Urteil
12 KN 311/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Normenkontrollanträge sind zulässig, wenn Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine Verletzung eigener abwägungsrelevanter Interessen glaubhaft machen (§ 47 VwGO).
• Regionalpläne dürfen Vorrang- und Eignungsgebiete für Windenergienutzung ausweisen und damit außerhalb dieser Zonen eine Ausschlusswirkung entfalten, wenn ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept und eine nachvollziehbare Abwägung zugrunde liegt (§ 35 Abs.3 Satz 3 BauGB).
• Ausschluss- und Abwägungskriterien sowie pauschale Mindestabstände sind zulässig, wenn sie sachlich begründbar und nachvollziehbar sind; eine Pflicht des Plangetreibers, den Referenzertrag nach § 10 Abs.4 EEG rechnerisch für Planstandorte zu prüfen, besteht nicht.
• Höhenbegrenzungen für Vorranggebiete können raumordnerisch zulässig sein, wenn eine landesrechtliche Ermächtigung besteht und die Begrenzungen durch planerische Gründe gerechtfertigt sind (§ 3 NROG).
Entscheidungsgründe
Regionalplan: Vorrangflächen für Windenergie und Höhenbegrenzungen rechtmäßig • Normenkontrollanträge sind zulässig, wenn Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine Verletzung eigener abwägungsrelevanter Interessen glaubhaft machen (§ 47 VwGO). • Regionalpläne dürfen Vorrang- und Eignungsgebiete für Windenergienutzung ausweisen und damit außerhalb dieser Zonen eine Ausschlusswirkung entfalten, wenn ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept und eine nachvollziehbare Abwägung zugrunde liegt (§ 35 Abs.3 Satz 3 BauGB). • Ausschluss- und Abwägungskriterien sowie pauschale Mindestabstände sind zulässig, wenn sie sachlich begründbar und nachvollziehbar sind; eine Pflicht des Plangetreibers, den Referenzertrag nach § 10 Abs.4 EEG rechnerisch für Planstandorte zu prüfen, besteht nicht. • Höhenbegrenzungen für Vorranggebiete können raumordnerisch zulässig sein, wenn eine landesrechtliche Ermächtigung besteht und die Begrenzungen durch planerische Gründe gerechtfertigt sind (§ 3 NROG). Die Antragstellerin betreibt im Landkreis Harburg vier Windenergieanlagen und hat Nutzungsrechte an angrenzenden Flächen erworben, um weitere Anlagen zu errichten. Der Kreistag änderte das Regionale Raumordnungsprogramm 2007 und wies 13 Vorrang- und Eignungsgebiete für Windenergienutzung aus; einzelne neue Standorte wurden aufgenommen, ein früherer Standort (Wistedt) entfiel. Der Landkreis hatte das Gebiet mit GIS‑gestützten Ausschluss- und Abwägungskriterien untersucht, Potenzialflächen geprüft und auf Grundlage von Umweltprüfungen und Abwägungen entschieden; teils wurden Höhenbegrenzungen (105 m) festgesetzt. Die Antragstellerin rügte unzureichende Gewichtung der Windenergienutzung, fehlerhafte Ausschluss- und Abwägungskriterien, fehlende Prüfung des Referenzertrags nach EEG sowie unzulässige Höhenbegrenzungen und begehrte die Unwirksamkeit der Regelung. Das OVG prüfte Zulässigkeit und Materie und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Planänderung. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie abwägungsrelevante obligatorische Nutzungsrechte geltend macht und somit durch die Raumordnungsziele rechtlich betroffen sein kann; verspätete Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren stehen der Antragsbefugnis nicht entgegen (§ 47 VwGO, § 5 NROG). • Planungsrahmen: Nach § 3 Abs.4 NROG und § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB steht der Regionalplanung ein Planungsvorbehalt zu, der Konzentrationsflächen mit Ausschlusswirkung begründen kann; hierfür ist ein nachvollziehbares gesamträumliches Planungskonzept erforderlich. • Auswahl- und Ausschlusskriterien: Die vom Landkreis verwendeten Kriterien (z.B. avifaunistisch wertvolle Gebiete, Wald, Siedlungsbereiche, Freizeitanlagen, Naturschutzgebiete, Richtfunktrassen) und die festgelegten Mindestabstände sind sachlich begründbar und liegen im planungsrechtlichen Abwägungsspielraum; pauschale Abstände und Pufferzonen sind zulässig. • Avifauna und Elbmarsch: Schutzwürdige Vogelbereiche, Zug- und Rastgebiete sowie Seeadler‑Vorkommen rechtfertigen Ausschlussentscheidungen; der Planträger darf bei unsicheren Daten generalisierende Schutzmaßnahmen treffen. • Bestandsschutz/Repowering: Der Plangeber darf bereits vorhandene Anlagen in das Konzentrationskonzept einbeziehen und bei Gewichtung des Bestandes zugunsten naturschutzfachlicher Belange auch Standorte aufgeben; dies ist keine unzulässige Verhinderungsplanung. • Windhöffigkeit / EEG: Der Planträger ist nicht verpflichtet, im Raumordnungsverfahren den Referenzertrag nach § 10 Abs.4 EEG rechnerisch für Standorte zu berechnen; Maßstab ist die Eignung der Flächen für die Nutzung schlechthin. • Höhenbegrenzungen: Raumordnerisch festgesetzte Höhenbegrenzungen sind grundsätzlich möglich und hier durch raumordnerische Gründe gerechtfertigt; eine landesrechtliche Ermächtigung liegt in § 3 NROG, die Begrenzungen beeinträchtigen die kommunale Selbstverwaltung nicht unerlaubt, weil Gestaltungsspielräume der Gemeinden erhalten bleiben. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2007 des Landkreises Harburg ist materiell rechtmäßig: die Auswahl- und Ausschlusskriterien sowie die Mindestabstände sind sachlich begründet und nachvollziehbar, das Gesamtkonzept ist schlüssig und schafft substantiellen Raum für die Windenergienutzung; die Streichung des Standorts Wistedt und die getroffenen Abwägungen sind aufgrund avifaunistischer Belange vertretbar. Auch die festgesetzten Höhenbegrenzungen sind im Rahmen der Raumordnung zulässig und ausreichend begründet. Der Antrag wird daher abgewiesen.