Beschluss
8 LA 3/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung einer fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde ist rechtmäßig, wenn zum Anordnungszeitpunkt plausible tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Arztes vorliegen.
• Zweifel im Sinne der einschlägigen Vorschriften sind ein unbestimmter Rechtsbegriff; es genügen bereits plausible Anhaltspunkte, eine besondere Verdichtung des Zweifels ist nicht erforderlich.
• Wer Anlass zu einer rechtmäßigen Amtshandlung gegeben hat, ist Kostenschuldner nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz, auch wenn er die Amtshandlung nicht willentlich herbeigeführt hat.
• Zulassungsgründe für die Berufung sind vom Antragsteller schlüssig darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Verfahrensmängel der Verwaltungsbehörde rechtfertigen im Regelfall keine Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO, wenn im gerichtlichen Verfahren Abhilfe geschaffen wurde.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit amtsärztlich angeordneter psychiatrischer Untersuchung und Kostentragung durch Arzt • Die Anordnung einer fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde ist rechtmäßig, wenn zum Anordnungszeitpunkt plausible tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Arztes vorliegen. • Zweifel im Sinne der einschlägigen Vorschriften sind ein unbestimmter Rechtsbegriff; es genügen bereits plausible Anhaltspunkte, eine besondere Verdichtung des Zweifels ist nicht erforderlich. • Wer Anlass zu einer rechtmäßigen Amtshandlung gegeben hat, ist Kostenschuldner nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz, auch wenn er die Amtshandlung nicht willentlich herbeigeführt hat. • Zulassungsgründe für die Berufung sind vom Antragsteller schlüssig darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Verfahrensmängel der Verwaltungsbehörde rechtfertigen im Regelfall keine Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO, wenn im gerichtlichen Verfahren Abhilfe geschaffen wurde. Die Klägerin ist approbierte Ärztin mit zeitlich befristeter Berufserlaubnis, die wiederholt verlängert wurde. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Ärzten C. und D. schrieben diese dem Beklagten am 30.9.2010 detailliert über erhebliche Verhaltensauffälligkeiten und mögliche psychische Störungen der Klägerin. Daraufhin ordnete der Beklagte am 19.10.2010 eine fachärztlich-psychiatrische Untersuchung an; Ergebnis war ein Gutachten vom 10.11.2010, das mögliche wahnhafte Züge, aber keine zum Entzug der Berufserlaubnis ausreichende Störung feststellte. Der Beklagte stellte das Verfahren ein und stellte der Klägerin die durch die Begutachtung entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.798,58 EUR in Rechnung. Die Klägerin klagte erfolglos gegen den Kostenbescheid und beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung ab. • Anordnungsvoraussetzungen: Nach BÄO und Übertragungsverordnung darf die Aufsichtsbehörde bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung eine amts- oder fachärztliche Untersuchung anordnen; §6 Abs.1 Nr.3 BÄO findet entsprechende Anwendung auf die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung. • Begriff des Zweifels: 'Zweifel' ist unbestimmter Rechtsbegriff; es genügen bereits plausible tatsächliche Anhaltspunkte für eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung, eine weitergehende Verdichtung ist gesetzlich nicht vorausgesetzt. • Prüfung des vorliegenden Sachverhalts: Die schriftliche Schilderung der früheren Arbeitgeber war detailliert, plausibel und vorwurfsfrei; sie enthielt nachvollziehbare Angaben zu Verhalten, Gesprächsverläufen und mutmaßlichen wahnhaften Äußerungen, die hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel begründeten. • Rolle des Gutachtens: Das eingeholte psychiatrische Gutachten bestätigte die Besonderheiten in der interpersonalen Interaktion und hielt ein wahnhaftes Störungsbild für möglich; auch wenn kein aktueller Nachweis einer schweren Störung vorlag, rechtfertigte die Befundkonstellation die Anordnung der Untersuchung. • Ergebnis der Rechtskontrolle: Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung zu Recht bejaht; die Anordnung bedurfte keiner vorherigen umfassenden Sachverhaltsaufklärung oder Anhörung der Klägerin, eine Plausibilitätsprüfung genügte. • Kostentragung: Nach §§1,5 NVwKostG ist Kostenschuldner, wer Anlass zur Amtshandlung gegeben hat; bei vorhandenen Zweifeln im Sinne der BÄO begründet dies regelmäßig den Kostengrund. • Zulassungsgründe der Berufung: Die Klägerin hat ernstliche Richtigkeitszweifel, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt; Verfahrensmängel der Behörde rechtfertigen die Berufungszulassung nicht, zumal im gerichtlichen Verfahren Akteneinsicht und Stellungnahme gewährt wurden. Die Zulassung der Berufung wird versagt; der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Anordnung der fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung war zum Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmäßig, weil die Schilderungen der früheren Arbeitgeber und die Umstände plausible Anhaltspunkte für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin ergaben. Die dadurch entstandenen Kosten sind von der Klägerin gemäß §5 Abs.1 NVwKostG zu tragen, weil sie Anlass zu der Amtshandlung gegeben hat. Zulassungsgründe für eine Berufung wurden nicht hinreichend dargetan; Verfahrensrügen der Klägerin konnten nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.