderung: Die Rücknahme der Teilzahlung stützt sich auf §10 Abs.1 MOG; Art.73 Abs.4 VO (EG) Nr. 796/2004 greift nicht, weil der Irrtum nicht der Behörde zuzurechnen und dem Antragsteller billigerweise erkennbar gewesen ist. • Abschluss: Die beantragten Korrekturen nach Art.19 VO (EG) Nr. 796/2004 sind nicht möglich, weil der Irrtum nicht offensichtlich war und der Antragsteller sich nicht in gutem Glauben befindet. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage der Klägerin war unbegründet; der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2006 ist rechtmäßig. Die Ablehnung der Gewährung der Betriebsprämie für 2005 blieb bestehen, da die Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche 21,33 % beträgt und damit die Voraussetzungen für eine Prämiengewährung nach Art.51 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht erfüllt sind. Eine Berichtigung des Antrags als offensichtlicher Irrtum kam nicht in Betracht, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin grob fahrlässig seine Prüfpflichten verletzt hat und die Fehler weder offensichtlich waren noch der Bewilligungsbehörde zuzurechnen sind. Die Rücknahme der Auszahlungsmitteilung und die Rückforderung der Teilzahlung in Höhe von 799,28 EUR sind daher rechtmäßig.