Beschluss
12 LA 194/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kommunale Konzentrationsplanung kann durch Ausweisung einer einzelnen Vorrangfläche nicht per se als Verhinderungsplanung gewertet werden; entscheidend ist eine wertende Gesamtwürdigung der örtlichen Verhältnisse.
• Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt ein schlüssiges gesamträumliches Konzept mit städtebaulich vertretbaren Gründen für die Nichtausweisung anderer Flächen voraus.
• Bei der Prüfung einer möglichen Verhinderungsplanung ist nicht maßgeblich das Verhältnis der ausgewiesenen Fläche zur Gemeindegröße allein, sondern die Gesamtschau (Anzahl und potenzielle Leistung der Anlagen, Gewicht der Ausschlusskriterien u. a.).
• Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen (hier 100 m) sind zulässig, wenn sie städtebaulich begründbar sind, z. B. wegen Schutzes des Landschaftsbilds oder Flugsicherheit.
• Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit bedarf es substantiierten Vorbringens gemäß § 124a VwGO.
Entscheidungsgründe
Konzentrationsplanung und Zulässigkeit einer Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen • Eine kommunale Konzentrationsplanung kann durch Ausweisung einer einzelnen Vorrangfläche nicht per se als Verhinderungsplanung gewertet werden; entscheidend ist eine wertende Gesamtwürdigung der örtlichen Verhältnisse. • Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt ein schlüssiges gesamträumliches Konzept mit städtebaulich vertretbaren Gründen für die Nichtausweisung anderer Flächen voraus. • Bei der Prüfung einer möglichen Verhinderungsplanung ist nicht maßgeblich das Verhältnis der ausgewiesenen Fläche zur Gemeindegröße allein, sondern die Gesamtschau (Anzahl und potenzielle Leistung der Anlagen, Gewicht der Ausschlusskriterien u. a.). • Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen (hier 100 m) sind zulässig, wenn sie städtebaulich begründbar sind, z. B. wegen Schutzes des Landschaftsbilds oder Flugsicherheit. • Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit bedarf es substantiierten Vorbringens gemäß § 124a VwGO. Die Klägerin beantragte einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für zwei Windenergieanlagen (Enercon E-82, Nabenhöhe 108,38 m, Gesamthöhe ≈149 m, 2,3 MW je Anlage) außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone der Beklagten. Die betroffenen Flurstücke liegen im Außenbereich und werden landwirtschaftlich genutzt. Die Gemeinde hatte durch die 32. Änderung ihres Flächennutzungsplans eine Vorrangfläche für Windenergie mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche ausgewiesen und im Sondergebiet eine Höhenbegrenzung von 100 m festgesetzt. Die Behörde lehnte den Antrag ab mit der Begründung planungsrechtlicher Unzulässigkeit; die Gemeinde habe kein Einvernehmen erteilt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Konzentrationsplanung schlüssig und nicht als Verhinderungsplanung zu bewerten sei und die Höhenbegrenzung städtebaulich gerechtfertigt sei. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung; das Gericht lehnte die Zulassung mangels dargelegter Zulassungsgründe ab. • Rechtliche Maßstäbe: Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht Gemeinden, durch eine Konzentrationsplanung die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb bestimmter Flächen auszuschließen, sofern ein schlüssiges gesamträumliches Konzept und städtebaulich vertretbare Gründe vorliegen. • Würdigung der Planung: Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob die Gemeinde eine flächendeckende Standortanalyse und ein Punktesystem angewandt hat und ob die gewählten Ausschlusskriterien (z. B. Abstände zu Wohnbebauung, Verkehrstrassen, Schutzgebiete) städtebaulich begründbar sind; dies hat das Gericht bejaht. • Beurteilung von »Verhinderungsplanung«: Nicht die bloße Anzahl oder relative Größe der ausgewiesenen Fläche ist entscheidend. Vielmehr ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich, die Anzahl und potenziell realisierbare Anlagen, mögliche Leistung und Gewicht der Ausschlussgründe berücksichtigt; danach bietet die ausgewiesene Fläche substanzielle Nutzungsmöglichkeiten, sodass keine Verhinderungsplanung vorliegt. • Umgang mit weggewogenen Flächen: Die Nichtberücksichtigung kleiner oder konfliktbelasteter Potentialflächen (z. B. Flächen 1 und 6b) ist städtebaulich vertretbar, wenn die Gemeinde begründete Erwägungen (geringe Fläche, Umgehungsstraße, Nutzungskonflikte) anführt. • Windverhältnisse und Wirtschaftlichkeit: Die Gemeinde war nicht gehalten, vorab für den Sondergebietsstandort ein eigenes Windgutachten einzuholen; die Planung stützte sich auf vorhandene Potentialstudien und regionale Windgutachten, die keine Anhaltspunkte für Unwirtschaftlichkeit lieferten. • Höhenbegrenzung: Die Beschränkung auf 100 m findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 1 BauNVO und ist wegen Schutzes des Landschaftsbilds und Flugsicherheit planerisch vertretbar. • Zulassungsvoraussetzungen für die Berufung: Die Klägerin hat weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung oder eine hinreichend substantiiert dargestellte Divergenz dargelegt; die Anforderungen des § 124a VwGO sind nicht erfüllt. Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig und die Klage der Klägerin ist erfolglos. Entscheidungsgegenstandlich war die Erteilung eines Vorbescheids für zwei Windenergieanlagen außerhalb der kommunalen Konzentrationsfläche. Das Gericht befand, die 32. Änderung des Flächennutzungsplans schafft der Windenergienutzung hinreichend substantiellen Raum, die Nichtausweisung bestimmter Potentialflächen war städtebaulich vertretbar und eine Verhinderungsplanung liegt nicht vor. Die Höhenbegrenzung auf 100 m ist nach den städtebaulichen Erwägungen zulässig. Damit hat die Gemeinde mit ihrer flächennutzungsplanerischen Abwägung die einschlägigen Vorschriften beachtet, weshalb der Vorbescheidsantrag der Klägerin abgelehnt bleibt.