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Urteil

8 LB 179/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kommunale Förderrichtlinien dürfen den Kreis der Förderberechtigten regional begrenzen; die Rechtsform des Antragstellers ist unerheblich, entscheidend ist das tatsächliche Tätigkeitsfeld. • Steuerberatungsgesellschaften erbringen regelmäßig freiberufliche Tätigkeiten; daher kann eine Förderrichtlinie sie wegen Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten vom Förderkreis ausschließen. • Ein Erlass des Landes, der die Einbeziehung freiberuflicher Tätigkeiten empfiehlt, verbietet den kommunalen Gebietskörperschaften nicht, hiervon abweichende, restriktivere Förderrichtlinien zu erlassen, wenn dies mit der vom Bewilligungsgeber (NBank) gebilligten Verwaltungspraxis übereinstimmt. • Der allgemeine Gleichheitssatz und die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 stehen einer regional differenzierten Begrenzung des Fördergegenstands nicht entgegen, solange sachliche Gründe vorliegen und die Maßnahme nicht willkürlich ist.
Entscheidungsgründe
Kommunale Förderrichtlinie: Ausschluss freiberuflicher Tätigkeiten zulässig • Kommunale Förderrichtlinien dürfen den Kreis der Förderberechtigten regional begrenzen; die Rechtsform des Antragstellers ist unerheblich, entscheidend ist das tatsächliche Tätigkeitsfeld. • Steuerberatungsgesellschaften erbringen regelmäßig freiberufliche Tätigkeiten; daher kann eine Förderrichtlinie sie wegen Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten vom Förderkreis ausschließen. • Ein Erlass des Landes, der die Einbeziehung freiberuflicher Tätigkeiten empfiehlt, verbietet den kommunalen Gebietskörperschaften nicht, hiervon abweichende, restriktivere Förderrichtlinien zu erlassen, wenn dies mit der vom Bewilligungsgeber (NBank) gebilligten Verwaltungspraxis übereinstimmt. • Der allgemeine Gleichheitssatz und die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 stehen einer regional differenzierten Begrenzung des Fördergegenstands nicht entgegen, solange sachliche Gründe vorliegen und die Maßnahme nicht willkürlich ist. Die Klägerin, eine im Jahr 1996 gegründete Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Lüneburg und unterhalb der Umsatzgrenze für KMU, beantragte im November 2009 einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss aus EFRE-Mitteln zur Erweiterung ihrer Betriebsstätte und Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Beklagte vergab kommunale EFRE-Mittel auf Grundlage einer Landkreis-Förderrichtlinie, die gemäß Nr. 3.1 freiberufliche Tätigkeiten von der Förderung ausnahm. Die Beklagte bestätigte zunächst förderunschädliches Beginnen, lehnte den Antrag aber mit Bescheid vom 30. März 2010 ab, weil die Klägerin freiberufliche Tätigkeiten erbringe. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur erneuten Entscheidung, wogegen die Beklagte Berufung einlegte. Streitpunkt war insbesondere, ob die Förderrichtlinie gegen einen Erlass des Landes, gegen Art. 3 Abs.1 GG oder gegen europarechtliche Vorgaben verstößt und ob für die Beurteilung die Rechtsform oder das tatsächliche Tätigkeitsfeld maßgeblich ist. • Zulässigkeit: Die Klage war gegen die beliehene Bewilligungsstelle richtig gerichtet (§78 VwGO). • Auslegung der Förderrichtlinie: Nr. 3.1 Satz 2 schließt Förderung für freiberufliche Tätigkeiten unabhängig von der Rechtsform aus; entscheidend ist das tatsächliche Tätigkeitsfeld, nicht die Gesellschaftsform. • Tätigkeitscharakter der Klägerin: Steuerberatung ist als freiberufliche Tätigkeit anerkannt; eine Steuerberatungsgesellschaft erbringt diese Tätigkeiten selbst, sodass die Klägerin vom Wortlaut der Richtlinie erfasst ist. • Verhältnis zur Rahmenregelung des Landes: Der landesseitige Erlass und die Rahmenregelung geben den Kommunen Gestaltungsspielraum; Abschnitt 2 enthält überwiegend Soll-Bestimmungen und räumt Kommunen die Befugnis ein, eigene, auch restriktivere Förderkriterien zu bestimmen. • Verwaltungspraxis und Billigung: Die NBank hat Kommunen wiederholt Mittel zugewiesen, obwohl diese Förderrichtlinien freiberufliche Tätigkeiten ausschlossen; diese ständige Praxis wurde vom Wirtschaftsministerium gebilligt, sodass kein Verstoß gegen den Erlass vorliegt. • Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG): Die Beschränkung dient einer sachlichen, regional begründeten Strukturpolitik (Fokussierung auf produzierendes Gewerbe) und ist wegen begrenzter Mittel und regionaler Besonderheiten nicht willkürlich oder lebensfremd. • Europarecht: Die VO (EG) Nr. 1080/2006 verlangt Regionalisierung der Fördertatbestände; sie verbietet keine regional differenzierte Begrenzung des Adressatenkreises; die Richtlinie war gegenüber der Kommission angezeigt und nicht beanstandet worden. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird insoweit aufgehoben. Die Klage ist in der Sache unbegründet: der Ablehnungsbescheid vom 30. März 2010 ist rechtmäßig, weil die Förderrichtlinie freiberufliche Tätigkeiten klar vom Kreis der Förderberechtigten ausschließt und die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft solche Tätigkeiten erbringt. Ein Verstoß der Förderrichtlinie gegen den Erlass des Landes, gegen den Gleichheitssatz oder gegen europarechtliche Vorgaben liegt nicht vor; die kommunale Begrenzung des Fördergegenstands ist durch sachliche, regional begründete Erwägungen gedeckt und mit der Praxis der Bewilligungsstelle vereinbar. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Förderung oder auf eine erneute Ermessenserwägung zu ihren Gunsten.