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Beschluss

8 LA 150/12

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht eines Kindes gegenüber seinem leiblichen Elternteil richtet sich nach § 8 Abs. 3 BestattG und entfällt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. • Ein bloßes zerrüttetes Verhältnis oder auch strafrechtlich relevante Misshandlungen des Kindes begründen regelmäßig nicht die Befreiung von der Bestattungspflicht. • Eine Gleichstellung mit Fällen, in denen das Sorgerecht nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen wurde, kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich ein solcher Sorgerechtsentzug vorliegt. • Die bloße Übertragung der elterlichen Sorge im Scheidungsurteil nach § 1671 BGB führt nicht zur Wegfall der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des anderen Elternteils.
Entscheidungsgründe
Bestattungspflicht des Kindes trotz zerrütteter Beziehung und elterlicher Sorgeübertragung • Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht eines Kindes gegenüber seinem leiblichen Elternteil richtet sich nach § 8 Abs. 3 BestattG und entfällt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. • Ein bloßes zerrüttetes Verhältnis oder auch strafrechtlich relevante Misshandlungen des Kindes begründen regelmäßig nicht die Befreiung von der Bestattungspflicht. • Eine Gleichstellung mit Fällen, in denen das Sorgerecht nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen wurde, kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich ein solcher Sorgerechtsentzug vorliegt. • Die bloße Übertragung der elterlichen Sorge im Scheidungsurteil nach § 1671 BGB führt nicht zur Wegfall der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des anderen Elternteils. Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Kostenfestsetzungsbescheid der Gemeinde, der ihm als leiblichem Kind Kosten für Bergung, Feuerbestattung und Kapellennutzung für seinen am 1.2.2012 verstorbenen Vater auferlegt hat. Der Kläger behauptet, das elterliche Sorgerecht sei 1987 im Scheidungsurteil auf die Mutter übertragen worden; der Vater habe das Kindeswohl gefährdet und die Kinder misshandelt. Die Mutter bestätigte diese Vorwürfe schriftlich. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, er sei bestattungspflichtig; es habe nicht berücksichtigt, dass die Verhältnisse mit dem Vater einer Sorgerechtsentziehung nach §§ 1666, 1666a BGB entsprochen hätten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Begründung, sein Vortrag rechtfertige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. • Rechtsgrundlage und Anwendung: Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 BestattG veranlasst die Gemeinde die Bestattung, wenn niemand sorgt, und vorrangig Verpflichtete (z.B. Kinder) haften gesamtschuldnerisch. • Tatbestandsmäßigkeit der Pflicht: Die Bestattungspflicht setzt allein die Eigenschaft als Kind des Verstorbenen voraus; ein bestehendes persönliches Verhältnis ist nicht erforderlich und Ausnahmen sind nur in engen Ausnahmefällen anzuerkennen. • Ausnahmefälle und Sorgerechtsentzug: Der Senat hat Ausnahmen bisher nur anerkannt, wenn das Sorgerecht dem Verstorbenen dauerhaft wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß §§ 1666, 1666a BGB entzogen worden ist. • Unterscheidung zu § 1671 BGB: Die Übertragung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren nach § 1671 BGB beruht auf anderen Voraussetzungen als ein Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666a BGB und rechtfertigt nicht die Annahme eines Wegfalls der Bestattungspflicht. • Beweis- und Ermittlungsprobleme: Eine bloße Behauptung schwerwiegender Verfehlungen würde die Behörde zwingen, umfangreiche Ermittlungen anzustellen; deshalb ist die behördliche Feststellung des Wegfalls der Pflicht an klare Anhaltspunkte oder einen gerichtlichen Entzug gebunden. • Anwendung auf den Streitfall: Das Scheidungsurteil stützte die Sorgeübertragung auf § 1671 BGB, nicht auf §§ 1666, 1666a BGB; die vorgetragenen Misshandlungen waren nicht derart schwerwiegend, dass sie eine ungeschriebene Ausnahme begründen würden. • Zulassungsrechtliche Erwägung: Der Zulassungsantrag des Klägers bringt keine gewichtigen, die Entscheidung infrage stellenden Gründe, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu Tage. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Antrag bleibt erfolglos. Die Bestattungspflicht des Klägers als leibliches Kind bestand trotz des zerrütteten Verhältnisses und trotz der im Scheidungsurteil erfolgten Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter. Ein Entfallen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht kommt nur bei tatsächlichem Entzug des Sorgerechts nach §§ 1666, 1666a BGB oder in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, die hier nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Umstände des Einzelfalls geprüft und zu Recht festgestellt, dass die vorgetragenen Misshandlungen und das familiäre Zerwürfnis nicht so schwerwiegend sind, dass die gesetzliche Bestattungspflicht aufgehoben werden könnte. Damit bleiben die Kosten- und Leistungsfestsetzungen der Gemeinde in Kraft und der Kläger zur Zahlung verpflichtet.